308 XXI. Sachsen-Altenburgisches Gesetz, die definitive Regulirung 308
XXI.
Gesetz, die definitive Regulirung der Rechisverhältnisse am Domänen-
vermögen betreffend, vom 29. April 1874.
(Aus der Gesetzsammlung 1874. 8. 9 ff.)
Wir Ernst, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und
Berg, auch Engern und Westphalen u. s. w. u. s. w. verordnen und verkünden zur
definitiven Regelung der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen und zur Be-
seitigung der darüber bestehenden Differenzen, auf Grund der mit Unserer ge-
treuen Landschaft getroffenen Vereinbarung, wie folgt:
Grundbestimmungen.
8. 1.
Das gesammte in der unter A. angefügten Uebersicht verzeichnete Domä-
nenvermögen wird zwischen Unserem Herzoglichen Hause und dem Lande der-
gestalt getheilt, dass davon
Zwei Dritttheile
das Herzogliche Haus und
Ein Dritttheil
das Land zu ausschliesslichem Eigenthume erhält.
8. 2.
a) Zum Vollzug der Theilung werden von dem in der Beilage A. verzeich-
neten Vermögensbestande die in der Beilage B. verzeichneten Theile Unserem
Herzoglichen Hause, die in der Beilage C. verzeichneten dem Lande eigenthüm-
lich überwiesen.
b) Eine wechselseitige Pflicht der Gewährleistung der einzelnen Vermögens-
theile nach Existenz, Umfang, Ertrag, Bonität, Berechtigung oder Belastung fin-
det nicht Statt.
8.3.
Die Theilung wird den 1. Oktober 1874 vollzogen. Mit diesem Tage endet
die durch das Gesetz vom 18. März 1854 (Seite 126 der Gesetzsammlung) ge-
ordnete staatsfiskalische Verwaltung des Domänenvermögens und tritt jeder Theil
in die gesonderte Verwaltung des ihm davon überwiesenen Antheils ein.
8.4.
a) Der Antheil ‘Unseres Herzoglichen Hauses am Domänenvermögen wird
volles Privateigenthum desselben und hat unter dem Namen „Domänen-Fidei-
kommiss des Herzoglichen Hauses Sachsen -Altenburg“ die Eigenschaft eines
Haus- und Familien-Fideikommisses.
b) So lange ein Glied des Gesammthauses Sachsen-Gotha kraft landes-
und hausgesetzlicher Erbfolge über das Herzogthum Sachsen-Altenburg regiert,
stehen ihm die Rechte des Fideikommissbesitzers (Nutzungseigenthümers) da-
ran zu.