39 zu Schwarsburg-Rudolstadt vom 2. Nov. 1715, nebst Beilagen. 357
Ihren Auffgang nach den Deputat-Geldern sparsamlich einrichten; und weilen
doch unmöglich ist dasjenige, was bey größern Fürstl. Höfen gewöhnlich ist, nach
zu thun, sich also zu guberniren, daß sie nicht in Schuld und Schimpff gerathen,
sonderl. aber ihren ältisten regierenden Bruder allen gehörigen respect leisten,
auch ohne dessen Rath und Bewilligung in keine Heyrath sich einlaßen, noch
dazu allzu jung und zu frühzeitig voreilen sollen. Sie sollen auch in Annehmung
ihrer Diener, die sie entweder als cavalliers oder sonsten bestellen, allerdings
dahin sehen, daß sie nie keine Leüthe in Ihro Dienste nehmen, die Ihnen zu .
disputen und Unwillen wieder den regierenden Herrn Einschlag oder Rath geben,
oder Sie zu Verschwendungen und andern unnützen Dingen verleiten möchten,
als auff welchen, iedoch gantz unvermutheten Fall Wir den regierenden Herrn,
krafit dieses, allerdings dahin verbinden, auff alle ersinnliche Weiße und Wege
sich ins Mittel zu legen, den jüngern Bruder durch möglichste remonstrationes,
und Brüderl. Bezeügungen beyzubehalten, und zu seiner conservation und Aufi-
nehmen, alles, was Ihme nur möglich, realiter & verbaliter beyzutragen.
Desgleichen ist Unser gäntzlicher Wille und Befehl, daß alle von Uns poste-
rirende Fürsten und Printzen in einer auffrichtigen, beständigen ewigen und un-
aufilößl. Freündschafft, Liebe, correspondenz und Zusammensetzung dergestalt
und also mit einander leben und bleiben sollen, daß Sie einander in keinerlei
Noth, absonderlich aber Unsere nachgebohrne Söhne oder Dero Nachfolger, da
der regierende Fürst, welches Gott verhüten wolle, etwan wegen seiner Land und
Leuthe, regalien und Gerechtsamen, auch allen und ieden von Kayserl. Majt.
und dem Reiche habenden privilegien und Hoheiten, angefochten werden sollte,
keinesweges verlaßen, vielmehr alles, so einem oder dem andern Theile zum prae-
judiz und Nachtheil angesehen, oder gereichen könnte, nach Möglichkeit verhüten
und abwenden helffen, in schwehren, hohen und wichtigen Sachen, so absonder!.
des Fürstl. Haußes Wohlfarth oder Jura betr., einander mit Rath und That
treülich beyspringen, und sich in alle wege Brüderlich und resp. Vetterlich gegen
einander bezeugen und verhalten sollen, als wodurch Sie gewißlich Gottes des
Allerhöchsten Seegen alleine über sich bringen, und bey der Welt in stetigem
Flor und Ansehen, auch sonsten allerhand zeitlichen Glückseligkeiten leben und
bleiben werden. Daferne aber wieder Vermuthen einige Sachen vorfallen solten,
darüber sich Unsere freündl. gel. Söhne, oder deren Nachkommen nicht vereinigen
könnten, so ist Unser Wille und Befehl, und verbinden Wir Dieselbe kraft dieses
samt und sonders, daß sie oder Ihre Nachkommen, keinesweges von der so theter
anbefohlenen mutuellen Freündschafft abgehen, sondern ohne alle deshalb hegende
animosität den Ausschlag der Sachen auft die in mehr allegirten pacto familiae
festgesetzete und determinirete Maße, gewarten sollen.
Und obwohlen wegen des ranges unter Unserer Fürstl. posterität bereits in
eben diesem pacto familiae wohlbedächtige Versehung in Unserm gesamten Fürst|.
Hauße geschehen; so haben Wir doch zur Verhütung aller nur erdenklichen
Mißverständnisse obgedachte etwas generale Ordnung hierdurch zugleich dahin
zuerläutern vor gut gefunden, daß alle von Unß abstammende Männliche Nach-
kommen, in der Ordnung, als solche die Natur ihrem Alter nach gesetzet, unter