Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

29  L Sanetio pragmatica oder der mit kaiserl. Genehmigung geschlossene 347 
ereigneten Succeßionsfall, und wann sodann einer an des abgehenden Primogeniti 
Stelle treten würde, zu keinen Nachtheil gezogen, auch auf solchen Fall unter 
denen regierenden Herren dem natürlichen Alter und Geburt nach, der Vorgang 
observiret werden. 
XU. 
Daferne nun nach Göttlichem Willen und Verhängniß, gleichwie, als ubge- 
dacht, allen menschlichen Ansehen nach , nach Unsern Fürst Anton Günthers in 
Gottes alleinigen heiligen Willen stehenden Absterben, die Sondershäus. Linie 
wiederum consolidiret wird, auch gar von Beyden in Zukunft regierenden Linien 
die eine in ihren Fürstl. Manns -Stamme gänzlich expiriren sollte, so ist auf 
solchen Fall verglichen und verabredet worden, damit der Splendeur, und das 
Ansehen des Hauses um so viel considerabler werde, daß sodann die gesamte 
Lande der ausgehenden Sonderhäußischen oder Rudolstädischen Linie, wie die 
Nahmen haben mögen, als Fideicommiß-Güther, dem zu selbiger Zeit regierenden 
Landes-Fürsten der andern Linie, als welchen ohnedem, vermög der Mitbelehn- 
schaft die Lehnsfolge zustehet, alleine heimfallen, und darbey zu ewigen Zeiten 
gelassen werden sollen, dergestalt, daß gedachte Lande wieder unter einen re- 
gierenden Herrn coalesciren, nnd also förderst unzertrennet und ungetheilet, ewig 
beysammen bleiben mögen. Worbey wir doch ausdrücklich setzen, ordnen und 
bedingen, daß der sodann regierende Fürst, welcher nach Gottes Willen derglei- 
chen Anfall erleben würde, seinen übrigen Brüdern, oder Agnaten, Deren Appa- 
nagia nicht allein mit der Helfite derer, der abgestorbenen Linie Cadets von An- 
fang gerichteten Appanagiorum zu vermehren und zu verbessern, sondern auch 
denen in der abgestorbenen Linie überbliebenen Töchtern, Baasen oder Allodial- 
Erben dreyBigtausend Gulden, oder nach Disposition des letzt ablebenden Heırrns, 
welchen über solche Summe, wenn auch keine Fürstl. Töchter, oder nahe Ver- 
wanten vorhanden wären, zu disponiren allerdings frey verbleibt, auszuzahlen 
schuldig seyn solle. 
XII. 
Nechstdem bleibet es, wie es sonsten wegen Salarirung derer in beyden 
Linien regierenden Herren, gemeinschaftl. Bedienten, Verführung der Prozesse 
auf gemeinsame Kosten, und wegen aller, und jeder gemeinschaftlichen Sache, 
bis anhero gehalten und her&ebracht worden, in allen Puncten und Stücken un- 
veränderlich, und Wir oder Unsere Erben und Nachkommen sollen und wollen, 
auf keinerley \eyse geschehen lassen, daß dieserhalb, oder sonsten, die in Unsern 
Fürstl. Hause gestiftete Verständniß und Einigkeit einigen Anstoß leiden möge, 
immassen Wir denn 
XIV. 
Daferne wieder Vermuthen einige Sachen vorfallen sollten, darüber Wir, 
oder Unsere Erben Uns, oder sie sich nicht sofort vereinigen, noch ohne recht- 
lichen Spruch daraus scheiden könnten jedoch ausdrücklich verabredet und be- 
schlossen haben, daß Wir so wenig als jemand von Unsern Erben und Nachfolgern 
von der solchergestalt eingeführten mutuellen Freundschaft abgehen, sondern dem 
Rechte, worzu man es doch eher nicht, bis zuvor alle ersinnliche Mittel zur Hin-
	        
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