348 Erb- und Familienvertrag der Fürsten zu Schwarzburg vom 7. Sept. 1713. 30
legung dergleichen vorfallenden Differentien der Billigkeit nach, welcher ein jeder
stattzugeben hat, herfür gesuchet, und angewendet werden, und auch nicht an-
ders, als auf die in folgenden 15!" 8 determinirte, und verglichene Art kommen
lassen soll, ohne alle deßhalb hegende animosität seynen freien Lauf lassen, und
sich mit dem Ausschlag desselben vergnügen sollen und wollen, dabey zu desto
mehrerer Verhütung alles personellen Unwillens und Verbitterung bey denen
Cantzleyen und Bedienten die gemessene Verordnung zu thun, daß gleich wie
man sich allezeit, und in allen hin und wieder wechselnden Schreiben, gebühren-
den Glimpfs und freundlicher Bescheidenheit zu gebrauchen, also insonderheit in
denen, bey solcherlei Irrungen, gegen einander wechselnden Schriften, alle An-
züglichkeiten und stachelichte Schreibart gäntzlich vermieden, hingegen allein die
Sache mit ihren Umständen unverfänglich vorgestellt werden solle Damit aber
in solchen Fällen das reciprocirliche Vertauen möglichst beybehalten, sonderlich
auch destomehr Zeit und Gelegenheit gewonnen werde, etwa noch in der Güthe
aus der Sache zu kommen, so haben Wir
XV.
Wie es auch in verschiedenen andern Fürstl. Häusern Herkommens, und
mit sonderbaren Nutzen eingeführet, Uns, wenn durch vorgängig gepflogene Com-
municationes, Zusammenschickungen und gütl. Vernehmen das Werk nicht zu he-
ben, eines gewissen Conventional-Austrags verglichen und beschlossen, wenn
künfftig hin, gegen Vermuthen, einige Streitigkeiten vorfallen sollen, solche vor
gewissen Austragsrichtern, in prima instantia verhandelt und von denselben ent-
schieden werden sollen, also und dergestalt, daß in allen solchen Sachen von jedes
regierenden Herrns Regierung zwey geschickte, und der Sache sowohl, als der
Angelegenheiten des Hauses kundige Räthe, sodann aus jeden Antheil Land ein
gleich qualificirter Lehnmann an einen gewissen Ort (dessen man sich nach Be-
schaffenheit derer Umstände zu vergleichen) innerhalb vier Wochen von dem Tage
an, da der Kläger dem Beklagten den rechtl. Austrag anbietet, zu Schieds- und
Austrags-Richtern nieder gesetzet, und diesen sechs Personen ein Obmann, dazu
der Beklagte dem Kläger vier auswärtige Christliche gelehrte und ehrliche Männer
vorzuschlagen, der Kläger aber aus denenselben einen zu erwählen Macht haben
solle, zugeordnet, darauf diese Schiedsrichter ihrer Pflichten, womit sie sonsten
einem, oder dem andern Theil, insbesondere zugethan seyn möchten, zu entlassen,
hingegen zu sothanen Austragsgerichte mit einem besondern Eide zu verbinden
seyn, daß sie darinnen nichts, als die liebe Gerechtigkeit vor Augen haben, und
daferne die Sache sich nicht in der Güte, darzu sie doch, so lange dieselbe unter
ihren Händen stehet, alles ersinnliche anzuwenden pflichtig sind, und darauf iu
specie mit vereydet werden sollen, nach ihren besten Wissen und Gewissen, ohne
einige Nebenabsicht verfahren, und aussprechen sollen, wie sie solches vor Gott,
Unsern gesamten Hause, und der ehrbaren Welt zu verantworten getrauen. Es
sollen auch nicht allein die jedesmahligen regierenden Fürsten, sondern auch die
appanagirten Printzen sich dieses und keines andern Gerichts, sowohl wenn sie
sich derer Apanagiorum halber oder sonsten in der Güte nicht vereinigen können,
in prima instantia gebrauchen, und von dar an nirgends anders, als an die höch-