312 XXI. Sachsen-Altenburgisches Gesetz, die definitive Regulirung 312
bisher obgelegenen dienstlichen Verpflichtungen gegen ihren künftigen Dienst-
herrn zu erfüllen verbunden sind.
c) In disciplinärer Beziehung verbleiben die unwiderruflich angestellten Be-
amten unter den nach der gegenwärtigen Verfassung für sie bestehenden staat-
lichen Organen, welche auf Antrag der Domänen-Fideikommiss-Verwaltung über
sie zu befinden haben (cf. jedoch 8. 23).
d) In allen Fällen, wo das Gesetz den Rechtsweg ausschliesst, steht ihnen
der Beschwerdeweg an das Gesammtministerium zu, und ist das Domänen-Fidei-
kommiss an alle von selbigem wie den sonst kompetenten Behörden getroflene
Entscheidungen gebunden.
e) Insoweit alle vorgedachte Beamte sich bereits in der Staatsdiener-Witt-
wensocietät befinden, haben sie in solcher zu verbleiben, wogegen sie, bezüglich
das Domänen-Fideikommiss, die regulativmässigen Leistungen (Prozentabgabe,
Gnadenquartale u. s. w.) zu entrichten haben.
f) Die Verwaltung des Domänen-Fideikommisses ist auch berechtigt, die von
ihr für die Verwaltung desselben neuanzustellenden Beamten unter den für
Staatsdiener jeweilig giltigen Bestimmungen bis zur Gesammtrezeptionssumme
von 19,000 Thlrn. mit Einschluss der am Theilungsterimine bestehenden Rezep-
tionssumme, in die Staatsdiener-Wittwensocietät aufnehmen zu lassen.
g) Insoweit sich bei obiger Veränderung bestehender Staatsdienstverhält-
nisse Dispositionsgestellungen nothwendig machen sollten, werden die hieraus er-
wachsenden Aufwände beiderseits zu ?/, und '!/, getragen.
h) Auch die auf den einzelnen Revieren am Theilungstermine angestellten
Funktionäre sind von dem künftigen Eigenthümer nach Massgabe der bestehen-
den Dienstverträge zu übernehmen.
8. 14.
Das Recht zum Kohlenbergbau (in dem in 8. 1 des Gesetzes vom 18. April
1872, die Rechtsverhältnisse des Kohlenbergbaues in Herzogthum Sachsen-Al-
tenburg betrefiend, S. 62 ff. der Gesetzsammlung, bezeichneten Umfange) in dem
im Ostkreise gelegenen, in den Beilagen B. und C. vertheilten Waldungen bleibt
dergestalt gemeinschaftlich, dass das Eigenthum daran zu ?/, dem Domänen-Fi-
deikommiss und zu !/, dem Lande zusteht.
Ohne Genehmigung des Eigenthümers der Oberfläche ist eine Veräusserung
oder sonstige Nutzbarmachung der gemeinschaftlichen Abbaurechte nicht zulässig.
Der andere Mitberechtigte ist verbunden, seine Genehmigung zu certheilen, falls
der erzielte Kaufpreis, excl. des stets zu bedingenden Ersatzes der an der Ober-
fläche entgehenden Nutzungen und entstehenden Schäden, die eventuell nach
Massgabe der Bestimmungen über bergrechtliche Expropriationen zu ermittelnde
Schätzungssumme erreicht.
Die Kohlenabbaugerechtigkeiten unter den einzelnen Revieren sind auf be-
sondere Folien unter Beifügung der obigen Dispositionsbeschränkungen einzu-
tragen.
8. 15.
Das Holzabgabe-Regulativ vom 28. Dezember 1852 tritt mit dem 1. Okto-