Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

356 II. Das Testament des Fürsten Friedrich Ludwig 38 
abgefunden worden, auff alle weitere Erbschafft und Anforderungen, wie die Nah- 
men haben mögen, iedesmahlen eydlichen Verzicht zuleisten verbunden sind. 
Daferne aber ein und anders von Unsern Fürstl. Landen und deren perti- 
nentien würklich verlohren gehen, oder aber durch Gottes Verhängnis sich solche 
schwehre und unvermeidliche Zufälle zutragen solten, dadurch die Landes-Ein- 
künffte umb ein Merkliches verringert würden, und solcher Abgang durch des 
regierenden Herrn möglichsten Fleiß nicht, oder doch erst in geraumer Zeit zu- 
ersetzen, so ist Demselben unverwchret, die wahre Bewandnis zu remonstriren 
und mit Niedersetzung verständiger Räthe und erfahrner personen auß Unserm 
Lande mit dem abgetheileten Bruder oder Vettern auff eine moderation des De- 
putats, so lange es nöthig zu handeln, oder auch, da nicht anders heraus zu 
kommen, durch interposition und autorität hoher Anverwandter zu billigmäßiger 
Erörterung zugelangen. 
Im Gegentheil, daferne nach Gottes Willen Unsere Fürstl. Lande entweder 
durch würckl. Erlangung des Hohnstein. aequivalents, oder durch einen andern 
Anfall und Zuwachs von Land und Leüten, außer dem casu, welchen doch Gott 
verhüten wolle, eines gänzlichen Abgangs der Sondershäus. linee, als daßentwegen 
bereits in mehr allegirten pacto familiae Vorsehung geschehen, sich vermehren 
sollten, so soll Unser Erst-gebohrener Sohn seinen nachgebohrnen Brüdern oder 
Vettern die appanagia auch auff eine billige und proportionirte Weise also er- 
höhen, daß man seine Gemüths-Billigkeit daraus erkennen, auch das Band der 
Liebe und Freündschafft zwischen Printzen, die aus einem Hauße entsprungen 
sind, durch solche rühmliche und gerechte freünd - Brüder- und freünd-Vetterl. 
Bezeügung mehr und mehr befestiget werden möge. 
Mit dem also loco legitimae titulo honorabili geordneten Deputat sollen sich 
Unsere gel. jüngere Söhne allerdings begnügen laßen, und dabey bedenken, daß 
in Ansehung obged. Unsers Herrn Vaters disposition, auch derer in dem pacto 
familiae umbständlich angezogenen motiven, und zu Erhaltung Unsers Haußes 
und Unserer posterität Ehre, Wohlfarth, reputation und Aufinehmen, es sich an- 
ders nicht füge, und dem ältisten Herrn eine große Last, die Regierung und dazu 
gehörige Diener und Hoffstadt zu erhalten, auch anderer schwehrer Verlag ob- 
liege, und daß auch Wir eben zu dem Ende derer appanagiorum willen selbsten 
Verfügung gethan, weilen Wir sie ins Gesammt hertzlich lieben, und ihnen die 
deputate, nach genauer Erkundigung und vielfältig gepflogener reiffer Überlegung 
so hoch, als es nur immer seyn können, ersteigert und angesetzet. 
Demnach aber die leidige Erfahrung bezeüget, daß die also abgefundene 
Herren Ihren Hoff- und Hauß-Halt öffters also hoch anfangen, daß sie darnach 
über das quantum des deputats klagen, und denen regierenden Herren allerhand 
Verdruß und praetensiones machen, auch sich sonsten mit unbedachten Hey- 
rathen, oder andern Dingen also übereilen, daß sowohl ihre Fürstl. reputation, 
als auch das gantze Hauß darüber leiden muß; So wollen Wir Unsere jüngere 
Söhne Väterl. und ernstl. ermahnen, zweiffeln auch an ihren kindlichen Gehor- 
sam hierunter umb so weniger, als sie sich bis dato in allen Stücken zu Unseren 
Vergnügen erwiesen, daß sie sich in Gottes Ordnung kindlich und christl. schicken,
	        
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