Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

39 zu Schwarsburg-Rudolstadt vom 2. Nov. 1715, nebst Beilagen. 357 
Ihren Auffgang nach den Deputat-Geldern sparsamlich einrichten; und weilen 
doch unmöglich ist dasjenige, was bey größern Fürstl. Höfen gewöhnlich ist, nach 
zu thun, sich also zu guberniren, daß sie nicht in Schuld und Schimpff gerathen, 
sonderl. aber ihren ältisten regierenden Bruder allen gehörigen respect leisten, 
auch ohne dessen Rath und Bewilligung in keine Heyrath sich einlaßen, noch 
dazu allzu jung und zu frühzeitig voreilen sollen. Sie sollen auch in Annehmung 
ihrer Diener, die sie entweder als cavalliers oder sonsten bestellen, allerdings 
dahin sehen, daß sie nie keine Leüthe in Ihro Dienste nehmen, die Ihnen zu . 
disputen und Unwillen wieder den regierenden Herrn Einschlag oder Rath geben, 
oder Sie zu Verschwendungen und andern unnützen Dingen verleiten möchten, 
als auff welchen, iedoch gantz unvermutheten Fall Wir den regierenden Herrn, 
krafit dieses, allerdings dahin verbinden, auff alle ersinnliche Weiße und Wege 
sich ins Mittel zu legen, den jüngern Bruder durch möglichste remonstrationes, 
und Brüderl. Bezeügungen beyzubehalten, und zu seiner conservation und Aufi- 
nehmen, alles, was Ihme nur möglich, realiter & verbaliter beyzutragen. 
Desgleichen ist Unser gäntzlicher Wille und Befehl, daß alle von Uns poste- 
rirende Fürsten und Printzen in einer auffrichtigen, beständigen ewigen und un- 
aufilößl. Freündschafft, Liebe, correspondenz und Zusammensetzung dergestalt 
und also mit einander leben und bleiben sollen, daß Sie einander in keinerlei 
Noth, absonderlich aber Unsere nachgebohrne Söhne oder Dero Nachfolger, da 
der regierende Fürst, welches Gott verhüten wolle, etwan wegen seiner Land und 
Leuthe, regalien und Gerechtsamen, auch allen und ieden von Kayserl. Majt. 
und dem Reiche habenden privilegien und Hoheiten, angefochten werden sollte, 
keinesweges verlaßen, vielmehr alles, so einem oder dem andern Theile zum prae- 
judiz und Nachtheil angesehen, oder gereichen könnte, nach Möglichkeit verhüten 
und abwenden helffen, in schwehren, hohen und wichtigen Sachen, so absonder!. 
des Fürstl. Haußes Wohlfarth oder Jura betr., einander mit Rath und That 
treülich beyspringen, und sich in alle wege Brüderlich und resp. Vetterlich gegen 
einander bezeugen und verhalten sollen, als wodurch Sie gewißlich Gottes des 
Allerhöchsten Seegen alleine über sich bringen, und bey der Welt in stetigem 
Flor und Ansehen, auch sonsten allerhand zeitlichen Glückseligkeiten leben und 
bleiben werden. Daferne aber wieder Vermuthen einige Sachen vorfallen solten, 
darüber sich Unsere freündl. gel. Söhne, oder deren Nachkommen nicht vereinigen 
könnten, so ist Unser Wille und Befehl, und verbinden Wir Dieselbe kraft dieses 
samt und sonders, daß sie oder Ihre Nachkommen, keinesweges von der so theter 
anbefohlenen mutuellen Freündschafft abgehen, sondern ohne alle deshalb hegende 
animosität den Ausschlag der Sachen auft die in mehr allegirten pacto familiae 
festgesetzete und determinirete Maße, gewarten sollen. 
Und obwohlen wegen des ranges unter Unserer Fürstl. posterität bereits in 
eben diesem pacto familiae wohlbedächtige Versehung in Unserm gesamten Fürst|. 
Hauße geschehen; so haben Wir doch zur Verhütung aller nur erdenklichen 
Mißverständnisse obgedachte etwas generale Ordnung hierdurch zugleich dahin 
zuerläutern vor gut gefunden, daß alle von Unß abstammende Männliche Nach- 
kommen, in der Ordnung, als solche die Natur ihrem Alter nach gesetzet, unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.