Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

26 Einleitung. 26 
meinen und sächsischen Rechten erben und bekommen soll.“ Die Apanage eines 
nachgebornen Prinzen beträgt 6000 Thlr., und wenn der Erstgeborene eine Ver- 
mehrung an Land und Leuten erfahren sollte, 8000 Thir., nebst 8000 Thlr. zur 
selbstständigen Einrichtung. Die Apanage ist erblich im Mannsstamm, wenn 
ein Apanagirter ohne solchen abgeht, so geht sie auf die übrigen Apanagirten 
über und wird unter dieselben in stirpes gleich vertheilt. Sehr streng sind die 
Ebenbürtigkeitsgrundsätze. Schon Johann Wilhelm hatte 1573 in seinem 
Testamente verordnet: „dass wenn einer seiner Söhne sich zu verheirathen ge- 
dächte, er sich mit einem christlichen fürstlichen Fräulein in Deutschland ver- 
mählen sollte.“ Nach der Primogeniturordnung Ernst Augusts gilt als Misshei- 
rath jede Ehe mit einer andern Person als aus einem fürstlichen oder altgräfli- 
chen Hause. Auf solche Missheirathen sind schwere Rechtsnachtheile gesetzt. 
Der Erstgeborene, der eine solche eingeht, soll „der Succession der Lande und 
Regierung verlustig gehn und diese hingegen gegen eine jährliche Apanage von 
4000 Thlr. an seinen erstnachgebornen Bruder kommen, wie denn alle andern 
Postgeniti, wenn sie dergleichen unanständige Heirathen treffen sollten, sich mit 
einer Abgabe von 3000 Thlr. begnügen und die von ihnen gebornen Kinder vor keine 
Fürsten gehalten werden, auch niemals zur Succession der Lande kommen sollen.“ 
Nach dem Tode seines Oheims Wilhelm Ernsts am 26. Aug. 1728 wurde 
Ernst August Alleinregent der Sachsen - Weimarischen Linie, 1728 — 1748, 
nachdem ihm im J. 1741 auch der eisenachische Landestheil zugefallen war. 
Dieser merkwürdige Mann, in dessen Persönlichkeit sich der Fürstenabsolutismus 
des XVIII. Jahrh. mit allen seinen Licht- und Schattenseiten typisch darstellt, 
lernte am Hofe Ludwigs XIV. den Glanz der Monarchie bewundern und suchte 
ihn in Schlösserbauten, Parforcejagden und Hoffesten im Kleinen nachzuahmen. 
Auch gründete er den Orden der Wachsamkeit oder vom weissen Falken (am 
2. Aug. 1732). Seine Neigung für Soldatenwesen und militärische Schaustel- 
lungen legte seinem kleinen Lande unerschwingliche Lasten auf. Seine will- 
kührlichen Eingriffe in die Rechtssphäre der Unterthanen wie benachbarter Für- 
sten brachten ihn in manche Konflikte mit der Reichsjustiz. Auch mit K. Frie- 
drich dem Gr. hatte er heftige Streitigkeiten über den Allodialnachlass der letzten 
Herzogin von Sachsen -Eisenach, einer geborenen Prinzessin von Brandenburg- 
Schwedt (v. Beaulieu a.a.O. S.210 ff.). Den gewerblichen, auch den kirch- 
lichen Verhältnissen seines Landes wendete er seine Aufmerksamkeit zu. Sein 
Hauptverdienst liegt aber in der mit grossen Schwierigkeiten verbundenen Ein- 
führung und Durchsetzung der Primogenitur, durch welche erst eine festere Kon- 
solidation des Staatsgebietes möglich wurde Er wurde dadurch nicht nur der 
Wohlthäter seines Hauses, sondern auch der eigentliche Gründer des 
Staates Sachsen- Weimar, welcher, trotz seiner geographischen Kleinheit, 
zu einer so grossen kulturgeschichtlichen Mission berufen war. 
Auf Ernst August folgte sein einziger überlebender Sohn Ernst August Il. 
Konstantin, geb. am 2. Juni 1737; er stand unter Vormundschaft des Her- 
zogs Friedrich III. von Sachsen - Gotha und des Herzogs Franz Josias von Ko- 
burg-Saalfeld. Ersterer führte laut kaiserlichen Beschlusses vom 10. Mai 1748
	        
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