Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

49 zu Schwarzburg-Sondershausen vom 21. Sept. 1716. 367 
Soviel denn 5.) Unsere geliebte Frauen und Printzessinnen Töchter betrifft, 
weil die zwey ältesten, namentlich Frau Magdalena Sophia verwittwete Gräfin 
zu Schönburg und Frau Christiana Aemilia Antonia verwittwete Herzogin zu 
Mecklenburg etc. bereits behörig ausgesetzet worden; So haben Wir zu denen- 
selben das väterliche gute Vertrauen, Sie werden an Ihren Fürstlichen Ausstat- 
tungen, welche vollkömmlich satisfaciret worden, vermöge Ihrer, darauf gelei- 
steten Verzicht, und Renunciation, sich begnügen lassen, die annoch übrige drey 
unvermählte Printzessinnen, mit Nahmen, Printzessin Louyse Albertine, Printze- 
Bin Christiana Wilhelmina und Prinzeßin Henriette Ernestine, sollen bey Ihren, 
nach Gottesschickung sich fügenden Heyrathen, ebenfalls gleich denen vorigen, 
die vollkommene Ausstattung, gegen gleichmäßige Verzicht, von obbemeldten 
Unsern, in der Regierung succedirenden ältesten Printzen, inzwischen aber eine 
jedwede alljährlich fünffhundert Thaler, so von Viertel Jahren zu Viertel Jahren 
jedesmahl mit Einhundert und fünff und zwantzig Thaler, einer jeden ohnschäd- 
liche Vereinzelung und Aufenthalt gereichet werden muß, zum Unterhalt und 
Alimentation zu empfangen haben, womit Ihnen nach Ihren selbsten Belieben, 
wie und bey wem Sie wollen, oder gut befinden werden, Ihren Aufenthalt und 
Sustentation in allen zu besorgen, allerdings frey bleibet, und hat es wegen 
allerseitigen maternorum bey dem, was derenthalben bereits abgethan und sonst 
denen Ehepakten nach, sich finden möchte, sein Bewenden. 
Worauf 6.) wir offtgedachten Unsern Printzen, samt und sonders, bevorab 
auch deme, noch Uns, regierenden Successori; hiermit treu-väterlich und ernst- 
lich eingebunden haben wollen, nebst Beybehaltung reiner Lehre, und wah- 
rer ungefärbter Gottesfurcht, welches der bewehrteste Grund alles zeitl. und 
ewigen Wohlseyns ist, nicht allein unter sich, und mit Ihren Herren Vettern, 
Unsers Fürstl. Schwartzburgischen Gesamt -Hauses, friedlich und schiedlich zu 
leben, in aufrichtigem Vertrauen einander zu meynen, und mit recht redlichen 
treuen Rath und That, an Hand zu gehen, und beyzustehen, die im Hauß er- 
richtete löbl. Pakta und Verfassungen unverbrüchlich zu conserviren und in alle- 
wege gutes Vernehmen zu cultiviren, sondern auch außer dem Hauß, und son- 
sten überall, solches aufs fleißigste zu unterhalten, - keines benachbarten, oder 
andern Standes des Reichs-Freundschafit, Affection, und geneigten guten Willen 
muthwillig zu verschertzen, vielmehr bey allen in- und ausländischen hohen 
Orthen, dergleichen ‚sich jemehr und mehr, zu erwerben suchen, vor allen Din- 
gen gegen die Römisch-Kayserl. Majestät in allerunterthänigsten Respect, Treu 
und Gehorsam zu verbleiben, denen Reichs-Satz-Ordnungen, und Schlüssen ge- 
folglich zu leben, und solche für Augen zu haben, auch gegen die hohe Lehn- 
Herren Unserer Lande, die zukommende Schuldigkeit stets getreulich zu be- 
obachten, worneben absonderlich auch der Uns in der Regierung folgende älteste 
Printz (wie Wir Uns ohne dieses, zu ihn zuverläßig versehen) in dem Lande 
jederzeit die reine Christl. Lehre und unverfälschte Justiz äußersten Fleißes zu 
handhaben, die geist- und weltliche Collegia, mit tapfern und gewissenhaften 
Leuthen bestellen die Negotia publica , nach denen Reichs- und CreyB-Verfas- 
sungen, und denen Fundamental-Gesetzen, mit guter Ueberlegung zu tractiren, 
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