Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

346 Erb- und Familienvertrag der Fürsten zu Schwarzburg vom 7. Sept. 1713. 28 
Fräuleinsteuer zu erheben, und einer jeden Prinzeßin aus dem Hause in obge- 
dachter Summe von zehentausend Gulden baar zu erstatten. 
IX. 
Und damit die Lande auch durch derer regierenden Herrn, vor Dero Ge- 
mahlinnen paciscirende Withum (zumahlen sich der Fall ereignen könte, daß auf 
einmahl, und zugleich derer verschiedene zusammen kommen möchten) nicht zu 
sehr beschwehret werden dürfen, so ist hiemit verglichen, und geordnet, daß 
künfftighin, nach der jetzigen Größe und Zustand des I,andes, kein regierender 
Herr mehr als zehentausend Thaler hoch, in jeder von diesen beyden Fürstl. 
Hauptlinien aufs Land, auf Withumsrecht zu übernehmen, und gewöhnlich mit 
dem duplo zu verwithumen Macht haben soll: die andern abgefundene Herren 
aber werden bey ihren dergleichen vorhabenden Einrichtungen der dotalitiorum 
um so viel desto mehr Uhrsach haben, mit Consens des in ihrer Linie regieren- 
den Herrn sich nach dem Ertrag ihrer Intraden dergestalt zu reguliren, damit 
solche nicht über Gebühr erschöpfet noch ihre successores, und Erben unziemlich 
lädiret, oder wohl gar an ihren ehrlichen Auskommen prägraviret werden mögen. 
| X. 
Hiernechst werden Unsere Fürstliche Nachkommen, so oflt wegen derer unter 
unsern IL,anden habenden Reichslehen, sich ein Lehn’sfall nach Gottes Willen er- 
eignen sollte, allerdings dahin schen, daß die I,chn’s-Muthung, jedoch saluo ubi- 
que respectu &. saluo jurce possessionis, nach bisheriger Obseruanz, communi 
nomine geschehen, auch sonsten dieserhalb nichts versäumet, oder vernachlässiget 
werden möge. Soviel die andern Lehnschafften betrifft, lassen wir es ratione 
derer I,ehnsmuthung, nicht weniger auch, wegen Bezahlung der Lehns-Taxe, bey 
der bisherigen Observanz, nach welcher sonderlich alle Lehnbriefe auf gemein- 
schaftliche Kosten, sowohl in dem Kayserl. auch Königl. Böhmischen Tax-Amte, 
als auch bey andern Königl. Chur- und Fürstl. Lehnhöffen abgelöset werden, eben- 
falls in alle Wege bewenden, und wird übrigens ein jeder regierender Fürst selbst 
Sorge tragen, daß die in seiner Linie vorhandenen Agnaten in den Lehnbriefen 
denen regierenden Fürsten der andern Linie, und dessen Agnaten von wegen 
einer jeden Linie zugetheilten Landen in der Mitbelehnschaft vorangesetzt wer- 
den mögen. Wir erinnern und vermahnen aber auch nicht weniger bey dieser 
Gelegenheit, alle Unsere Nachkommen und Lehnsfolger, sich gegen Ihre Chur- 
und Fürstliche Lehnsherren jedesmahl gebührend zu bezeigen, auch gegen die- 
selbe in beständiger Treu und Ergebenheit zu verharren. 
XI. 
Weilen auch der leidige Rangstreit öfters zu vieler Mißverständniß und 
Division bey einen Hause Anlaß und Ursache geben können; also ist zu solchen 
Ende wohlbedächtig verabredet, und verglichen worden, daß nicht allein die 
regierenden Fürsten jedesmahl nach dem Alter ihre Jahre, ohne einige Absicht, 
wenn einer, oder der andere etwa zur Regierung gekommen, die Erbprintzen bei 
der Branches Unsers Fürstl. Hauses gleichmäßig ohne Consideration derer Linien, 
nach dem Alter vor einander den Vortritt unter sich haben, die übrigen Printzen 
aber alle unter sich, nach ihrer Anciennet& gehen sollen, und soll solches auf
	        
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