27 I. Sanctio pragmatica oder der mit kaiserl. Genehmigung geschlossene 345
Räthe niederzusetzen haben, welche die Intraden und gewisse Revenuen, worunter
wir aber, außer denen Tranksteuern, die übrigen Steuern keineswegs verstanden
wissen wollen, überschlagen, die onera, als welche der Primogenitus, und regie-
rende Herr, ohne Ausnahme, sie betreffenden Schulden, Verschickungen, Besol-
dung derer benöthigten Diener, Agenten und Procuratoren, samt denen, auf Pro-
zesse lauffenden Ausgaben, Lehus-Empfängniß Kosten, und wie sic immer Nahmen
haben, davon abziehen, und sodann ad exemplum legitimae, und ohne unziemende
Verkürzung, der Billigkeit nach, vor einen jeden Unserer nachgebohrnen Söhne
die Appanagia und einer gewissen Summe Geldes aussetzen, und determiniren
mögen, mit welchen sich diese lediglich befriedigen, darwieder nicht das geringste
regen, weder jurisdiction, Jagden, Mobilien, Moventia, Pretiosa, oder einige Inven-
tarienstücke (es wäre denn, daß wir vor dismahl unter Unsern Fürstl. Kindern, in
einem Testamente, so Wir Uns hiedurch zugleich vorbehalten, ein weiteres zu ver-
ordnen vor gut finden sollen) noch sonsten icht etwas, als bloße Wohnung (welche
die regierenden Herren nach ihrer eigenen Convenienz gedachten Unsern nach-
gebohrnen Söhnen zwar anzuweisen, jedoch ihrentwegen neue Gebäude aufzu-
führen nicht schuldig seyn) weiteres praetendiren, am wenigsten aber, auf einige
Weyse, wie die nur erdacht werden kann, denen Erstgebohrnen Verdruß, und
Ungelegenheit dieser Unserer Verordnung wegen, oder sonsten zuziehen, sondern
nicht allein vor sich aus schuldiger kindlicher Pflicht, und Gehorsam, Unsern
Willen in brüderlicher und vetterlicher Liebe, und unaufhörlicher Treu und Corre-
spondence, steiff und feste in acht nehmen, und jedermännigl. zu diesen respect,
observanz und Handhabung treulich anhalten sollen, damit es dem Allerhöchsten
Gott gefällig, Ihnen selbsten rühmlich, und Land und Leuthen ersprießlich
seyn möge.
vl
Nicht weniger soll der regierende Fürst einer jedweden Linie, von Unsern
Hause, schuldig seyn, auch die Fürstlichen Töchter, Schwestern und Baasen,
ohne Abbruch und Zuthun derer Brüder, oder Vettern mit nöthigen Unterhalt,
und schuldiger Ausstattung zu versorgen, immassen denn von Uns zugleich zu
solchen Ende verabredet, und beschlossen worden, daß jede derselben bey er-
folgender Vermählung, woferne solche dem Fürstlichen Stande gemäß, zehen-
tausend Gulden Meißn. Währung, Heyraths-Guths, exclusive dessen was zum Ge-
schmuck, und andern zur Ausstattung erforderlicher Nothdurfit determiniret, oder
ausgesetzt werden möchte, haben, sothane Summe des Heyraths-Guths aber allein
aus derjenigen Linie, in welcher sich der casus zuträgt, zugetheilten Landen,
durch die sogenannte, und in Unsern Hause je und allezeit hergebrachte Fräulein-
Steuer erhoben werden, und solchergestalt keine Linie der andern Last tragen
solle, welches alles aber, wegen Unserer nachgebohrnen Söhne, dahin lediglich zu
verstehen, und zu erläutern, daß die künfftigen apanagiati Ihre Töchter und
Printzeßinnen sowohl, als übrigen Kinder selbsten versorgen, alimentiren, auch
gedachte Ihre Printzessinnen mit gehörigem Schmuck und andern zur Ausstat-
tung erforderten Nothdurfit selbsten versehen sollen. Das Heyrathsgut aber hat
der jedesmahl regiereude Herr, auf obgedachte Masse aus dem Lande durch die