Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

13 Einleitung. 331 
Empfahung der Reichs- und böhmischen Lehen auf keine Weise hinderlich sein, 
noch Anspruch an der Landeshoheit in denselben machen. In Stadt und Amt 
Arnstadt, Amt Käfernburg und der Stadt Plauen gesteht Sachsen - Weimar dem 
Hause Schwarzburg die Landeshoheit mit allen dazu gehörigen Regalien und Ge- 
rechtsamen ohne ferneren Widerspruch jedoch unter nachstehenden Bedingungen 
zu und behält sich dabei folgende hohe Gerechtsame vor. Es will und soll das 
fürstliche Haus Schwarzburg, bei Empfahung der sachsenweimarischen Lehen, 
bei vorkommenden Fällen die Pflicht durch einen adlichen oder anderen bevoll- 
mächtigten Rath vom ersten Range jedesmal ablegen lassen, auch die herzoglich- 
sächsischen Landtage, nachdem ihm solche nach einem festgesetzten Formulare 
angezeigt, beschicken, doch soll solches seiner Reichsunmittelbarkeit und Reichs- 
standschaft keinen Eintrag thun, ihm auch wegen der Steuern, Präsent- und Do- 
nativgelder und ausser den nach bisheriger Gewohnheit abzugebenden Ritterpfer- 
den, nichts diesem Recesse und dem Herkommen zuwider angemuthet werden. 
Das Haus Schwarzburg verspricht jährlich 3500 Thaler baaren Geldes als im- 
merwährendes praestandum in Weimar zu bezahlen. Das Haus Schwarzburg 
bleibt bei dem sogen. jure episcopali ohne Widerspruch, doch ergehen die Ap- 
pellationen in geistlichen, Justiz- und Parteisachen an die fürstlich sächsische 
Landesregierung oder das Oberkonsistorium zu Weimar. Es ergehen auch in 
allen Civil- und Justizsachen die Appellationen von der schwarzburgischen Regie- 
rung zu Arnstadt an die herzogl. sächsische Landesregierung zu Weimar. In 
Lehensachen, wie auch in allen Realibus sind die Fürsten zu Schwarzburg schul- 
dig, das forum vor dem Lehenhofe oder bei der Landesregierung zu Weimar zu 
erkennen. Auf die Bergwerke in der Herrschaft Arnstadt wird Sachsen-Weimar 
niemals einen Anspruch machen (der Recess selbst beiJunghansa.a. O. 8 132 
S. 312—325). 
Mit diesen beiden Vergleichen war der langwierige Streit zwischen dem 
Hause Schwarzburg und den beiden sächsischen Linien beendigt und jeder Wi- 
derspruch beseitigt, welcher bis dahin gegen die fürstliche Würde der Schwarz- 
burger und deren Einführung in den Reichsfürstenrath erhoben worden war, 
doch gelang es erst im J. 1754 dem Hause Schwarzburg eine Vi- 
rilstimme im Reichsfürstenrathe zu erhalten. 
Seit dem Familienvertrage von 1713 wurde das Recht der Erstgeburt 
streng beobachtet, Landestheilungen und gemeinsame Regierungen kommen nicht 
mehr vor. Nach Auflösung des deutschen Reiches traten beide schwarzburgische 
Linien 1806 dem Rheinbund, 1815 dem deutschen Bunde bei. Am 8. Aug. 1811 
kam, nach verschiedenen vorhergegangenen Verhandlungen, ein Vertrag zwischen 
Schwarzburg- Sondershausen und Sachsen- Weimar zu Stande, welchem zufolge 
Schwarzburg gegen Abtretung der Vogtei Hersleben an Sachsen - Weimar nicht 
nur den Erlass des jährlich an letzteres zu zahlenden Recessgeldes erhielt, son- 
dern Weimar sich auch der im Vergleiche von 1731 vorbehaltenen Lehensherrlich- 
keit und aller übrigen Rechte in Bezug auf die Herrschaft Arnstadt begab. Ein 
ähnlicher Vertrag wurde am 15. Juni 1816 mit Preussen geschlossen, welches 
durch die Abtretung eines Theiles von Sachsen in die recessmässigen Befugnisse
	        
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