Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

311 der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen betr., vom 29. April 1874. 311 
Theilungstermine vorhandenen Funktionäre, welche auf diese Kassenbestände etwa 
berechtigt sind, gleichfalls getheilt. 
8. 12. 
a) Alle Verträge, welche die Staatsregierung kraft ihrer bisherigen Ver- 
pflichtung zur Verwaltung des Domänenvermögens über Bestandtheile desselben 
oder in Bezug auf solche abgeschlossen hat oder bis zum Theilungstermin ab- 
schliessen wird (Pachtverträge, Versicherungsverträge, Bauakkorde, Jagdpacht- 
verträge u. s. w.), gehen in vollem Umfange auf den künftigen Eigenthümer der 
betreffenden Vermögensbestandtheile über. 
Leistungen, welche der Staatsfiskus auf Grund solcher Verträge über den 
Theilungstermin hinaus zu Gunsten des Domänen-Fideikommisses bewirkt hat, 
sind ihm Seiten des letzteren, Leistungen, welche er über diesen Zeitpunkt hin- 
aus in Empfang genommen hat, von ihm an das Domänen-Fideikommiss zu re- 
stituiren. 
b) Insoweit Grundbesitzungen, welche nach Inhalt der Beilagen B. und C. 
künftig verschiedene Eigenthümer haben werden, über den Theilungstermin hin- 
aus zusammen ohne Theilung der Pachtrente verpachtet bleiben, sind die Pacht- 
verträge gemeinschaftlich zu erfüllen und ist die Pachtrente, soweit nicht die 
Beilagen hierfür besondere Bestimmung enthalten, nach Massgabe des Flächenge- 
haltes zur Theilung zu bringen, wogegen auch die Aufwände, soweit sie nicht 
die Unterhaltung eines im Sondereigenthume befindlichen Objekts betreffen, nach 
Verhältniss der Pachtrentenantheile aufzubringen sind. 
c) Der künftige ausschliessliche Eigenthümer des getheilten Domänenver- 
mögens hat auch in diejenigen aussergerichtlichen oder nichtstreitigen gericht- 
lichen Verhandlungen, welche über Veräusserungen von Theilen des ihm zuge- 
wiesenen Domänenvermögens (Expropriationen) oder über Erwerbungen zu solchen 
zur Zeit des Theilungstermins schweben, voll einzutreten und dieselben in vollem 
Umfange gegen sich eigenen Namens gelten zu lassen. 
d) Anhängige Prozesse über Berechtigungen und Verpflichtungen des Domä- 
nenvermögens sind von dem künftigen ausschliesslichen Eigenthümer des hierbei 
betheiligten Vermögensbestandtheils in demjenigen Stadium zu übernehmen, in 
welchem sie sich am Theilungstermine befinden. Die bis dahin aufgelaufenen 
Kosten sind staatsfiskalischer Seits zu tragen, bei Restitution derselben auf die- 
sen Zeitraum auch dem Staatsfiskus zu vergüten. 
8. 13. 
a) Alle bei der Verwaltung der dem Domänen-Fideikommiss zugetheilten 
Forstreviere, sowie den beiden Forstämtern Altenburg und Roda widerruflich oder 
unwiderruflich angestellten Staatsdiener werden in ihrem gesammten Dienstver- 
hältnisse und ihrem Dienstrange vom Theilungstermine ab von Ersterem über- 
nommen. 
b) Es verbleiben ihnen, und zwar unter staatlicher Garantie, dem Domä- 
nen-Fideikommiss gegenüber alle Rechte, welche ihnen nach der bisherigen Ge- 
setzgebung und ihren Dienstverträgen zustanden, wogegen sie auch alle ihnen
	        
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