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von 77,600 Einwohnern an Sachsen-Weimar abtreten sollte, theils an den Gren-
zen der altweimarischen Lande, theils von dem ehemaligen Fürstenthum Fulda.
Ein Vertrag zwischen der Krone Preussen und Sachsen - Weimar-Eisenach d. d.
Wien den 1. Juni 1815 war dieser Bestimmung voraus gegangen (Klüber Bd. VI
S. 152), ein zweiter d. d. Paris den 22. Sept. 1815 folgte, um die Abtretung
genauer zu bestimmen. In Gemässheit dieser Verträge kommen an Weimar
1) von den vormals königl. sächsischen Besitzungen: die Kommende Zwätzen,
Lehesten und Liebstädt, das Amt Tautenburg, der Kreis Neustadt, einzelne
Orte vom Amte Naumburg u. s. w.; 2) von ehemals erfurtischen Besitzungen: die
Herrschaft Blankenhain und Unterkranichfeld, Schloss Vippach, das Amt Atz-
mansdorf, das Amt Tonndorf, Stotternheim u. s. w.; 3) vom Fürstenthum Fulda
(Grossherzogthum Frankfurt) die Bezirke Geisa und Dermbach; 4) von den kur-
hessischen Landen: das Amt Frauensee, das Gericht Völkershausen, das Ge-
richt Lengsfeld, das Amt und die Stadt Vacha nebst der Vogtei Kreuzburg.
Die Gebietsvergrösserung betrug 31 [J Meilen mit 81,000 Einwohnern. Das ganze
so bunt zusammengesetzte und nach und nach vergrösserte Staatsgebiet umfasst
einen Flächenraum von 67 [J Meilen.
Am 31. April 1815 nahm Karl August die Würde und den Titel eines
Grossherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach mit dem Prädikate
„Königliche Hoheit“ an. Der volle Titel lautet seitdem : Grossherzog zu Sachsen-
Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. Das
Grossherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach trat gleich am Anfang dem deutschen
Bunde bei und führte mit den übrigen Herzögen von Sachsen die XII. Kurial-
stimme im engern Rathe. Auf dem Wiener Kongresse war Karl August ent-
schieden für eine nationale Gestaltung der deutschen Gesammtverfassung und
für eine bundesmässige Feststellung und Garantie der landständischen Rechte
eingetreten!). Er war der erste Fürst, welcher die Verheissung des Art. XIII.
ganz und voll erfüllte. Am 5. Mai 1816 wurde „das Grundgesetz über die
landständische Verfassung des Grossherzogthums“ publicirt. Die-
ses Grundgesetz ist aber nicht eine Kodifikation des gesammten Verfassungs-
rechts, sondern bestimmt nur die Landesvertretung in ihrer Zusammensetzung
und in ihren Rechten. Ueber das Fürstenrecht des Hauses, Regentschaft, Thron-
folge enthält sie keine Bestimmungen, sondern belässt es hier ganz bei dem be-
stehenden Rechte, besonders bei dem Hausgesetze Ernst Augusts, der erwähnten
Primogeniturordnung vom 29. Aug. 1724.
Durch ein Gesetz „über die Bedeutung des Kammervermögens
im Staatshaushalt des Grossherzogthums“ vom 17. April 1821 wurde
dem Grossherzog zur Erhaltung seines Hauses und Hofstaates das Kammerver-
mögen überlassen, welches bis zum J. 1848 von einem besondern Landeskolle-
gium, „der grossherzoglichen Kammer“ , verwaltet wurde.
Durch Vertrag vom 10. Okt. 1821 mit den Speciallinien des gothaischen
1) Pertz, Steins Leben IV. S. 624. G. Th. Stichling, Ernst Christian August von Gers-
dorff, weimarischer Staatsminister. Weimar 1853.