Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

302. XIX. Sachsen - Weimarische Verordnung etc. 302 
XIX. 
Sachsen - Weimarische Verordnung, die Verwaltung des grossherzog- 
lichen Kammervermögens betreffend, vom 4. Mai 1854. 
(Aus der Gesetzsammlung.) 
Wir Karl Alexander von Gottes Gnaden, Grossherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach u. s. w. 
Auf dem Grunde getroffener Verabschiedung mit dem in diesem Jahre aus- 
serordentlich versammelt gewesenen getreuen Landtage treten hinsichtlich des 
Eigenthums an dem nach dieser Vereinbarung von dem landschaftlichen Ver- 
mögen seiner Substanz nach wieder abzutrennenden Kammervermögen die vor 
dem 6. April 1848 bestehenden Rechte wieder ein. 
Aus Anlass dieser Verabschiedung verordnen Wir hierdurch: 
I. 
Das Finanzdepartement Unseres Staatsministeriums, welchem Wir die ver- 
fassungsmässige Verwaltung Unseres Kammervermögens, für Rechnung Unseres 
Staatsfiskus, ferner wie zeither, in Gemässheit des $. 54 des Gesetzes vom 5. März 
1850 über die Neugestaltung der Staatsbehörden, übertragen haben, bleibt auch 
in Bezug auf die Substanz Unseres von demselben verwalteten Kammervermögens 
mit dessen Vertretung in allen seinen rechtlichen Beziehungen beauftragt, der- 
gestalt, dass das genannte Ministerial- Departement über Bestandtheile Unseres 
Kammervermögens namentlich auch Prozesse zu führen, Ablösungen zu bewirken, 
Verträge jeder Art zu schliessen oder sonst zu verfügen hat. 
Diejenigen Angelegenheiten dieser Verwaltung, in welchem Unsere eigene 
unmittelbare Entschliessung in Unserm Gesammtministerium einzuholen ist, be- 
halten Wir vor, in Gemässheit des 8. 64 des angezogenen Gesetzes, im Wege der 
Instruction zu bestimmen. 
I. 
Der Unserm Grossherzuglichen Hause zur eigenen Verwaltung und Be- 
nutzung vorbehaltene Theil Unseres Kammervermögens, mit Einschluss der aus 
den Revenüen des für Rechnung Unserer Staatskasse verwalteten Theils dieses 
Vermögens zu gewährenden Domanial- Rente, soll für Rechnung und unter dem 
Namen Unserer Hofkasse durch Unser Hofmarschall-Amt, nach den von Uns zu 
ertheilenden Instruktionen, verwaltet und in allen Beziehungen vertreten werden. 
Insoweit in Bezug auf die Verwaltung dieser Vermögensgegenstände die 
Mitwirkung Unseres Staatsministeriums nach der gedachten Verabschiedung und 
nach Unseren Anordnungen einzutreten hat, gehört dieselbe zu dem Ressort des- 
jenigen Ministerial-Departements, mit welchem die Angelegenheiten Unseres Gross- 
herzoglichen Hauses verbunden sind. 
Urkundlich ist gegenwärtige Verordnung von Uns höchst eigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem grossherzoglichen Staatssiegel versehen wurden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Mai 1854. 
(L. S.) Karl Alexander. 
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. G. Thon. 
 
	        
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