Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

21 Einleitung. 339 
Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze an sich der sachlichen Zu- 
ständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, hat das Präsidium des 
Landgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres aus den Mitgliedern des 
Landgerichts einen Kommissar, sowie für den Fall der Verhinderung den 
regelmässigen Vertreter desselben zu bestellen. Der Kommissar leitet 
und entscheidet die Sachen mit den Befugnissen und Verpflichtungen 
eines Amtsrichters. 
Die zweite Instanz wird je nach der Beschaffenheit der Sache durch 
die betrefiende Kammer des Landgerichts gebildet. An den Beschlüssen 
und Erkenntnissen dieser Kammer darf das kommittirte Mitglied nicht 
Theil nehmen.“ 
Das Einführungsgesetz zur Strafprocess-Ordnung vom 1. Februar 1877 
(Reichsgesetzblatt S. 346) hat in seinem 8. 4 der Landesgesetzgebung überlas- 
sen, auch über die Anwendung der Bestimmungen der Straf-Process-Ordnung 
auf den Landesherrn und die Mitglieder der landesherrlichen Familie Vorschrif- 
ten zu erlassen; davon ist indess im hiesigen Lande bislang noch nicht Gebrauch 
gemacht worden. 
In der Zeit vom 1. Juli 1850 bis zum 1. Okt. 1879 hatten der Fürst von 
Sondershausen und die Angehörigen seines Hauses ihren Gerichtsstand vor dem 
Kreisgerichte zu Sondershausen. 
Das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen hat sich im Jahre 1879 von 
der thüringischen Gerichtsgemeinschaft getrennt. Durch den Staatsvertrag vom 
7. October 1878 ist vom 1. October ab das königlich preussische Oberlandesge- 
richt zu Naumburg zum Öberlandesgerichte und das königlich preussische Land- 
gericht zu Erfurt zum Landgerichte für das Fürstenthum bestellt worden. Vor 
diesem I,andgerichte haben der Landesfürst und die Mitglieder seiner Familie 
unter Ausschluss aller etwa begründeten speciellen Gerichtsstände in allen strei- 
tigen Rechtsangelegenheiten ihren ordentlichen Gerichtsstand (8. 23 des Ausfüh- 
rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 16. Mai 1879. G.S. 8. 89). 
Bezüglich der Strafprocess-Ordnung sind auch in Sondershausen landesge- 
setzliche Bestimmungen nicht erlassen. 
 
	        
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