Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

I. 
Sanctio pragmatica oder der mit kaiserlicher Genehmigung geschlossene, 
in beiden Linien wiederholt bestätigle Erb- und Familienvertrag der 
Fürsten Christian Wilhelm, Anton Günther und Ludwig Friedrich zu 
Schwarzburg vom 7. Sept. 1713. 
(Heydenreich a.a. O. 8. 233 —246. Nou verglichen mit dem Original im fürstlichen Hausarchiv.) 
Von Gottes Gnaden Wir Christian Wilhelm, Wir Anthon Günther und Wir 
Ludwig Friedrich, Gebrüdern, und Gevettern Fürsten zu Schwarzburg, derer 
vier Grafen des Reichs, auch Grafen zu Hohnstein, Herrn zu Arnstatt, Son- 
dershausen, Leutenberg, Lohra und Klettenberg, vor Uns, unsere Leibes-Lehns- 
Erben und Nachkommen, thun hiemit kund, Nachdem aus ohnzweifentlich gött- 
licher Fügung Unser uhraltes Hauß, vor einiger Zeit, von wcyland Kaysers Leo- 
poldi, und Kaysers Josephi Majest. Majest. nunmehro glorwürdigstens Andenkens, 
vermöge Deroselben zustehenden allerhöchsten Kayserlichen Gewalt und Macht, 
mit der Fürstlichen Dignität begnadigt worden, und Wir es eine hohe Nothdurfft 
zu sein erachtet, so viel an Uns, vor die Beybehaltung dieses, nach göttl. Wil- 
len, erlangten Fürstl. Splendeur, vor Uns, und Unsere posterität möglichste 
Sorge zu tragen, zumalen nicht allein Unsere Vorfahren allbereits in den altvä- 
terlichen Verträgen, wegen Einrichtung einer beständigen Erbeinigung und asso- 
ciation verbindliche Abrede genommen, sondern auch die gegenwärtige Conjunk- 
turen, und Unsern Hause anscheinende vielfältige besondere Gefährlichkeiten 
Uns um destomehr veranlassen, ein treubrüderlich und vetterlich Vernehmen 
festzustellen, daß Wir dannenhero in sonderbahrer Erwägung, daß die inner- 
liche Mißverständnisse, wie insgemein, also auch Unsern Hause jederzeit schäd- 
lich gewesen, zuvorderst, zur Ehre Gottes, zu desto mehrern Nutzen und Dien- 
sten Rönı. Kays. Majest. und des Heil. Reichs, sodann zur Conservation Unserer, 
von Gott anvertrauten Lande und Leuthe, und zum Besten Unserer werthen 
Posterität, auch wo nicht aller, doch der meisten Fürstl. Häuser, welche Uns 
hierunter mit Exemplis vorgegangen, zur Nachfolge, mit einander, vermittelst 
dieses, unter Uns errichteten, und in folgenden Punkten begrifienen Vergleichs, 
und pacti familiae, welches vim legis perpetuac valiturae haben, und eine Prag- 
matica Sanctiv in Unsern Fürstl. Hause seyn, und bleiben soll, in eine ewige 
unverbrüchliche Vereinigung, association und Verfassung getreten.
	        
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