Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

17  Einleitung.  335

Homburg,  in  Verbindung  mit  ihres  Gemahles  Bruder,  Karl  Günther,  die  vormundschaftliche
  Regierung.  Am  6.  Nov.  1814,  mit  vollendetem  21.  Jahre,  trat  er  selbst
die  Regierung  an.  Nach  der  Befreiung  Deutschlands  von  der  Fremdherrschaft
trat  er  sogleich  dem  Deutschen  Bunde  bei.  Die  Fürsten  von  Schwarzburg  beider
Linien  erhielten  mit  Oldenburg  und  Anhalt  die  XV.  Kuriatstimme  im  engen  Rathe.
Schon  am  8.  Jan.  1816  ertheilte  Friedrich  Günther  seinem  Fürstenthum  eine  landständische
  Verfassung  (Pölitz,  die  europ.  Verf.  B.I  Abth.  II  S.  1064).  Eine
"nähere  Bestimmung  der  ständischen  Rechte  folgte  nach  dem  Schlusse  des  ersten
Landtages  vom  21.  April  1816.  Im  J.  1819  erfolgte  die  Abtretung  der  beiden
in  der  goldenen  Aue  gelegenen  Aemter  Kelbra  und  Heringen  an  die  Krone  Preussen
  gegen  eine  ansehnliche  Entschädigungssumme.  Zur  Aufstellung  eines  neuen
Verfassungsgesetzes  kam  es  erst  im  J.  1854,  wo  das  jetzt  geltende  Grundgesetz
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  vom  21.  März  1854  zur  Vollziehung
kam.  Dasselbe  enthält  über  Thronfolge  und  Regentschaft  keine  Bestimmungen
und  lässt  es  daher  bei  den  bestehenden  Hausgesetzen;  in  Betreff  der  Domainen
bestimmt  es  No.  IV  89:  „Das  ganze  Kammervermögen  mit  allen.  Rechten  und
Beschwerden  verbleibt  immerwährendes  fideicommissarisches  Eigenthum  des  fürstlichen
  Hauses  und  erbt  in  demselben  nach  den  Grundsätzen  der  Staatserbfolge
fort.  Rücksichtlich  der  Verwaltung  werden  besondere  Bestimmungen  vorbehalten.
$  10.  Domainen  können  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages  veräussert  werden.
Zur  Veräusserung  minder  bedeutender  Theile  des  Domanialvermögens,  namentlich
auch  zur  Ablösung  der  Rechte  und  Verpflichtungen  desselben  bedarf  es  der  Einwilligung
  des  Landtages  nicht.  Alle  aus  solchen  Veräusserungen  und  Ablösungen
herrührenden  Gelder  sind  dem  Domanialstammvermögen  zu  erhalten.  $  11.  Die
gesammten  Einkünfte  des  Domainenvermögens  werden  nach  Maassgabe  der  hierüber
  zu  trefienden  Bestimmungen  zunächst  zur  Deckung  der  Kosten  der  Hofhaltung
  des  regierenden  Fürsten  und  zur  Sustentation  der  fürstlichen  Familie
verwendet.  Aus  den  Ueberschüssen  werden  die  Kosten  der  gesammten  Landesverwaltung
  mit  bestritten.“

Die  Rente,  welche  der  Landesfürst  aus  dem  Domanium  entnimmt,  führt  nach
einer  fürstlichen  Entschliessung  vom  23.  Juni  1854  die  Bezeichnung  Kammeralrente.
  Bis  zum  1.  Juli  1849  stand  das  gesammte  Domänenvermögen  unter  der
Verwaltung  der  fürstlichen  Kammer.  Die  Bewegungen  des  Jahres  1848  richteten
sich  auch  gegen  die  Stellung  des  Domaniums..  Der  Fürst  erklärte  sich  am
16.  März  1848  bereit,  die  Verwaltung  des  Domaniums  mit  der  Verwaltung  der
Landeseinkünfte  vereinigen  zu  lassen  und  selbst  eine  Civilliste  anzunehmen.  Hierüber
  wurde  von  1848  bis  1850  mit  dem  Landtage  verhandelt.  Während  dieser
Verhandlungen  wurde  vom  1.  Juli  1849  ab  die  Aufhebung  der  Kammer  und  der
andern  Kammerstellen  durch  eine  landesherrliche  Verordnung  vom  8.  Juni  1849
angeordnet.  Die  Verwaltung  des  Domaniums  wurde  mit  der  Landesfinanzverwaltung
  verschmolzen  und  eine  Civilliste  von  100,000  fl.  neben  und  ausser  den
bestehenden  Apanagen  und  Witthümern  vereinbart.  Der  Landtag  verlangte  auch
die  Abtretung  des  Eigenthums  von  dem  Domanium  an  den  Staat.  Dies  wurde
indessen  nicht  zugestanden,  der  Landtag  wurde  vertagt.  Endlich  gelang  es  mit

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