Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

32 Einleitung. 32 
probation des Fürstväterlichen Testamentes vom 2. Juni 1675 (Saalfeld. Recessb. 
N° IV) und der älteste Friedrich übernahm die Regierung; er führte anfangs 
eine gemeinsame Hofhaltung mit seinen Brüdern auf dem Friedenstein, aber 
schon 1676 trennten sich die fünf ältern Brüder und nahmen ihre Wohnsitze in 
den Aemtern, aus welchen sie ihre Einkünfte bezogen. Diese Trennung verur- 
sachte .Unbequemlichkeiten, durch welche die Beschlüsse über allgemeine Landes- 
angelegenheiten erschwert wurden. Es entstand daher in allen sechs Brüdern der 
lebhafte Wunsch nicht blos die Nutzniesser des Amtes zu sein, in welchen sie 
wohnten, sondern die wirklichen Regenten mit allen Hoheitsrechten. Am 24. Febr. 
1680 wurde ein Haupterbvergleichungsrecess (Urk. VI) zwischen dem ältesten Bruder 
Friedrich und seinen vier jüngsten Brüdern getroffen, wodurch ihnen und ihren 
Nachkommen Erbportionen, mit „Vorbehaltung der gesammten Hand nunmehr 
zu allen Zeiten erbeigenthümlich und unwiderruflich“ zugewiesen wurden. Hein- 
rich erhielt Römhild, Christian Eisenberg, Ernst Hildburghausen, Johann 
Ernst Saalfeld. Es wurde verabredet, dass beim Absterben eines Bruders 
ohne männliche Descendenz der älteste Bruder doppelte Virilportion erhalten, 
innerhalb der neu abgezweigten Speciallinien aber keine weitere Theilung statt- 
finden sollte. Dieser Recess wurde am 4. Dec. 1686 vom Kaiser bestätigt. Die 
beiden ältesten Brüder hatten schon kraft früherer Recesse bestimmte Landespor- 
tionen erhalten, Albrecht war Koburg, Bernhard Meiningen zugetheilt. Am 8. Juni 
1681 wurde mit Bernhard (Urk. VII), am 24. Sept. desselben Jahres mit Albrecht 
ein definitiver Hauptvertrag (Urk. VIII) abgeschlossen. So bestanden in der go- 
thaischen Linie eine Zeit lang sieben regierende Speciallinien, 
doch war deren staatsrechtliches Verhältniss ein verschiedenes. Die drei ältesten 
Brüder zu Gotha, Koburg und Meiningen erhielten Reichsstandschaft und volle 
Landeshoheit, die vier jüngsten nur beschränkte „fürstliche Hoheit“, indem 
Gotha die Vertretung beim Reiche, die Nachsuchung um die kaiserliche Beleh- 
nung, das Ausschreiben gemeiner Landtage, letzte Berufung in Rechtssachen und 
‚überhaupt alle hohen Gerechtsame sich vorbehielt, während dagegen den jünge- 
ren Brüdern jurisdictio omnimoda, in geistlichen und weltlichen Dingen überhaupt 
alle „erblandesherrliche Hoheit“ eingeräumt wurde. 
Von diesen sieben Linien erloschen drei mit ihren Stiftern: Sachsen-Ko- 
burg mit Albrecht 1699, Sachsen - Eisenberg mit Christian 1707, Sachsen-Röm- 
hild mit Heinrich 1710. Die Schicksale der vier übrigen Linien müssen näher 
betrachtet werden. 
1) Die Linie Sachsen-Gotha-Altenburg (erloschen 1825). 
Herzog Friedrich I., der erstgeborene Sohn Ernst des Frommen (geb. am 
15. Juli 1646), hatte den beträchtlichsten Theil des väterlichen Landes erhalten, 
welches nach seinen beiden Hauptresidenzen das „Herzogthum Gotha und 
Altenburg“ genannt wurde. Am 22. April 1685 errichtete er in seinem Te- 
stamente eine Primogeniturordnung (vollständig abgedruckt bei Ludolf, De in- 
trod. primogeniturae Fasc. II p. 1—21). Im Eingange erörtert der Testator alle 
Uebelstände der Theilungen und gemeinsamen Regierungen, er weist aus der
	        
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