Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

17 Einleitung. 335 
Homburg, in Verbindung mit ihres Gemahles Bruder, Karl Günther, die vormund- 
schaftliche Regierung. Am 6. Nov. 1814, mit vollendetem 21. Jahre, trat er selbst 
die Regierung an. Nach der Befreiung Deutschlands von der Fremdherrschaft 
trat er sogleich dem Deutschen Bunde bei. Die Fürsten von Schwarzburg beider 
Linien erhielten mit Oldenburg und Anhalt die XV. Kuriatstimme im engen Rathe. 
Schon am 8. Jan. 1816 ertheilte Friedrich Günther seinem Fürstenthum eine land- 
ständische Verfassung (Pölitz, die europ. Verf. B.I Abth. II S. 1064). Eine 
"nähere Bestimmung der ständischen Rechte folgte nach dem Schlusse des ersten 
Landtages vom 21. April 1816. Im J. 1819 erfolgte die Abtretung der beiden 
in der goldenen Aue gelegenen Aemter Kelbra und Heringen an die Krone Preus- 
sen gegen eine ansehnliche Entschädigungssumme. Zur Aufstellung eines neuen 
Verfassungsgesetzes kam es erst im J. 1854, wo das jetzt geltende Grundgesetz 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vom 21. März 1854 zur Vollziehung 
kam. Dasselbe enthält über Thronfolge und Regentschaft keine Bestimmungen 
und lässt es daher bei den bestehenden Hausgesetzen; in Betreff der Domainen 
bestimmt es No. IV 89: „Das ganze Kammervermögen mit allen. Rechten und 
Beschwerden verbleibt immerwährendes fideicommissarisches Eigenthum des fürst- 
lichen Hauses und erbt in demselben nach den Grundsätzen der Staatserbfolge 
fort. Rücksichtlich der Verwaltung werden besondere Bestimmungen vorbehalten. 
$ 10. Domainen können nur mit Zustimmung des Landtages veräussert werden. 
Zur Veräusserung minder bedeutender Theile des Domanialvermögens, namentlich 
auch zur Ablösung der Rechte und Verpflichtungen desselben bedarf es der Ein- 
willigung des Landtages nicht. Alle aus solchen Veräusserungen und Ablösungen 
herrührenden Gelder sind dem Domanialstammvermögen zu erhalten. $ 11. Die 
gesammten Einkünfte des Domainenvermögens werden nach Maassgabe der hier- 
über zu trefienden Bestimmungen zunächst zur Deckung der Kosten der Hof- 
haltung des regierenden Fürsten und zur Sustentation der fürstlichen Familie 
verwendet. Aus den Ueberschüssen werden die Kosten der gesammten Landes- 
verwaltung mit bestritten.“ 
Die Rente, welche der Landesfürst aus dem Domanium entnimmt, führt nach 
einer fürstlichen Entschliessung vom 23. Juni 1854 die Bezeichnung Kammeral- 
rente. Bis zum 1. Juli 1849 stand das gesammte Domänenvermögen unter der 
Verwaltung der fürstlichen Kammer. Die Bewegungen des Jahres 1848 richteten 
sich auch gegen die Stellung des Domaniums.. Der Fürst erklärte sich am 
16. März 1848 bereit, die Verwaltung des Domaniums mit der Verwaltung der 
Landeseinkünfte vereinigen zu lassen und selbst eine Civilliste anzunehmen. Hier- 
über wurde von 1848 bis 1850 mit dem Landtage verhandelt. Während dieser 
Verhandlungen wurde vom 1. Juli 1849 ab die Aufhebung der Kammer und der 
andern Kammerstellen durch eine landesherrliche Verordnung vom 8. Juni 1849 
angeordnet. Die Verwaltung des Domaniums wurde mit der Landesfinanzver- 
waltung verschmolzen und eine Civilliste von 100,000 fl. neben und ausser den 
bestehenden Apanagen und Witthümern vereinbart. Der Landtag verlangte auch 
die Abtretung des Eigenthums von dem Domanium an den Staat. Dies wurde 
indessen nicht zugestanden, der Landtag wurde vertagt. Endlich gelang es mit 
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