Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

17 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 387 
Gnaden von Waldeck gutem Belieben, Rath und Genehmhaltung obgemeldete 
Vor-Elterliche mit Zuziehung damaliger Ritterschafft und Städte hiesiger Graff- 
schafft aufgerichtete Pacta und Statuta hinwieder nicht allein zu renoviren, son- 
dern auch über solche Unsern Posteris eine gewisse Verordnung pro Norma et 
Regula succedendi zu verlassen, so dann zu mehrerer Validirung derselben vor 
hochgemelt Ihro Fürstliche Gnaden, um mit Uns ein absonderlich formliches 
Pactum oder Recess vor die gantze Posteritaet beyder Linien aufzurichten und 
zu befestigen gebührend ersucht haben; Uber das alles auch aus Göttlichem 
Wort und der, heutigen Tages fast allenthalben im Reich angenommener Ge- 
wohnheit, bekannt, wie daß das Recht der Erstgebohrnen oder Jus primogeni- 
turae zu jederzeit für das bequemste, sicherste Mittel geachtet worden, König- 
reiche, Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften in Flor und Ansehen zu bringen, 
und dabey zu conserviren; Daß Wir solchem nach in bedächtlicher Erwegung 
dessen allen, nicht länger anstehen wollen mittelst Vollzieh- und Bescheinigung 
dieses Unsers Vorhabens allem etwa sonst zu befahren habendem schädlichem 
Aufhalt- oder Hinderung vorzukommen, und hierunter der so nöthigen Vorsorge 
den völligen Effect zu geben. 
Setzen, ordnen und wollen demnach Erstlich, daß Krafft dieser Unserer 
Ordination und Erb-statuti, Unser dießmals ältester Sohn Friederich in Un- 
serm halben Antheil der Graffschafft Waldeck, wie Wir solches gegenwärtig be- 
sitzen, und es vi superioritatis einem Landes Herrn zukommt, oder zukommen 
mag, Uns succediren, und dasselbe samt aller dessen Zugehör, Hoheit, Juribus 
et Regalien, nichts überall davon ausgeschlossen, jure primogeniturae vor sich 
und seine Descendirende Mann-Leibs-Lehens-Erben, so lang deren jemand im 
Leben, und vorhanden seyn wird, auf erfolgenden Unsern Todes-Fall (so in 
Gottes Händen stehet,) alleine einhaben, besitzen, in Geist- und Weltlichen 
Sachen administriren, nutzen und gebrauchen, wie nicht weniger die Activ- und 
passiv-gesamte Lehnschafften, handhaben und verwalten, dabey aber die Unter- 
thanen Christlich und wohl regieren, sie auch gegen Recht oder Billigkeit nicht 
beschweren, oder beschweren lassen, sondern sich also verhalten solle, wie sol- 
ches alles einem gewissenhaften löblichen Regenten eignet und oblieget; An deme 
allem denn Seine übrige Gebrüdere, so wohl jetzo lebend, mit Namen Henrich 
Wolrad, Carl, Philipp Ernst, Anthon, Augustus und Georg Hen- 
rich, als diejenige, so nach dem Willen Gottes in das künfftige noch gebohren 
werden, in keine Wege irren, hindern noch beeinträchtigen sollen, bey Verlust 
alles dessen, was Ihnen in dem vorwesenden Erb-Statuto zu gutem geordnet 
und bestimmet seyn wird, oder sie noch sonsten von Uns zu gewarten haben 
mögten, wobey jedoch Er, der Primogenitus und dessen Nachfolgere angewiesen 
seyn sollen, daß Er und Sie in vorfallenden wichtigen Negotiis, Land- und Leut, 
Hoheit und Regalien betrefiend, allemahl die Gebrüdere und Agnaten vom Hause, 
da Sie des Alters und Erfahrenheit wären, mit zu Rath ziehen, und dem Be- 
finden nach Ihr vernünfftiges Gutachten nicht vorbey gehe oder hindan setze, 
idque sub poena annullationis alles wiedrigen Vornehmens. 
Dagegen soll fürs Andere obbenannter Unser Aeltester und Erstgebohrner 
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