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dershausen vom 24. Sept. 1841 $7 eine dahingehende Bestimmung: „Der Re-
gierungsnachfolge fähig sind nur die Kinder aus ebenbürtigen Ehen, d.h. aus
Ehen mit Personen aus souverainen und solchen Häusern, welche diesen durch
die Gesetze des deutschen Bundes gleichgestellt sind.“ Diese die strenge Eben-
bürtigkeitstheorie bestätigende Bestimmung ist zwar in dem neuen Grundgesetze
von 1857 hinweggelassen, ist aber immerhin als ein wichtiges Zeugniss für die
Hausobservanz anzusehen. In beiden Linien sind nur Ehen mit Gliedern hoch-
adlicher Familien im staatsrechtlichen Sinne als ebenbürtige, alle andern als
unstandesgemässe betrachtet und meist in der Form morganatischer Ehen ein-
gegangen worden.
Ueber die Stellung und Versorgung der Nachgebornen, über die Alimen-
tation, die Ausstattung und das Heirathsgut der Töchter, sowie über das Wit-
thum verfügen die ältern im Urkundenbuche mitgetheilten Hausgesetze, beson-
ders der Hausvertrag von 1713. Für Streitigkeiten zwischen beiden Häusern
sind daselbst 8 14 Austräge angeordnet. Ueber den gegenwärtigen Gerichtsstand
der fürstlichen Linien zu Rudolstadt und Sondershausen ist uns folgende authen-
tische Mittheilung zugegangen:
Die Regierungen von Weimar, Rudolstadt und Sondershausen vereinigten
sich im Jahre 1850 staatsvertragsmässig zu einer gemeinsamen Justizorganisa-
tion und zur Frrichtung eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichtes in Eise-
nach. Als Kollegialgerichte erster Instanz für Rechtsstreitigkeiten im Werthe
von 100 'Thlr. = 300 Mark und mehr wurden Kreisgerichte eingesetzt. Der pri-
vilegirte Gerichtsstand wurde aufgehoben. Eine Ausnahme hiervon machte das
Gesetz vom 1. Mai 1350 (Gesetzsamml. S. 360) 8. 4 dahin, dass dem Kreisge-
richt in Rudolstadt, mit Ausschluss aller etwa begründeten speciellen Gerichts-
stände, die ordentliche Gerichtsbarkeit für den Landesfürsten, die Mitglieder
seiner Fämilie und die Mitglieder anderer regierender Familien, die im Lande
Recht zu nehmen haben, übertragen wurde.
Hierbei ist es bis zur neuen Justizorganisation am 1. October 1879 ver-
blieben. Der Landesherr und die Mitglieder der landesherrlichen Familie haben
gegenwärtig ihren allgemeinen Gerichtsstand vor dem Landgerichte in Rudol-
stadt. Das Landesgesetz vom 1. März 1879 (Gesetzsamml. S. 27), betreffend
die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877, bestimmt
im 8. 7 auf Grund des 8.5 des Einführungs-Gesetzes zum Gerichtsverfassungs-
Gesetz Folgendes:
„Der Landesherr und die Mitglieder der landesherrlichen Familie ha-
ben in allen streitigen und nicht streitigen Rechtsangelegenheiten ihren
allgemeinen Gerichtsstand vor dem l,andgerichte in Rudolstadt.
Mit Ausnahme des in 8.25 der Civilprocess- Ordnung bestimmten
ausschliesslichen Gerichtsstandes der belegenen Sache finden die sonst ge-
ordneten besonderen Gerichtsstände in Rechtsangelegenlheiten des Landes-
herrn und der Mitglieder der landesherrlichen Familie nicht statt.
Zur erstinstanzlichen Verhandlung und Entscheidung derjenigen Rechts-
angelegenheiten des Landesherrn oder der Mitglieder der landesherrlichen