Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

366 III. Das Testament des Fürsten Christian Wilhelm 48 
Landes-Portion, nach Gottes Fügung, zum Anfalle kommen wäre, oder hernach 
noch kommen sollte, zusammen jährlich zwantzig tausend Thaler am Gelde, und 
also absonderlich einen jeden jährlich viertausend Thaler und zwar um desto 
besser das Auskommen darnach einrichten zu können, quartaliter die Ratam, 
nemlich tausend Thaler; ehe aber solcher Anfall sich ereignet auf Unsere Son- 
dershäusischen Landes-Portion allein die Helffte, doch ohne alle schädliche Ver- 
einzelung, Aufschub nnd Vorenthalt zum assignirten Apanagio, benebst einer 
Wohnung, und sonst nichts weiter, zu prästiren verbunden seyn; daferne aber 
vor, oder nach Unsern Ableben, erwehnter Unserer nachgebohrner Printzen einer, 
oder mehr, ledigen Standes, oder ohne alle Leibes-Lehns-Erben abgehen, oder 
auch nach erwehnten Unsern ältesten Printzen, in Ermangelung dessen männli- 
chen Descendenz zur Landesregierung kommen sollte, so wollen Wir, daß zu desto 
bessern Auskommen, der übrigen, das gemelde, vor die Fünffe ausgeworfene De- 
putat, der zwantzig tausend Thaler, oder die Helffte dessen, nach Masse des 
sodann schon erfolgten, oder noch nicht erfolgten Arnstädtischen Anfalls unter 
die übrigen, annoch nicht zur Regierung gelangende Nachgebohrne gleichwohl 
aequaliter, gänzlich und also des, oder derer, aus dem Deputat ausfallende Por- 
tion in diesem ersten Grade Unserer jetzo obbenanten Söhne pr. accretionem zu 
und ausgetheilet werden solle; Gleich wie Wir aber diese Deputat keineswegs 
per modum divisionis, und väterlichen Ausspruchs und Absehens zu Beyeinan- 
derbehaltung der Lande und Unserer Fürstl. Posterität, Ehr und Aufnehmen, 
auch des Landes Wohlfahrt, auf diese Masse eingerichtet haben, wann solche 
auch schon nicht völlig ad legitimam auszureichen vermeint werden sollte, so 
sollen gleichwohl, und werden auch zuversichtlich offitgedachte Unsere jüngere 
Printzen (welche selbst, und deren Descendenz, wir doch durch unsere Disposi- 
tion, mit gleich väterlicher Aflection, nur nach der von Gott Ihnen verliehenen 
Verordnung, zu aller Hoheit gleichgültig geehret haben) solch Unser treu väter- 
lich gemeintes Absehen keineswegs ungleich, und unbillig, ausdeuten, weni- 
ger sich darwieder setzen, auch nicht befugt seyn, quasi in supplementum 
legitimae etwas weiter zu fordern, oder etwa dem ältesten, oder welchen unter 
Ihnen selbst, nach der Ordnung, Gott die Regierung nach Uns gönnen wird, 
darob überläßig, und wiedrig sich erzeigen, sondern vielmehr in Lieb und Frie- 
den, mit Getröstung göttl. Seegens, hiebey sich geruhig, und durch bestrebende 
Erlangung guter Qualitäten, und Bedenkung anderer erlaubten Mittel, auf Ihre, 
und der Fürstl. Familie fernere Aufhelffung bedacht seyn. 
Allermassen 4.) betreffende, was Wir auf Unsere Printzen, samt und son- 
ders, zu ihren Studien, Exercitien, Reisen und dergleichen, bis anhero aufge- 
wandt, oder bey unsern Lebzeiten annoch, nachdem, von Uns ausgebethenen, 
oder selbst ermessenen Gut, befinden, ferner aufwenden möchten, dieserwegen 
ordnen, und verschaffen Wir hierdurch, daß solches alles, wofern Wir nicht des 
künfftigen halber, in specie, in ein und anders disfalls ein anders hiernechst zu 
disponiren nöthig befinden möchten, unter Unsern Fürstl. Kindern in keine Col- 
lation gezogen werden, noch eines dem andern darüber, mit einigen An- und 
Zuspruch beschwerlich fallen solle.
	        
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