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der Regentschaft Beschluss fasst. $. 23. Die Regentschaft endigt, sobald nach
gehobener Nothwendigkeit derselben der Fürst die eigene Uebernahme der Re-
gierung dem Lande durch ein Patent verkündet. 8. 24. Der Regent übt im Na-
men des Fürsten die volle Staatsgewalt, wie sie diesem selbst verfassungsmässig
zusteht. 8. 25. Der Regent, mit Ausnahme der Mutter und der väterlichen
Grossmutter, kann die Vormundschaft über den minderjährigen Regenten nicht
führen. Im übrigen sind in Ansehung der Vormundschaft und der Erziehung
des minderjährigen Fürsten die Verfügungen des letztregierenden Fürsten, be-
ziehungsweise die hausgesetzlichen Bestimmungen maassgebend. In Ermangelung
besonderer Bestimmungen hat die Vormundschaft für die Erziehung zu sorgen.
8. 26. Die dem Staatsgrundgesetze vom 23. Mai 1849 zu $. 94 beigefügte
Vereinbarung über das Domanialvermögen gilt in allen ihren Theilen als von
Anfang an dergestalt für aufgehoben, dass aus derselben von keiner Seite her
neue oder verstärkte Rechte hergeleitet werden können, unbeschadet jedoch der
gegenseitigen Rechte und Pflichten für die Zeit, in welcher das durch jene Ver-
einbarung eingeführte faktische Verhältniss bestanden hat. Die rechtlichen Ver-
hältnisse des Domanialvermögens sind, soweit nicht die für die vorbehaltene de-
finitive Regulirung der Sache in der Anlage aufgestellten Grundzüge darüber
besondere Festsetzungen enthalten, nach demjenigen Stande zu beurtheilen, in
welchem sich dasselbe vor der Vereinbarung aus dem J. 1849 befunden hat.
Die hiernach erforderliche definitive Vereinbarung soll mit den Ständen ohne
Verzug getroflen werden.
8.27. Die übrigen Verhältnisse des fürstlichen Hauses ord-
nen die Hausgesetze. Dieselben sind den Ständen zur Kenntnissnahme und,
soweit nach dieser Verfassung erforderlich, zur Zustimmung vorzulegen.“
In der Anlage A. sind die näheren Bestimmungen zu 8.26 der Verfas-
sungsurkunde, die Verhältnisse des Domanialvermögens betrefiend, enthalten
(Urk. III). Das in der Verfassung 8. 27 verheissene Hausgesetz wurde am
22. April 1857 „nach Anhörung der Agnaten und unter Zustimmung der Stände,
soweit solche erforderlich“, erlassen. Da wir dasselbe im Urkundenbuche (No. IV)
wörtlich mittheilen, so brauchen wir auf seinen Inhalt hier nicht näher einzu-
gehen.
Nach Auflösung des deutschen Bundes trat der Fürst dem norddeutschen
Bunde, später dem deutschen Reiche bei. Schliesslich hat derselbe durch Ver-
trag mit der Krone Preussen vom 18. Juli 1867 (Preuss. G.B. 1868 S. 1—3)
derselben die Landesadministration auf zehn Jahre überlassen. Dieser Vertrag
wurde am 24. Nov. 1877 auf die Dauer von zehn Jahren erneuert und findet seine
Stelle im Urkundenbuche (No. V).
Schliesslich bedarf noch die gräfliche Linie zu Bergheim einer kurzen Be-
sprechung.
Die Sekundogenitur zu Bergheim verdankt der Verordnung Christian Lud-
wigs vom 31. Sept. 1695 ihre Entstehung. Weiter wurden deren Rechte ausge-
dehnt durch „den herrschaftlichen Vergleich Witthum und Apanagia betr.‘ vom
22. Aug. 1710, welcher zwischen der Wittwe Christian Ludwigs, der Gräfin Jo-