388 I. Pactum primogeniturae waldeccense vom 13. Juli 1685, 18
Sohn Friederich Seine Gebrüdere samt und sonders mit einem ehrlichen nach
Stand und Vermögen proportionirten Unterhalt (wovon hierunten Meldung ge-
schiehet) versehen, und Ihnen selben zu rechter Zeit ohnaufhaltlich lieffern, sie
auch deshalber nach Gebühr würcklich versichern, so denn in dem übrigen aller
Schulden-Last und anderer Regierungs - Beschwerden, es seye Wittums-Verpfle-
gung, Fräulein-Steuer, Türcken-Hülff, Reichs-Cräyß- und anderen Public Anla-
gen, item Diener -Besoldung, oder wie dasselbe sonsten Nahmen haben mögte,
gäntzlich entheben und befreyen.
Daferne es aber Drittens Göttlicher Verhängniß nach geschehen würde,
daß besagter Unser Sohn Friederich ohne ehelich gebohrne Mann-Leibs-Lehns-
Erben (als auf welche sonsten fort und fort nach Art und Eigenschafft des Ju-
ris primogeniturae die Succession in diesem Antheil der Graffschafft fallen müste)
Todes verfahren solte; So verordnen Wir, setzen und wollen, daß demselben
Unser zweyt-gebohrner Sohn, Henrich Wolrad in der Succession und Regie-
rung, cum exclusione caeterorum alleine folgen, so dann auf Art und Masse,
wie vorhin von dem Primogenito gemeldet ist, oder noch werden wird, damit
schalten und sich dabey betragen solle. Gleichergestalt, da etwa auch dieser
sonder Mann-Leibs-Lehns-Erben verstürbe, soll es mit Succession des Tertiogeniti,
und so fort in begebenden fernern Fällen derer ultra genitorum ebener massen
gehalten werden, wie es mit dem Primogenito geordnet ist.
Begäbe sich dann Viertens, daß die Fürsehung Gottes durch Rechtmässi-
gen Anfall Unser jetzo besitzendes Antheil Graffschafft, mit noch andern Uhr-
alten Waldeckischen Stock- und Stamm-Gütern vermehren wolte, so soll nicht
Unser Erstgebohrner Sohn Friederich, sondern der secundo genitus Hen-
rich Wolrad, oder da derselbe zu der Zeit nicht mehr im leben wäre, der
Tertio genitus Carl, und so immerfort allemal der nächst-Gebohrne unter
Unsern Söhnen in solchem anfallenden Theil, so viel in specie die Grafischafft
Waldeck betrifft, allerdings, wie der Erstere succediren, und demnächst vi et
virtute ejusdem juris primogeniturae selben auf Seinen oder Ihren Ehelich ge-
bohrnen Lehens-fähigen primogenitum transferiren und vererbfällen, und also in
perpetuum darauf in dieser Grafischafft zwey gleiche Linien, und darinnen das
Jus primogeniturae gültig gehalten werden.
Fünfftens den Anfall der Graffschafft Pyrmont betreffend, achten Wir bil-
lig und raisonable seyn, ordnen auch und wollen hiermit, daß dieselbe beeden
Unsern Aeltesten zur Succession, nach Unterschied derer Fälle, destinirten Söh-
nen, quoad administrationem Jurium et Regalium gemein verbleibe, dero Ren-
ten und Gefälle aber denen Postgenitis an statt ihres Appanagii oder Unterhalts
pro rata cujusque zu selbst eigener Erhebung assigniret werden, worüber man
mit ofitermeldten Ihrer Fürstlichen Gnaden in dem mit derselben hiernächst
aufrichtendem Pacto sich ferners zu vergleichen haben wird.
Und dieweil dann Sechstens von Unsern samt Räthen in Dero über diese
Sach von Uns requirirten rechtlichen Gutachten unter andern die Erinnerung
geschehen, Wir es auch eines Theils bey Uns selbsten wohl abnehmen und be-
greiffen können, wie daß nicht allein zu beständiger Etablirung dieses in voll-
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