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theilt fallen und von da an unzertrennt und ungetheilt bei dieser verbleiben, so-
dass dann die gesammten Lande wieder „unter einem regierenden Herrn koale-
sciren“, jedoch haben die Nachgebornen einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Apa-
nagen. Für entstehende Streitigkeiten unter den Familiengliedern werden Aus-
träge angeordnet. Auch wurde der Landes- und Erbhuldigungseid dem Inhalte
des Familienvertrags entsprechend formulirt.
Im J. 1716 starb Fürst Anton Günther ohne Erben und die lIIerrschaft Arn-
stadt ficl an seinen Bruder Christian Wilhelm; dadurch waren die Lande der son-
dershäusischen Linie in seiner Hand zuerst wirklich vereinigt. Schon vorher am
21. Sept. 1716 errichtete er ein Testament, welches im J. 1719 die kaiserliche
Bestätigung fand. Da auch dieses Testament die Bedeutung eines Hausstatuts
hat, so findet es ebenfalls im Urkundenbuch Nr. D. seinen Platz.
Die Erhebung der Grafen von Schwarzburg in den Reichsfürstenstaud, wo-
bei zugleich „die Grafschaft Schwarzburg sammt allen ihren jetzo angehürigen
oder künftig rechtmässig überkommenden Herrschaften und Güter in ein ohn-
mittelbaros Reichsfürstenthum erigirt wurde“, erweckte den alteı Streit
zwischen dem Hause Sachsen und Schwarzburg aufs neue, indem ersteres be-
hauptete, dass die schwarzburgischen Lande, als in dem sächsischen Territoriunı
belegen, landsässig seien und dass die Grafen von Schwarzburg die Kurfürsten
und Herzöge zu Sachsen von Alters her als ihre Landesfürsten und natürlichen
Erbherrn anerkannt hätten, während die Grafen von Schwarzburg behaupteten,
dass ihre Güter zwar in Thüringen gelegen, zu der Landgrafschaft aber nie an-
ders als blosse Lehen gehört hätten und dass sie selbst zwar Vasallen, nie aber
Unterthanen des sächsischen Hauses gewesen seien. Die durch die neueren ge-
schichtlichen Untersuchungen über den staatsrechtlichen Charakter der Land-
grafschaft!) gerechtfertigten Behauptungen der Schwarzburger gingen von dem
richtigen Axiome aus, „dass jemand sehr wohl ein unmittelbarer Reichsstand
sein und dennoch rücksichtlich gewisser landsässiger Güter einen anderen Für-
sten als seinen Erb- und Landesherrn erkennen, derhalb diesem die Landeshul-
digung tlıun und sonstige Vasallendienste leisten könne“. Am 18. Dec. 1699 kam
es zu einem Vergleiche zwischen dem Kurfürsten von Sachsen und dem Grafen
von Schwarzburg, welcher den 4. Sept. 1700 vom Kaiser bestätigt wurde, dazu
kam ein Nebenrecess vom 12. Juli 1702. Aber diese Vergleiche vermochten noch
keinen definitiven Rechtszustand zu begründen. Dies geschah erst durch
den Recess vom 18. Okt. 1719, welcher das Verhältniss des Hauses Schwarz-
burg zum Kurhause Sachsen bis zum Ende des Reiches staatsrechtlich feststellte.
Der Hauptinhalt desselben ist folgender: Das Kurhaus erkennt die fürstliche
Würde des Hauses Schwarzburg und die Grafschaft Schwarzburg für ein Für-
steuthum an, will auch dem fürstlichen Hause zu fürstlichen Stellen und Stim-
men beim obersächsischen Kreise und zur Einführung in den Reichsfürstenrath
behülflich sein; cs will nicht hinderlich darau sein, dass von dem Hause Schwarz-
burg die Belehnung mit den dazu gehörigen Reichs- und böhmischen Lehen vor
1) Vergl. besonders W. Franck, die Landgrafschaften des heil. römischen Reiches. Braunschw.
1873, besonders die Landgrafschaft Thüringen S. 168 ff.