Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

27 I. Sanctio pragmatica oder der mit kaiserl. Genehmigung geschlossene 345 
Räthe niederzusetzen haben, welche die Intraden und gewisse Revenuen, worunter 
wir aber, außer denen Tranksteuern, die übrigen Steuern keineswegs verstanden 
wissen wollen, überschlagen, die onera, als welche der Primogenitus, und regie- 
rende Herr, ohne Ausnahme, sie betreffenden Schulden, Verschickungen, Besol- 
dung derer benöthigten Diener, Agenten und Procuratoren, samt denen, auf Pro- 
zesse lauffenden Ausgaben, Lehus-Empfängniß Kosten, und wie sic immer Nahmen 
haben, davon abziehen, und sodann ad exemplum legitimae, und ohne unziemende 
Verkürzung, der Billigkeit nach, vor einen jeden Unserer nachgebohrnen Söhne 
die Appanagia und einer gewissen Summe Geldes aussetzen, und determiniren 
mögen, mit welchen sich diese lediglich befriedigen, darwieder nicht das geringste 
regen, weder jurisdiction, Jagden, Mobilien, Moventia, Pretiosa, oder einige Inven- 
tarienstücke (es wäre denn, daß wir vor dismahl unter Unsern Fürstl. Kindern, in 
einem Testamente, so Wir Uns hiedurch zugleich vorbehalten, ein weiteres zu ver- 
ordnen vor gut finden sollen) noch sonsten icht etwas, als bloße Wohnung (welche 
die regierenden Herren nach ihrer eigenen Convenienz gedachten Unsern nach- 
gebohrnen Söhnen zwar anzuweisen, jedoch ihrentwegen neue Gebäude aufzu- 
führen nicht schuldig seyn) weiteres praetendiren, am wenigsten aber, auf einige 
Weyse, wie die nur erdacht werden kann, denen Erstgebohrnen Verdruß, und 
Ungelegenheit dieser Unserer Verordnung wegen, oder sonsten zuziehen, sondern 
nicht allein vor sich aus schuldiger kindlicher Pflicht, und Gehorsam, Unsern 
Willen in brüderlicher und vetterlicher Liebe, und unaufhörlicher Treu und Corre- 
spondence, steiff und feste in acht nehmen, und jedermännigl. zu diesen respect, 
observanz und Handhabung treulich anhalten sollen, damit es dem Allerhöchsten 
Gott gefällig, Ihnen selbsten rühmlich, und Land und Leuthen ersprießlich 
seyn möge. 
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Nicht weniger soll der regierende Fürst einer jedweden Linie, von Unsern 
Hause, schuldig seyn, auch die Fürstlichen Töchter, Schwestern und Baasen, 
ohne Abbruch und Zuthun derer Brüder, oder Vettern mit nöthigen Unterhalt, 
und schuldiger Ausstattung zu versorgen, immassen denn von Uns zugleich zu 
solchen Ende verabredet, und beschlossen worden, daß jede derselben bey er- 
folgender Vermählung, woferne solche dem Fürstlichen Stande gemäß, zehen- 
tausend Gulden Meißn. Währung, Heyraths-Guths, exclusive dessen was zum Ge- 
schmuck, und andern zur Ausstattung erforderlicher Nothdurfit determiniret, oder 
ausgesetzt werden möchte, haben, sothane Summe des Heyraths-Guths aber allein 
aus derjenigen Linie, in welcher sich der casus zuträgt, zugetheilten Landen, 
durch die sogenannte, und in Unsern Hause je und allezeit hergebrachte Fräulein- 
Steuer erhoben werden, und solchergestalt keine Linie der andern Last tragen 
solle, welches alles aber, wegen Unserer nachgebohrnen Söhne, dahin lediglich zu 
verstehen, und zu erläutern, daß die künfftigen apanagiati Ihre Töchter und 
Printzeßinnen sowohl, als übrigen Kinder selbsten versorgen, alimentiren, auch 
gedachte Ihre Printzessinnen mit gehörigem Schmuck und andern zur Ausstat- 
tung erforderten Nothdurfit selbsten versehen sollen. Das Heyrathsgut aber hat 
der jedesmahl regiereude Herr, auf obgedachte Masse aus dem Lande durch die
	        
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