315 der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen betr., vom 29. April 1874. 315
lichen Zwecken, zur Beförderung der I,andeskultur, oder zur Beendigung
eines über Eigenthums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechts-
streits;
ee) bei Veräusserung der landwirthschaftlichen Güter und Einzelgrundstücke,
sowie der mit Grund und Boden nicht zusammenhängenden Einzelberech-
tigungen (cf. Beilage B. Nr. VI u. VII);
fi) bei Veräusserung von Aktivkapitalien (incl. Inhaber-Papieren) und bei
Quittungsleistung über zurückgezahlte Aktivkapitalien.
In vorstehenden Fällen ist der betreffenden Veräusserungs- oder Quittungs-
Urkunde ein Zeugniss des Gesammtministeriums, dass es der Genehmigung der
Landschaft nach Massgabe dieses Gesetzes nicht bedürfe, beizufügen.
c) Gegen abfällige Entschliessungen der Gerichts- und Verwaltungsbehör-
den über beabsichtigte Veräusserungen u. s. w. vom Domanial-Fideikommissgut
findet in letzter Instanz Rekurs an das Oberappellationsgericht in Jena Statt.
&. 19.
Zu Belastungen des Domänen-Fideikommisses mit Schulden (hypothekari-
schen oder chirographarischen) darf die Landschaft ihre Genehmigung nicht
versagen
a) bei Vermählung des regierenden Herzogs und der Herzoglichen Prinzen
und Prinzessinnen ,
b) bei Unglücksfällen, welche die Herzoglichen Schlösser betrefien, zur Wie-
derherstellung derselben.
Der Betrag der Schuld ist mit der Landschaft zu vereinbaren, aus den
Erträgnissen des Domänen-Fideikommisses zu verzinsen und mittelst einer läng-
stens 5Ojährigen Tilgungsrente zu amortisiren.
Auch soll es
c) gestattet sein, bei umfassenden productiven land- oder forstwirthschaft-
lichen Meliorationen mit Genehmigung des Gesammtministeriuns unter
der Bedingung der Ergänzung des Vermögensstocks mittelst einer läng-
stens 30jährigen Tilgungsrente Aktivkapitalien des Fideikommisses hierzu
zu verwenden oder bei käuflicher Erwerbung von Grundbesitzungen zur
Ergänzung der Kaufgelder Hypothekschulden auf das zu erwerbende Be-
sitzthum zu kontrahiren.
8. 20.
a) Für die Verwaltung des Domänen-Fideikommisses gelten die für die
Verwaltung von Fideikommissen bestehenden allgemeinen Grundsätze; insbeson-
dere liegt dem jeweiligen Fideikommissbesitzer die Erhaltung des Fideikommiss-
vermögens ob und Verringerungen desselben, namentlich unwirthschaftliche Aus-
nutzungen der Fideikommissobjekte (unwirthschaftliche Holzschläge) sind nicht
gestattet.
b) Soviel die Waldungen anlangt, so sind solche auch ferner unter Zu-
grundelegung längstens 10jähriger Taxations-Revisionen und der hiernach fest-
zustellenden jährlichen Materialetats zu bewirthschaften.
c) Die jährlichen Materialetats nebst Unterlagen (Abnutzungstabellen, Al-