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stellen, in welcher er gelobt, dass er das Landesgrundgesetz anerkennen und das-
selbe erhalten und schützen wolle. — — — 819. Das Kammergut bildet ein
immerwährendes und soweit nicht rücksichtlich einzelner Bestandtheile eine in
dem früheren Familienrechte begründete Ausnahme nachgewiesen werden kann —
nach der Regierungsnachfolge forterbendes Fideikommiss des fürstlichen Hauses.
Dasselbe muss unbeschadet nothwendiger oder nützlicher Veränderungen mit ein-
zelnen Bestandtheileu seinem Werthe nach unverändert erhalten werden. 820. Die
Verwaltung und Nutzung des Kammergutes kann mit Ausschluss der zur un-
mittelbaren Benutzung des fürstlichen Hauses bestimmten Bestandtheile von dem
Fürsten gegen den Bezug einer festen Domänenrente der Landesfinanzverwaltung
überlassen werden. Dem Regierungsnachfolger bleibt jedoch das Recht, dieses
Verhältniss wieder aufzulösen. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so fällt
die Verwaltung und Nutzung des Kammergutes an ihn zurück, nachdem das Jahr,
in welchem er seine desfallige Entschliessung dem Landtage eröffnet hat, und
das darauf folgende Jahr abgelaufen sind und die Modalitäten der Zurückgabe,
insbesondere die Ansprüche an den Geld- und Naturalvorräthen, wie' bezüglich
der Forderungen und Verbindlichkeiten aus der bisherigen Verwaltung richten
sich, soweit durch Vereinbarung mit dem Landtage nichts anderes bestimmt wird,
nach den Bedingungen, unter welchen die letzte Uebergabe an die Landesfinanz-
verwaltung stattgefunden hatte.“
Seitdem ist in Sondershausen die Verwaltung des Domaniums mit der der
Landeseinkünfte vereinigt und nach Aufhebung der fürstlichen Kammer der Fi-
nanzabtheilung des fürstlichen Ministeriums unterstellt. Ebenso ist eine Domänen-
rente (Civilliste) vereinbart worden, welche jährlich laut des Staatshaushaltsetats
150000 Thaler beträgt. Aus derselben werden auch die Apanagen und Wit-
thümer bestritten und die Hofinstitute erhalten. Infolge des am 17. Juni 1880
in Sondershausen eingetretenen Regierungswechsels werden dort Veränderungen
in der Domainenangelegenheit beabsichtigt und es ist dem Landtage ein Gesetz-
entwurf betreifend die Domainenrente vorgelegt, welcher bis jetzt (April 1881)
aber noch keine Gesetzeskraft erlangt hat.
Il. Die Linie Schwarzburg - Rudelstadt vom 1584 bis auf die Gegenwart.
Albert VII geb. am 16. Jan. 1537, der jüngste Sohn Günthers XL., hatte
in der oben erwähnten Hauptlandestheilung von 1584 auch Rudolstadt zu seinem
Antheil erhalten, er wählte diese Stadt zu seiner Residenz und zum Mittelpunkte
seiner Behörden und gab dadurch seiner Nachkommenschaft den Namen der
Rudolstädter Linie. Auf Albert VII. folgte sein erstgeborener Sohn Karl
Günther, geb. am 8. Nov. 1576; da dieser 1630 kinderlos starb, so succedirte
sein Bruder Ludwig Günther I., geb. am 27. Juni 1581, diesem 1646 sein einziger
Sohn Albert Anton I., geb. am 2. März 1641. Da er beim Tode seines Vaters
erst fünf Jahre alt war, so übernahm seine Mutter Emilie Antonie geb. Gräfin
von Oldenburg, als Vormünderin die Regierung, mit dem vollendeten 21. Jahre