Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

386 I. Pactum primogeniturae waldeccense vom 13. Juli 1685, 16 
Graff zu Waldeck, mit Belieben und Genehmhaltung Ihrer Fürstlichen Gnaden 
von Waldeck des Endes Unsere Meynung in Form und Weise eines wohlbedäch- 
tigen, festen, und ewigwährenden Erb-Statuti abzufassen, vor einigen Tagen 
Uns gemüssiget befunden, und darinn Ihro Fürstliche Gnaden ersuchet haben, 
durch ein Pactum mutuum et reciprocum bey zu treten, im massen solches sei- 
nes Inhalts anhero gerucket, und von Worten zu Worten, wie folget, lautet: 
Wir Christian Ludwig Grafi zu Waldeck und Pyrmont etc. Ihro Rö- 
mischen Kayserlichen Majestät Reichs-Hoff-Rath, General-Feld-Zeugmeister und 
Obrister zu Fuß. Thun hiemit kund und bekennen: 
Demnach Wir bey Uns reifflich erwogen und betrachtet, auch an verschie- 
denen bevorstehenden Exempeln wahrgenommen und ersehen haben, welcher ge- 
stalt die ruin und decadence einer Familie oder Hauses von Stand und Condition 
fast ehender nicht befordert oder herbey gezogen werden könne, alß wenn durch 
allzuviele Vertheilung die Grafi- und Herrschafften zerrissen und versplittert, 
und folglich die zu evitirung obigen Unheils ohnumgänglich erforderte conserva- 
tions-Mittel extenuiret und verschwächet werden, wann Wir Uns gegenwärtig 
von der Güte Gottes mit Sieben lebenden Söhnen aus zweyen Ehen gesegnet 
befinden, und ob deren nicht noch mehrere zu erwarten stehen mögten, der 
Göttlichen Fürsehung anheim stellen müssen, dabey denn zwar vor Gott und 
auf Unser Christlich Gewissen betheuren können, daß Wir denenselben, samt 
und sonders, mit ohnverändertem Vatters Hertzen gleich zugethan, und dahero 
Ihnen ohne Unterscheid die eflecten von Unserer treuen Vorsorge zu beweisen 
allerdings geneigt seyn, jedoch aber durch eben solche Uns einwohnende hertz- 
liche Liebe und Affection Uns in Unserm Gemüth, gezwungen fühlen, daß Wir, 
neben Verschaffung Ihres gebührenden standmässigen Unterhalts Unser fürnehm- 
stes Absehen dahin gerichtet seyn lassen, wie und auf was Weise ein so zu- 
länglicher Anstalt zu verfügen, damit der von Unsern in Gott ruhenden Vorfah- 
ren wohl-erworbene splendor und Ansehen Unsers Hauses Waldeck erhalten, und 
so viel möglich, vergrössert, in keine Wege aber unterdruckt und verdunckelt 
werde; Inmassen Wir auch zu obbemeldten Unsern geliebten Söhnen das gute 
Vertrauen tragen, es werden dieselben so viel generositaet und Liebe zu ihres 
eigenen Namen und Stammes Aufnehmen in sich hegen und haben, daß sie, 
sonderlich bey erreichendem völligem Alter und mehrern Experientz selbsten 
urtheilen und begreiffen können, wie hoch nöthig und wohlgemeinet es gewesen, 
auf dergleichen disposition Unsers Orts bey zeiten zu gedencken, wordurch der 
zu nächst bedeutete Zweck zuversichtlich obtiniret, in dem Gegentheil aber das 
angedrohete Uebel abgekehret und vermeidet werden möge; Zumalen, da Wir 
dessen an Unsern löblichen Vorfahren Graffen zu Waldeck vermöge in anno ein 
tausend fünf! hundert sieben und ein tausend fünff hundert fünff und siebentzig, 
wie auch anderer vor und nach 'gemachter Verordnungen schon ein vorgängig 
folgwürdiges Exempel in so weit haben, daß sie gemeiniglich denen Primogenitis 
die alleinige Administration in gewissen Stücken nebst einem Praecipuo von 
Land und Leuten zugeeignet und gelassen haben; Gestalten solches bey jetzigen 
Unsers Hauses Zustand Uus um so viel mehr angetrieben, mit Ihro Fürstlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.