Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

316 XXI. Sachsen-Altenburgisches Gesetz, die definitive Regulirung 316 
ters- und Bonitätsklassen - Uebersichten u. s. w.) sind dem Gesammtministerium 
Seiten der Verwaltung des Domänen-Fideikommisses und von ersterem der Land- 
schaft baldigst mitzutheilen. 
d) Ausrodungen von Holzgrundstücken, soweit nicht Neuanpflanzungen von 
Nichtholzgrundstücken an deren Stelle treten, sind nicht über 2 °/, des Areal- 
gehalts der Forstreviere, unter Festhaltung der in der Beilage A. angegebenen 
Flächengehalte, zulässig. 
e) Der Erlös aus veräusserten Bestandtheilen der Substanz des Domänen- 
Fideikommissvermögens ist, so weit er nicht zu Grundstücks-Erwerbungen ver- 
wendet wird, entweder auf Hypotheken mit pupillarischer Sicherheit oder in 
solchen Werthpapieren anzulegen, welche nach $. 2 des Reichsgesetzes vom 
23. Mai 1873, die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds betref- 
fend, für die Anlegung der Gelder des letztgenannten Fonds benutzt werden 
können. 
f) Die geschehene Anlegung ist Seiten der Fideikommissverwaltung dem Ge- 
samnıtministerium alljährlich nachzuweisen, letzterem auch alljährlich eine Ueber- 
sicht des Kapitalvermögens und ein Verzeichniss der Veränderungen am Vermö- 
gensstocke mitzutheilen. Das Gesammtministerium hat sich mindestens alljähr- 
lich durch Depositalrevision vom Bestande des Fideikommiss - Kapitalvermögens 
in Kenntniss zu erhalten. 
g) Der Landschaft ist vom Gesammtministerium alle zwei Jahre über alle 
Veränderungen am Stocke des Domänen -Fideikommissvermögens Eröffnung zu 
machen. \ 
8. 21. 
Die dem Lande nach Vorstehendem zustehende Konkurrenz an der Domä- 
nen-Fideikommissverwaltung, welche lediglich das Landesinteresse an der uuver- 
minderten Erhaltung und nachhaltigen Bewirthschaftung des Vermögensstockes 
zu wahren bezweckt und sich für die Ausübung innerhalb der durch diesen 
Zweck gegebenen Grenzen zu halten hat, wird, soweit sie nicht der Landschaft 
zugewiesen ist, vom Gesammtministerium unter Beiziehung der beiden für die 
laufenden Finanzsachen deputirten landschaftlichen Abgeordneten mit berathen- 
der Stimme bei allen Schlussfassungen des ersteren in hierher gehörigen Ange- 
legenheiten ausgeübt. 
8. 22. 
Eine Auflösung des Domänen -Fideikommisses kann nicht Statt finden, so 
lange ein Glied des Gesammthauses Sachsen-Gotha kraft gesetzlicher Succession 
über das Herzogthum Sachsen-Altenburg regiert. 
Schlussbestimmungen. 
8. 23. 
a) Das Domänen-Fideikommiss hat die Eigenschaft einer juristischen Per- 
son und seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Stadtgericht zu Altenburg. 
b) Dasselbe wird gerichtlich und aussergerichtlich durch eine von dem 
regierenden Herzog zu bestellende Fideikommissverwaltung vertreten, welche
	        
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