Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

13 Einleitung. 383 
hanna, geb. Gräfin von Nassau-Idstein, und ihren beiden Söhnen, dem regieren- 
den Grafen Friedrich Anton Ulrich und dem zweitgebornen Heinrich Georg, ab- 
geschlossen wurde. Durch denselben wurden besonders die Hoheitsrechte des 
Zweitgebornen in den zur Sekundogenitur gehörigen Ortschaften Bergheim, Kö- 
nigshagen und Welden erweitert, auch die hohe und Kriminaljurisdiktion einge- 
räumt, jedoch der Landeshoheit des regierenden Herrn unbeschadet. Der erste 
Inhaber des Paragiums, Heinrich Georg, starb 1736 ohne Kinder. Ihm folgte 
sein Bruder Josias, geb. 1696 } 1763. Ihm succedirte nach dem auch im Pa- 
ragium geltenden Recht der Erstgeburt zunächst sein ältester Sohn Georg 
Friedrich Ludwig, welcher 1771 ohne Kinder verstarb, darauf der zweite 
Sohn Wilhelm Josias Leopold, } 1788. Auf ihn folgte sein erstgeborner Sohn 
Josias Wilhelm Friedrich, welcher 1829 kinderlos verstarb. Daher folgte ihm 
sein zweitgeborner Bruder Karl, geb. 1778 } 1849. Dieser vermählte sich am 
15. April 1819 mit Karolina, Tochter des Freiherrn Karl Ludwig Schilling von 
Cannstadt, welche am 16. April 1819 vom König von Württemberg den gräfli- 
chen Titel erhalten hatte. Diese Ehe wurde als eine ebenbürtige und hausge- 
setzliche angesehen. Aus derselben ist der gegenwärtige Inhaber des Paragiums, 
Graf Adelbert, geb. 1833, entsprossen. In der Verfassungsurkunde von 1852 
8. 15 wird das Successionsrecht der gräflichen Linie’ ausdrücklich anerkannt, 
ebenso in dem Hausgesetze von 1857 8.2. Im übrigen bleibt es nach $. 48 bei 
den bestehenden Rechtsverhältnissen: „Ueber den Betrag der bereits bestehen- 
den Apanagen, sowie über die der Sekundogenitur durch die bestehenden Ge- 
setze und Verträge eingeräumten Vermögensrechte wird durch dies Gesetz nicht 
disponirt. Ebenso verbleibt es bezüglich des gräflichen Hauses Waldeck bei der 
für dasselbe durch den Primogeniturvertrag und sonstige Verträge eingeführten 
Erbfolgeordnung und den dadurch bedingten Einrichtungen.“ Dagegen sind die 
Hoheitsrechte, welche diese Linie früher in ihrem Paragium ausübte, durch die 
neuere Reichs- und Landesgesetzgebung beseitigt. 
IL. 3. (2) 25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.