Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

24 Einleitung. 24 
Ueber die Succession in den Besitzungen der erloschenen Linie verglichen sich 
Weimar und Eisenach durch einen Vergleich vom 12. Juli 1691 (Lünig a.a. 0. 
S. 630). Von der s.g. jenaischen Landesportion fielen Amt und Stadt 
Dornburg, Amt und Stadt Bürgel, Amt Kapellendorf, Heusdorf, Vogtei Magdala, 
Gebstedt, Buttelstedt, Döbritschen, Wiegendorf, die Hoheit über Apolda an 
Weimar, wogegen Amt und Stadt Allstedt, Amt und Stadt Jena, mit Burgau 
und Lobeda, die Zillbach, die Hoheit über Remda an Eisenach überlassen 
wurden. u 
Johann Georg I., geb. 1634, der Stifter der eisenachischen Linie (frü- 
her zu Marksuhl), führte am 30. Nov. 1685 für seine Linie kraft väterlichen 
Testamentes die Primogenitur ein (Ludolf, de introd. primog. Fasc. II p. 22). 
Der Erstgeborene erhielt darmach alle väterlichen Besitzungen ungetheilt mit 
Einschluss aller künftigen Anfälle. Durch seine Vermählung mit Johannette, 
Tochter des Grafen Ernst von Sayn, fiel dem Herzog Johann Georg 1. 
ein Theil der auf dem Westerwalde gelegenen Grafschaft Sayn zu, nämlich die 
Aemter Friedewalde, Freissberg, Altenkirchen und Benndorf. Da dieser An- 
fall nicht zum sächsischen Familienbesitze gehörte, so sollte damit der Zweit- 
geborne abgefunden werden. Das väterliche Testament, welches die Primogeni- 
tur einführte, wurde durch ein pactum fraternum vom 11. Aug. 1685 genehmigt, 
die kaiserliche Bestätigung erfolgte am 21. Aug. 1688. Dennoch haben später, 
besonders seit dem Aussterben der jenaischen Linie, viele Streitigkeiten zwischen 
dem erstgebornen Sohne Johann Georg II. und seinem zweiten Bruder Johann 
Wilhelm stattgefunden, indem letzterer trotz des pactum fraternum von 1685 
das Recht der Erstgeburt anfocht. In dem folgenden Jahre wurde jedoch ein 
brüderlicher Vergleich geschlossen, kraft dessen dem Nachgeborenen das Amt 
Jena und Allstedt erblich überlassen wurde, dieser jedoch das Recht der Erst- 
geburt anerkennen musste. Allein schon 1698 starb der ältere Bruder Johann 
Georg II. ohne Erben und es fiel somit alles an den jüngeren Bruder, Johann 
Wilhelm, dessen Sohn und Nachfolger, Wilhelm Heinrich, am 26. Juni 1741 
seine Linie beschloss. Seine sächsischen Stammlande fielen an Weimar, der An- 
theil an der Grafschaft Sayn an den Markgrafen von Anspach. So vereinigte 
Weimar wieder den ganzen Besitz der Linie in seiner Hand. 
Johann Ernst II. (geb. am 11. Sept. 1627), der erstgeborene Sohn Wilhelms, 
hinterliess bei seinem Tode 1683 zwei Söhne, Wilhelm Ernst und Johann 
Ernst III, welche die Regierung gemeinsam unter dem Direktorium des 
Aeltesten führten. Wilhelm Ernst war aber in seinem kleinen Lande ein so 
umsichtiger Regent, welcher dem Kirchen- und Schulwesen, sowie der Hebung des 
Gewerbfleisses seine erspriessliche Thätigkeit dermassen widmete, dass die Mitre- 
gentschaft seines Bruders eine rein nominelle war. Anders wurde die Sache als 
nach dem Tode Johann Ernsts III. 1707 dessen Sohn Ernst August!), geb. 
1) Ueber ihn vergl. besonders die interessante Schrift: Ernst August, Herzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach. Kulturgeschichtlicher Versuch von Karl Freiherrn von Beaulieu-Marconnay. 
Leipzig 1872. Auch über die Geschichte der weimarischen Primogeniturordnung finden sich hier 
Mittheilungen S. 81—94. Vergl. darüber auch H. Schulze, R. der Erstgeburt 8. 408. Burkhardt, 
Der Anfall Eisenachs an Weimar. Grenzb. I. 1876. S. 481.
	        
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