Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

43 zu Schwarzburg-Rudolstadt vom 2. Nov. 1715, nebst Beilagen. 361 
als nunmehro auch, dafür dem Grundgütigen Gotte hierdurch nochmahls gedan- 
ket sey, würcklich erfolget, Unser Hauß und insonderheit Unsre linee durch 
männliche descendenten weiters vermehret werden möchte; Und aber die Thei- 
lung des Landes, der Regierung, Hoheit, Jurium und Regalium, nach sovielen 
leidigen exemplis, nicht nur den ruin eines Haußes zubefördern pfleget, sondern 
auch in Kirchen- und Policey-Wesen, also quoad statum Ecclesiasticum & poli- 
ticum an allen dem, so zu Gottes Ehre und zur gemeinen Wohlfarth oder Aufl- 
nehmen des Landes und derer Unterthanen, auff cine und die andere Maße an- 
zuordnen, sehr nachtheilig und hinderlich ist, Wir also dahin geschloßen und re- 
solviret, daß der iedesmahlige primogenitus und erstgebohrne Unsrer hiesigen 
Linee die Regierung, und was dazu gehöret, soferne und solange derselbe zu 
Unsrer Evangelisch-Lutherischen Kirche und Religion sich auffrichtig bekennet, 
ohne einige Vertheilung des Landes unter der Mase und unter dem Rechte einer 
eigentlichen primogenitur haben, führen und behalten soll. Gestalten wir denn 
bey dieser Unsrer Linee sothanes jus primogeniturae, nach dem Beyspiel derer 
mehresten Fürstl. und Gräfl. Häußer im Heil. Römischen Reiche, hierdurch ein- 
geführet und beständigl. beobachtet wißen wollen, dergestalt, daß denen Secun- 
dogenitis zu Ihrem jährl. Unterhalt ein Standes-mäßiges und proportionirtes ap- 
panagium am Gelde oder gewißen revenüen und Vorwergern ausgesetzet, und 
determiniret werde. Und weilen die genauere Einrichtung hierunter allenthalben 
mehrere Zeit und weitere Ueberlegung erfordert; AlB wollen Wir solche Unsers 
obgedachten geliebten Sohnes Lbd. krafft dieses Überlaßen, und des Endes Sr. 
Lbd. hiezu volle Macht und Gewalt, solches alles nach guten Belieben, Väterli- 
cher Wohl-Meinung und Billigkeit nach zwischen Ihren Söhnen und sämtlichen 
Kindern ie eher, ie lieber, entweder per modum pacti, statuti, conventionis oder 
dispositionis testamentariae, noch bey Unsern Leben einzurichten und zu be- 
werkstelligen, auch zu mehrerer Bekräfftigung dessen die Kayserl. allergnädigste 
confirmation darüber, vor sich und in Unsern Nahmen gebührend auszubitten, 
sub cessione alles dazu dienenden Rechtes und Befugnißes hierdurch ertheilet, 
mithin gegenwärtige Verordnung und disposition, welche zugleich beständig und 
unwiederruflich als eine convention mit Unsers mehrgedachten Herrn Sohnes Lbd. 
gelten und Krafit behalten soll, in vim contractus wiederhohlet haben. Wir ord- 
nen und befehlen also hierdurch anderweit, daß sich Männiglich derer Unsrigen, 
bey Vermeidung des sonsten zu besorgen habenden Unseegens und Straffe nach 
dieser Unsrer disposition und Willens-Meinung genau achten, und sich derselben 
gemäß begnügen solle. Und da Wir bey Unsrer, nach dem Willen des lieben 
Gottes, anhaltenden indisposition und sonderlich bey noch empfindender Schwach- 
heit, wie an der rechten Seite, also insonderheit an der rechten Hand, diese 
Verordnung, disposition, convention und Willens Meinung selbst zu unterschrei- 
ben nicht vermögen; So haben Wir doch selbige zu Pappier bringen laßen, und 
wollen Unsere Regierung, in derer Nahmen der Cantzler von Beülwitz nebst 
einem Hofirath und dem Regierungs-Secretario erscheinen wird, erfordern laßen, 
gegen selbige obiges alles mündlich wiederhohlen, und wie es schrifftlich verfas-
	        
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