17 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 387
Gnaden von Waldeck gutem Belieben, Rath und Genehmhaltung obgemeldete
Vor-Elterliche mit Zuziehung damaliger Ritterschafft und Städte hiesiger Graff-
schafft aufgerichtete Pacta und Statuta hinwieder nicht allein zu renoviren, son-
dern auch über solche Unsern Posteris eine gewisse Verordnung pro Norma et
Regula succedendi zu verlassen, so dann zu mehrerer Validirung derselben vor
hochgemelt Ihro Fürstliche Gnaden, um mit Uns ein absonderlich formliches
Pactum oder Recess vor die gantze Posteritaet beyder Linien aufzurichten und
zu befestigen gebührend ersucht haben; Uber das alles auch aus Göttlichem
Wort und der, heutigen Tages fast allenthalben im Reich angenommener Ge-
wohnheit, bekannt, wie daß das Recht der Erstgebohrnen oder Jus primogeni-
turae zu jederzeit für das bequemste, sicherste Mittel geachtet worden, König-
reiche, Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften in Flor und Ansehen zu bringen,
und dabey zu conserviren; Daß Wir solchem nach in bedächtlicher Erwegung
dessen allen, nicht länger anstehen wollen mittelst Vollzieh- und Bescheinigung
dieses Unsers Vorhabens allem etwa sonst zu befahren habendem schädlichem
Aufhalt- oder Hinderung vorzukommen, und hierunter der so nöthigen Vorsorge
den völligen Effect zu geben.
Setzen, ordnen und wollen demnach Erstlich, daß Krafft dieser Unserer
Ordination und Erb-statuti, Unser dießmals ältester Sohn Friederich in Un-
serm halben Antheil der Graffschafft Waldeck, wie Wir solches gegenwärtig be-
sitzen, und es vi superioritatis einem Landes Herrn zukommt, oder zukommen
mag, Uns succediren, und dasselbe samt aller dessen Zugehör, Hoheit, Juribus
et Regalien, nichts überall davon ausgeschlossen, jure primogeniturae vor sich
und seine Descendirende Mann-Leibs-Lehens-Erben, so lang deren jemand im
Leben, und vorhanden seyn wird, auf erfolgenden Unsern Todes-Fall (so in
Gottes Händen stehet,) alleine einhaben, besitzen, in Geist- und Weltlichen
Sachen administriren, nutzen und gebrauchen, wie nicht weniger die Activ- und
passiv-gesamte Lehnschafften, handhaben und verwalten, dabey aber die Unter-
thanen Christlich und wohl regieren, sie auch gegen Recht oder Billigkeit nicht
beschweren, oder beschweren lassen, sondern sich also verhalten solle, wie sol-
ches alles einem gewissenhaften löblichen Regenten eignet und oblieget; An deme
allem denn Seine übrige Gebrüdere, so wohl jetzo lebend, mit Namen Henrich
Wolrad, Carl, Philipp Ernst, Anthon, Augustus und Georg Hen-
rich, als diejenige, so nach dem Willen Gottes in das künfftige noch gebohren
werden, in keine Wege irren, hindern noch beeinträchtigen sollen, bey Verlust
alles dessen, was Ihnen in dem vorwesenden Erb-Statuto zu gutem geordnet
und bestimmet seyn wird, oder sie noch sonsten von Uns zu gewarten haben
mögten, wobey jedoch Er, der Primogenitus und dessen Nachfolgere angewiesen
seyn sollen, daß Er und Sie in vorfallenden wichtigen Negotiis, Land- und Leut,
Hoheit und Regalien betrefiend, allemahl die Gebrüdere und Agnaten vom Hause,
da Sie des Alters und Erfahrenheit wären, mit zu Rath ziehen, und dem Be-
finden nach Ihr vernünfftiges Gutachten nicht vorbey gehe oder hindan setze,
idque sub poena annullationis alles wiedrigen Vornehmens.
Dagegen soll fürs Andere obbenannter Unser Aeltester und Erstgebohrner
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