31 I. Sanctio pragmatica oder der mit kaiserl. Genehmigung geschlossene 349
sten Reichsgerichte, als wo sie pro qualitate causarum auch allenfalls alleine zu
klagen haben, Ihre etwa habende appellationes oder reductiones einwenden.
XVI.
Auf daß nun das obeneingeführte Jus ‚primogeniturae unter allerhöchster
Autorität Ihro Röm. Kayserl. Majestät desto fester stabiliret, auch von Unsern
Leibes Lehns-Erben, und Nachkommen obigen verglichenen Puncten strecklich
nachgelebet, und unter keinen Vorwandt, Ausflucht, Indult, Geist- oder Weltl.
Dispensation, oder wie es nur immer Nahmen habe, von Ihnen darwider gehan-
delt, oder anderen darwider zu handeln, und etwas vorzunehmen verstattet wer-
den möge, so wollen wir dieses pactum familiae sowohl allerhöchst gedachter
Ihre Röm. Kayserl. Majestät Unsern allergmädigsten Herrn zur allergnädigsten
confirmation gebührend, mit dem allerunterthänigsten Ersuchen überreichen, daß
sie Unsere zu Allerhöchst gedachter Ihrer Kayserl. Majestät und des Reichs-
dienste, sodann zur Conservation Unserer Lande angesehene Verfassung, Ihro
allergnädigst gefallen lassen, und Unsere erstgebohrne Söhne, und Nachfolger
Lbd. Lbd. darbey mächtigl. schützen, auch Ihre Lbd. Lbd. samt Dero Brüder
und Vettern Lbd. wie auch Unsers gesamten Fürstl. Hauses Wohlfahrt zu allen
Kayserl. Gnaden jederzeit empfohlen seyn lassen wollen. Wenn aber auch so-
thane allergnädigste Confirmation durch einen, oder andern Zufall sich verweilen,
oder verhindert werden, oder auch vor Vollziehung derselben ein Fall in Unsern
Fürstl. Häusern sich ereignen solle, so sollen und wollen Wir, und Unsere Des-
cendenten, und Nachkommen nichtsdestoweniger diesem Pacto in allen strecklich
nachzuleben verbunden, und gehalten seyn.
XV.
Schließlich haben Wir zu mehrerer Festhaltung dieses gegenwärtigen Pacti,
und der darinnen feste gesetzten Fürstl. Successions-Ordnung, in Unsern Landen,
krafit dieses mit einander verabredet, dass bey jedesmahliger in Zukunft einzu-
nehmender Huldigung Unserer in der Regierung nachfolgenden Söhne und Vettern
die Unterthanen sowohl, als die Vasallen nach der beygefügten Formul, und nicht
anders verpflichtet werden sollen.
Und wie nun, von Gottes Gnaden, Wir Christian Wilhelm, Wir Anthon
Günther, und Wir Ludwig Friedrich allerseits Fürsten zu Schwartzburg, derer
vier Grafen des Reichs, auch Grafen zu Hohnstein, Ilerren zu Arnstadt, Sonders-
hausen Leuthenberg, Lohra und Clettenberg, überall solchergestalt, und auf ob-
gedachte Masse verglichene und abgeredete Puncta steiff und feste unablässig
zu halten, einander an Eidesstatt zugesaget und versprochen; Als haben Wir,
Fürst Anthon Günther, ausdrücklich hiebey bedungen, und Wir Fürst Christian
Wilhelm darbey declariret, und vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen er-
klähret, dass was von jure primogeniturae in vorgehenden $. verordnet und ver-
abredet ist, solches in dem Fürstl. Sonderhäus. und Arnstattischen, dermahlen
zwar getheilten, an sich aber, und respve der Lande nur eine Linie constituiren-
den Fürstl. Häusern nur vor das künftige, und mit solcher Bescheidenheit zu
verstehen, daß Uns, Fürst Anthon Günthern darunter nichtsdestoweniger an den
vollkommenen Besitz und Regierung unserer inhabenden Lande, im geringsten