Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

315 der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen betr., vom 29. April 1874. 315 
lichen Zwecken, zur Beförderung der I,andeskultur, oder zur Beendigung 
eines über Eigenthums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechts- 
streits; 
ee) bei Veräusserung der landwirthschaftlichen Güter und Einzelgrundstücke, 
sowie der mit Grund und Boden nicht zusammenhängenden Einzelberech- 
tigungen (cf. Beilage B. Nr. VI u. VII); 
fi) bei Veräusserung von Aktivkapitalien (incl. Inhaber-Papieren) und bei 
Quittungsleistung über zurückgezahlte Aktivkapitalien. 
In vorstehenden Fällen ist der betreffenden Veräusserungs- oder Quittungs- 
Urkunde ein Zeugniss des Gesammtministeriums, dass es der Genehmigung der 
Landschaft nach Massgabe dieses Gesetzes nicht bedürfe, beizufügen. 
c) Gegen abfällige Entschliessungen der Gerichts- und Verwaltungsbehör- 
den über beabsichtigte Veräusserungen u. s. w. vom Domanial-Fideikommissgut 
findet in letzter Instanz Rekurs an das Oberappellationsgericht in Jena Statt. 
&. 19. 
Zu Belastungen des Domänen-Fideikommisses mit Schulden (hypothekari- 
schen oder chirographarischen) darf die Landschaft ihre Genehmigung nicht 
versagen 
a) bei Vermählung des regierenden Herzogs und der Herzoglichen Prinzen 
und Prinzessinnen , 
b) bei Unglücksfällen, welche die Herzoglichen Schlösser betrefien, zur Wie- 
derherstellung derselben. 
Der Betrag der Schuld ist mit der Landschaft zu vereinbaren, aus den 
Erträgnissen des Domänen-Fideikommisses zu verzinsen und mittelst einer läng- 
stens 5Ojährigen Tilgungsrente zu amortisiren. 
Auch soll es 
c) gestattet sein, bei umfassenden productiven land- oder forstwirthschaft- 
lichen Meliorationen mit Genehmigung des Gesammtministeriuns unter 
der Bedingung der Ergänzung des Vermögensstocks mittelst einer läng- 
stens 30jährigen Tilgungsrente Aktivkapitalien des Fideikommisses hierzu 
zu verwenden oder bei käuflicher Erwerbung von Grundbesitzungen zur 
Ergänzung der Kaufgelder Hypothekschulden auf das zu erwerbende Be- 
sitzthum zu kontrahiren. 
8. 20. 
a) Für die Verwaltung des Domänen-Fideikommisses gelten die für die 
Verwaltung von Fideikommissen bestehenden allgemeinen Grundsätze; insbeson- 
dere liegt dem jeweiligen Fideikommissbesitzer die Erhaltung des Fideikommiss- 
vermögens ob und Verringerungen desselben, namentlich unwirthschaftliche Aus- 
nutzungen der Fideikommissobjekte (unwirthschaftliche Holzschläge) sind nicht 
gestattet. 
b) Soviel die Waldungen anlangt, so sind solche auch ferner unter Zu- 
grundelegung längstens 10jähriger Taxations-Revisionen und der hiernach fest- 
zustellenden jährlichen Materialetats zu bewirthschaften. 
c) Die jährlichen Materialetats nebst Unterlagen (Abnutzungstabellen, Al-
	        
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