Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

25 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 395 
Ihnen, nicht allein steif und fest halten zu helffen, sondern auch fortan und zu 
immerwährenden Zeiten nicht mehr, als nur allein zwey regierende Herren in 
hiesiger Grafischafft Waldeck, auf Art und Weise, wie vorstehet, anzunehmen und 
zuerkennen, auch solchen eintzig und allein die Huldigung zu leisten, gestalten 
Sie dann solches nebst andern ihren Mit-Gliedern auf den nechst deßhalber aus- 
schreibenden, allgemeinen Land-Tag, vermittelst würcklichen Eydes zu thun, treu- 
lich angelobet und versprochen haben. 
Dann und zum Siebenzehenden, haben auch Wir beederseits Paciscenten 
nochmahls ein ander treulich und aufrichtig, bey Unsern Fürst- und Gräfflichen 
wahren Worten Treu und Glauben, an Eydes statt mit Mund und Hand ange- 
lobet, versprochen und zugesaget, bey sothanem Pacto mutuo & reciproco aller- 
dings und ohnabsetzlich zu verbleiben, auch dessen zu mehrerer Uhrkund und 
Befestigung dasselbe mit Unsern Fürst- und Gräfflichen Secret und Handzeichen 
weniger nicht corroboriret und bekräfftiget; 
Als auch Achtzehendens dasselbe durch Unsere respective Vettern und Ael- 
teste Söhne Graff Friederich und Graff Henrich Wolrad nach vorhergängi- 
ger genugsamer Information in Gegenwart Unser und Unser Ritter- und Land- 
schafft Deputirten, vermittelst eines leiblichen Eydes zu GOtt beschwören lassen. 
Wollen auch über dieß zum Neunzehenden Unsere respective übrige Junge 
Vettere, Söhne und Nachkommen, so wohl der hinkünfftig regierenden als abge- 
theilten Männlichen Leibes-Erben, hiermit und in Krafit dieß obligiret und ver- 
bunden haben, Ihrer Seits nicht allein diesem Unserm Pacto sich allerdings ge- 
mäß zu bezeisen, und darwieder im geringsten nicht zu thun noch zu handeln, 
sondern auch, da Sie zu ihren achtzehenden Jahren kommen werden, dasselbe 
mit gleichmässigem Eyde würcklich zu beschwören. 
Endlich und zum Zwantzigsten, ist dieses alles bis auf erfolgende Kayser- 
licher Majestät allergnädigsten Ratification und Confirmation geschlossen, welche 
zu mehrerer sicherer Stabilir- und Befestigung zu erlangen, Wir beyderseits Pa- 
ciscenten abgeredet und vereinbahret haben, dieß Unser Pactum mutuum & re- 
ciprocum allerhöchstgedachten Kayserlichen Majestät zu Erhaltung Dero Käyser- 
lichen Authoritzt und Confirmation demnechst allerunterthänigst heimzugeben, 
der zuversichtlichen Getröstung, Dieselbe werden dieses zu Conservation des Hau- 
ses Waldeck aufgerichtetes Pactum, in Ansehung des darbey mit einlauffenden 
Dero Kayserlichen Majestät und des heiligen Reichs gemeinnützigen Interesse 
austragendem Kayserlichen Ambt und Hoheit, auch dessen Macht und Vollkom- 
menheit, in Krafft eines Kayserlichen Gesetzes und Constitution allergnädigst 
ratificiren, authorisiren, confirmiren und bestätigen; So geschehen Arolsen den 
zwölfften Junii Sechzehenhundert achtzig und fünfl. 
(L. S.) Georg Fritz, (L. S.) Christian Ludwig, 
Fürst zu Waldeck. Graf zu Waldeck. 
Und Wir, die unter benendte Deputirte von Ritterschafft und Städten, be- 
kennen hiemit öffentlich, daß höchstgedachte Ihro Fürstliche Gnaden und Ihro 
Gräffliche Excellentz was in vorgesetztem Pacto reciproco & mutuo quoad Jus
	        
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