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des ehemaligen Kurhauses eingetreten war. Kraft dieses Vertrages überliess
Preussen dem Fürsten von Schwarzburg -Sondershausen das Amt Ebeleben mit
voller TLandeshoheit und trat ihm noch überdies die beiden adlichen Gerichtsorte
Gossenfurra und Bendeleben ab. Von Seiten Schwarzburg-Sondershausens wurde
das Amt Grossbodungen nebst den elberbergischen Gerichten an Preussen abge-
treten. Seitdem giebt es keine schwarzburgischen Recessherr-
schaften mehr und die Fürsten von Schwarzburg erfreuen sich in
ihrem ganzen Gebiete der vollen Landeshoheit.
In Sondershausen regierte Fürst Günther Friedrich Karl ohne Land-
stände. Erst unter seinem Sohne und Nachfolger gleichen Namens trat das um-
fassende „Landesgrundgesetz für das Fürstenthum Schwarzburg-
Sondershausen vom 24. Sept. 1841 in Wirksamkeit, womit ein Patent die Ab-
tretung mehrerer zeither in die Kammerkasse geflossenen Einnahmen an das Land
und einige andere Gegenstände betr. von demselben Datum verbunden war (Bü-
lau, Fortsetzung der Sammlung von Pölitz. Leipzig 1847 S. 289). An die Stelle
dieser Verfassung trat das Verfassungsgesetz für das Fürstenthum Schwarzburg-
Sondershausen vom 12. Dec. 1849, welches durch eine Reihe von Gesetzen von
1852 und 1854 wesentlich modificirt wurde. An seine Stelle ist endlich dann das
Landesgrundgesetz vom 8. Juli 1857 getreten, welches das gegenwärtig
geltende Staatsrecht des Landes enthält. Die in das Fürstenrecht eingreifenden
Bestimmungen desselben lauten:
& 13: „Die Regierungsfolge ist erblich in dem Mannsstamme des fürstlichen
Hauses nach dem Recht der Erstgeburt und der Linealordnung. Nach gänzlichem
Erlöschen des Mannsstammes im fürstlich schwarzburgischen Gesammthause geht
die Regierung auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechtes über und
zwar dergestalt, dass die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden
Fürsten und bei gleichem Verwandtschaftsgrade sowohl zwischen mehreren Linien
als innerhalb einer und derselben das höhere Alter den Vorzug verschafft. Unter
den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen tritt der Vorzug des
Mannsstammes mit dem Erstgeburtsrechte und der reinen Linealfolge wieder ein.
8 14: „Die rechtmässigen Regierungshandlungen des Vorgängers verbinden den
Nachfolger. $ 15. Der Fürst wird mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre
grossjährig und regierungsfähig. 8 16. Ist der Fürst minderjährig, so tritt für die
Dauer seiner Minderjährigkeit eine Regentschaft ein. Eine solche ist auch an-
zuordnen, wenn der Fürst zur Selbstregierung unfähig sein sollte. Die Regent-
schaft kann nur einer Person übertragen werden. Die näheren Bestimmungen
über die Bedingungen der Regierungsunfähigkeit, das Verfahren bei Einsetzung
der Regentschaft und die zu derselben berechtigten Personen, sowie über die Er-
ziehung des minderjährigen Fürsten bleiben einem besonderem Gesetze vorbe-
halten. 8 17. Der Regent übt im Namen des Fürsten die Staatsgewalt, wie sie
dem Fürsten selbst zusteht. Es dürfen jedoch während der Regentschaft Ver-
änderungen der Verfassung, welche die Rechte des Fürsten schmälern, oder dem-
selben neue Verpflichtungen auferlegen, nicht vorgenommmen werden. 818. Der
Fürst und bez. der Regent wird bei seinem Regierungsantritt eine Urkunde aus-