Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

23 I. Sanctio pragmatica oder der mit kaiserl. Genehmigung geschlossene 341 
I. 
Verbinden demnach, vereinen und verpflichten Uns hier auf zusammen für 
Uns, Unser aller Erben, und Nachkommen würklich, und unwideruflich, und 
versprechen einander, Krafft dieses, eine aufrichtige, beständige, ewige und un- 
auflößliche Correspondenz und Zusammensetzung, dergestalt und also, daß Wir 
in allen , Angelegenheiten Uusers Hauses für einen Mann stehen, Unsere von 
Kayserl. Majest. und dem Heil. Reich habende Privilegia, oder sonsten herge- 
brachte Gerechtsame einmüthig beibehalten, und da Wir darüber angefochten 
werden sollten, einander nie verlassen, vielmehr alles, so einen, oder dem an- 
dern Theil zum Präjudiz und Nachtheil angesehen, oder gereichen könte, nach 
Möglichkeit verhüten, und abwenden helfen, in schweren, hohen und wichtigen 
Sachen, so Unsers Fürstl. Hauses Wohlfahrt, oder jura betreffen, keiner ohne 
des andern Vorwissen, und Belieben, zu dessen Präjudiz etwas willigen, oder 
eingehen, weniger in neue association mit Fremden sich einlassen, sondern so 
viel möglich, alles mit gesammten Rath, und einhelligen Gutbefinden, was zu 
Unsers gesamten Fürstl. Hauses Aufnehmen, Sicherheit und Besten gereichet, 
schließen und fortstellen wollen und sollen. 
u. 
Gleichwie nun Unser Hauß sich in denen vorigen Zeiten in zwo Haupt- 
linien, nehmlich, in die Sondershäusische und Rudolstättische getheilet, die Lan- 
destheilung auch darnach eingerichtet worden; also soll es darbey, und bey 
denen bierüber errichteten Transacten, und altväterlichen Recessen, in so weit 
selbige durch die observanz bestätiget, und nicht tacite, oder gar expresse auf- 
gehoben worden, sein nochmahliges Verbleiben haben, und nachdem 
II. 
Diese ganze Verfassung zu förderst die schuldige Treue und Pflicht, wo- 
mit wir dem Heil. Reiche, und dessen allerhöchsten Oberhaupt verwandt, zum 
Grunde und Absehen führet, so wollen und sollen Wir Ihro Kayserl. Majestät 
Unsern allergnädigsten Herrn, in schuldigen Gehorsam, Treu und Devotion je- 
derzeit beygethan bleiben, Deroselben, und des Heil. Reichs Bestes durch un- 
terthänigste Dienste, nach allen Vermögen befördern, und uns also bezeigen, 
wie es getreuen Fürsten des Reichs wohl anstehet, und gebühret, welches auch 
Unsere Söhne, Lehnsfolgere, und Nachkommen Ihnen ‚um desto eyfriger ange- 
legen seyn lassen, damit allerhöchst ermeldte Ihre Kayserl. Majestät Unserm 
Hause mit Dero Kayserl. Hulde und Gnade noch ferner beygethan zu verbleiben, 
desto mehr bewogen werden mögen. Damit aber 
IV. 
Von Uns, und Unsern Landen dem Heil. Röm. Reiche zu gemeiner Wohlfahrt 
des geliebten Vaterlandes teutscher Nation um so stattlicher, und besser gedient 
werden könne; so haben Wir zu solchem Ende Uns vor allen Dingen dahin ver- 
einiget und verstanden, daß Wir alle und jede Unsere habende Lande und 
Leuthe, worunter wir auch diejenigen, von Unsern Voreltern anerworbene, un- 
bewegliche allodial-Stücke verstanden wissen wollen, welche wir bis dato von 
keinen Lehnherru rccognosciren, sondern solche Kayserl. Majest. und dem Reiche
	        
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