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Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze an sich der sachlichen Zu-
ständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, hat das Präsidium des
Landgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres aus den Mitgliedern des
Landgerichts einen Kommissar, sowie für den Fall der Verhinderung den
regelmässigen Vertreter desselben zu bestellen. Der Kommissar leitet
und entscheidet die Sachen mit den Befugnissen und Verpflichtungen
eines Amtsrichters.
Die zweite Instanz wird je nach der Beschaffenheit der Sache durch
die betrefiende Kammer des Landgerichts gebildet. An den Beschlüssen
und Erkenntnissen dieser Kammer darf das kommittirte Mitglied nicht
Theil nehmen.“
Das Einführungsgesetz zur Strafprocess-Ordnung vom 1. Februar 1877
(Reichsgesetzblatt S. 346) hat in seinem 8. 4 der Landesgesetzgebung überlas-
sen, auch über die Anwendung der Bestimmungen der Straf-Process-Ordnung
auf den Landesherrn und die Mitglieder der landesherrlichen Familie Vorschrif-
ten zu erlassen; davon ist indess im hiesigen Lande bislang noch nicht Gebrauch
gemacht worden.
In der Zeit vom 1. Juli 1850 bis zum 1. Okt. 1879 hatten der Fürst von
Sondershausen und die Angehörigen seines Hauses ihren Gerichtsstand vor dem
Kreisgerichte zu Sondershausen.
Das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen hat sich im Jahre 1879 von
der thüringischen Gerichtsgemeinschaft getrennt. Durch den Staatsvertrag vom
7. October 1878 ist vom 1. October ab das königlich preussische Oberlandesge-
richt zu Naumburg zum Öberlandesgerichte und das königlich preussische Land-
gericht zu Erfurt zum Landgerichte für das Fürstenthum bestellt worden. Vor
diesem I,andgerichte haben der Landesfürst und die Mitglieder seiner Familie
unter Ausschluss aller etwa begründeten speciellen Gerichtsstände in allen strei-
tigen Rechtsangelegenheiten ihren ordentlichen Gerichtsstand (8. 23 des Ausfüh-
rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 16. Mai 1879. G.S. 8. 89).
Bezüglich der Strafprocess-Ordnung sind auch in Sondershausen landesge-
setzliche Bestimmungen nicht erlassen.