Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

19 Einleitung. 337 
ben Dienstag nach unserer lieben Frauen 1433, in welcher die Grafen Heinrich, 
Ernst und Eiliger von Hohenstein in ähnlicher Weise erklären, wie es in Feh- 
den und sonstigen Irrungen zwischen Hohenstein, Stolberg und Schwarzburg, 
auch deren Mannschaft und Unterthanen gehalten und dass ihnen resp. ihren 
Lehenserben beim Aussterben ihres Stammes die Grafen zu Stolberg und Schwarz- 
burg in ihren Schlössern, Städten, Zubehörungen, I,and und Leuten, nemlich 
Lohra, Klettenberg, Schorsfeld, Beneckenstein, Elrich, Bleichrode u. s. w. suc- 
cediren sollen. Auf diese bis jetzt allein gedruckte Urkunde ist bereits oben 
Bezug genommen. Weiter finden sich vor Erbhuldigungsbriefe und Eventualbe- 
kenntnisse der Stadt Sondershausen den Grafen von Stolberg und Hohenstein 
gegeben am Dienstag St. Michaelis 1437, am Donnerstag vor Lichtmess 1471 
und am Freitag nach Viti 1493, sowie zwei dergleichen Urkunden der schwarz- 
burgischen Ritterschaft und Mannschaft von den erstgenannten Daten, worin 
dieselben das Versprechen abgeben, sich, wenn ihre Herren, die Grafen von 
Schwarzburg, ohne Lehenserben versterben sollten, nur an die Grafen von Stol- 
berg und Hohenstein halten und letzteren treu und 'gehorsam sein zu wollen. 
Weiter sind zwei Urkunden, am Donnerstage vor Lichtmess 1471 und am Frei- 
tag nach Viti 1493 ausgestellt, vorhanden, in welchen sich die Grafen von 
Schwarzburg und Hohenstein, unter Bezugnahme auf die zwischen ihnen und 
den Grafen von Stolberg bestehende Erbverbrüderung gegen die stolbergische Rit- 
terschaft und Unterthanen verpflichten, dieselben, im Falle die Grafschaft Stol- 
berg kraft der Erbverbrüderung an sie fiele, bei ihren hergebrachten Rechten und 
Freiheiten zu belassen. Die Erbeinigung von 1433 wurde nach dem Aussterben 
der Grafen von Hohenstein durch einen Vertrag vom 28. Jan. 1594 zu Greussen 
zwischen den Häusern Stolberg und Schwarzburg erneuert. 
So dankenswerth diese vom Herrn Kammerdirektor von Hoff aus dem 
gräflich stolbergischen Archive zu Wernigerode gemachten Mittheilungen sind, 
so bedarf doch diese für die beiden noch blühenden Häuser Schwarzburg und 
Stolberg gleich wichtige Angelegenheit noch einer näheren Untersuchung, deren 
Ergebniss erst ein sicheres Urtheil über die gegenwärtige Bedeutung und den 
Umfang dieser Erbverbrüderung ermöglichen wird. 
Der Volljährigkeitstermin tritt im schwarzburgischen Hause mit dem voll- 
endeten 21. Jahre ein und gilt derselbe auch für den Regierungsnachfolger. Erst 
das sondershäusische Grundgesetz von 1857 8 15 hat für letztern den Volljäh- 
rigkeitstermin auf das vollendete 18. Jahr festgestellt. 
Mit der Regierung vererbt zugleich das Kammergut als im- 
merwährendes Familienfideikommiss des Gesammthauses. Keine 
der beiden Linien kann über die Substanz desselben zum Nachtheile ihrer Stam- 
mesvettern verfügen. Jede Veräusserung und bleibende Belastung des Kammer- 
gutes bedarf nicht nur der Zustimmung des betreffenden Landtags, sondern auch 
des Konsenses der Agnaten oder wenigstens des regierenden Herrn der andern 
Linie als des Oberhauptes derselben. 
Rücksichtlich der Ebenbürtigkeit der Ehen finden sich in den alten Haus- 
gesetzen keine Bestimmungen. Dagegen enthält das Landesgrundgesetz für Son- 
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