Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

334 Einleitung. 16 
trat er die Selbstregierung an (1662). Ihm folgte am 15. Dec. 1710 sein einziger 
Sohn Ludwig Friedrich I., geb. am 15. Okt. 1607. Er schloss im J. 1713 den 
obenerwähnten Familienvertrag mit den Agnaten der Sonders- 
häuser Linie. Kaiser Joseph I. fand sich bewogen, die Auszeichnung, welche 
schon 1697 der Sondershäuser Linie von Kaiser Leopold I. zu Theil geworden war, 
auch der Rudolstädter Linie zu verleihen; sie wurde sowohl in den Reichsfürsten- 
stand, als ihre bisherige Grafschaft zu einem unmittelbaren Reichsfürstenthum er- 
hoben. Der Albert Anton ertheilte Fürstenbrief ist datirt Wien, am 2. Juni 1710 
und lautet dem der sondershäusischen Linie ertheilten vollkommen gleich. Er 
machte aber von dieser Erhebung keinen Gebrauch und starb den 15. Dec. 1710. 
Sein Sohn Ludwig Friedrich machte die erlangte Fürstenwürde den 15. April 
1711 bekannt. Früher schon hatte K. Joseph I. der Rudolstädter Linie auch 
die grosse Komitive ertheilt, wie diese Ehre der Sondershäuser Linie vom Kaiser 
Leopold I. zu Theil geworden war. Ebenso hatte die Rudolstädter Linie vom 
Kaiser Joseph I. auch schon die Bestätigung erhalten, dass, wie in den Landen 
der Sondershäuser Linie, auch in den der Rudolstädter in Kriminalsachen gar 
keine, in Civilsachen aber nur, wenn der Gegenstand 1000 rheinische Gulden und 
darüber werth war, eine Appellation oder Supplikation an den Kaiser und die 
Reichsgerichte gestattet sein sollte. So waren die regierenden Fürsten 
und ihre Linien in Betreff ihrer Vorzüge und Freiheiten voll- 
ständig gleichgestellt. ° Kurz vor seinem Tode, am 1. Juli 1710, führte 
Albrecht Anton (f am 15. Dec. 1710) durch eine letztwillige Verordnung die 
Primogenitur für seine Linie ein, welche als ein wichtiges Hausgesetz der Rudol- 
städter Speciallinie hier zum ersten Male im Drucke erscheint. Die nähere Aus- 
führung dieser Verordnung überliess Albrecht Anton seinem einzigen Sohne und 
Nachfolger Ludwig Friedrich, welcher besonders die Versorgung und rechtliche 
Stellung der Nachgeborenen und der Prinzessinnen in seinem Testamente vom 
2. Nov. 1715 ausführlich bestimmte. Auch dieses Testament, nebst Kodicill vom 
24. Dec. 1715, findet seinen Platz in unserem Urkundenbuche. 
Auf Ludwig Friedrich folgte 1718 sein erstgeborener Sohn Friedrich An- 
ton, geb. am 14. Aug. 1692, diesem sein erstgeborener Sohn Johann Fried- 
rich 1744—1767. Da Johann Friedrich am 10. Juni 1767 ohne männliche Nach- 
kommenschaft starb, so gelangte nun die Regierung an dessen Oheim Ludwig 
Günther II, dritten ') Sohn des Fürsten Ludwig Friedrich. Diesem folgte 1790 
sein Sohn Friedrich Karl, regierte aber nur bis zu seinem 1793 erfolgten 
Tode. Ihm folgte sein erstgeborener Sohn Ludwig Friedrich Il. 1793—1807, 
welcher nach Auflösung des Reichs dem Rheinbunde beitrat. Da bei seinem 
Tode sein erstgeborener Sohn, Friedrich Günther, die Jahre der Mündigkeit 
noch nicht erreicht hatte, so übernahm seine Mutter, Karoline Luise von Hessen- 
  
  
1) Der zweite Sohn Wilhelm Ludwig, geb. 1696 + 1757, war mit Henriette Karoline Ge- 
bauer morganatisch verheirathet, welche 1727 unter dem Namen ‚von Brockenburg“ geadelt 
wurde. Ihre Söhne und Töchter führten denselben Namen, konnten aber selbstverständlich nach ihres 
Vaters Tode nicht suecediren. Ueber jenen morganntischen Ehevertrag und zwei am 31. Juli und 
13. Nov. 1727 in dessen (Gefolge ausgestellte Reverse wurde von den übrigen Brüdern eine kniserliche 
Bestätigung ausgewirkt. Pütter, Ueber Missheirathen 8. 273.
	        
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