Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

307 vom 20. Juli 1871. 307 
Art. 16. 
Unerwartet der in Art. 12 gedachten Eventualität kann sowohl von Seiten 
des Herzogs, als von Seiten der Landesvertretung auf eine vorläufige Auseinander- 
setzung der eintretenden Falls dem Herzoglichen Hause als Fideicommiss und 
dem Herzogthum als Landeseigenthum verbleibenden Bestandtheile des Domänen- 
vermögens angetragen werden. Geschieht dies, so kommt ebenfalls das in Art. 15 
normirte Auseinandersetzungsverfahren zur Anwendung. 
‘ Rechtliche Wirkung äussert diese Auseinandersetzung erst dann, wenn einer 
der im Art. 12 bezeichneten Fälle wirklich eintreten sollte. Sofort nach Voll- 
endung der vorläufigen Auseinandersetzung wird jedoch auf Grund des Ergeb- 
nisses der Letzteren bei jedem einzelnen Bestandtheil der dem Herzoglichen Hause 
zugefallenen drei Fünftheile und der dem Lande überwiesenen zwei Fünftheile des 
Domänenvermögens in den Grundbüchern vorgemerkt, dass derselbe mit dem Ein- 
tritt eines der im Art. 12 gedachten Fälle sofort entweder in das fideicommis- 
sarische Eigenthum des Herzoglich S. Gothaischen Gesammthauses (vergl. Art. 12) 
oder in das Eigenthum des Landes tritt. 
Art. 17. 
Von dem Eintritt der in Art. 12 erwähnten Eventualität ab werden die Ge- 
halte und Pensionen derjenigen Hofdiener, welche der Herzog bei dem Aufhören 
der Regierung nicht fernerhin in seinem Dienste behält, zu zwei Fünftheilen ihres 
Betrages, jedoch nicht über die Summe von 15,000 fl. jährlich hinaus, auf die 
zwei Fünftheile des Domänenvermögens übernommen, welche an das Herzogthum 
Meiningen als Landeseigenthum fallen. 
Art. 18. 
Das gegenwärtige Gesetz bildet einen integrirenden Theil des Grundgesetzes 
vom 23. August 1829 und tritt sofort mit der Publikation in Kraft, 
Das Gesetz vom 3. Juni 1854 über das Domänenvermögen und dasjenige 
Schatull- und Allodial- Vermögen, dessen Ertrag vor dem Jahre 1849 zur Do- 
mänenkasse geflossen ist, und die unter demselben Tage erlassenen landesherr- 
lichen Zusicherungsacte A., B., C., sowie alle anderen, dem gegenwärtigen Gesetz 
entgegenstehendef Bestimmungen und Verordnungen werden aufgehoben ?). 
Urkundlich unter Unserer Eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruck- 
ten Herzoglichen Siegel. 
Liebenstein, den 20. Juli 1871. 
(L. S.) Georg. 
v. Krosigk. F. v. Uttenhoven. Giseke. 
  
1) Um Raum zu ersparen, mussten bei alleu Domänengesetzen die sehr umfangreichen Beilagen 
hinweggelassen werden. 
  
20 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.