Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

27 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 397 
len auch dadurch nebens jetzo bedeutetem Hauptzweck der Conservation, die Ent- 
richtung derer Deputat-Gelder an die Ultragenitos desto faciler und sicherer 
Zweifiels ohne gemachet, zu geschweigen unter Disposition eines einigen Herrn 
und Regenten, weit mehrere Einigkeit und Beförderung der Geschäfften zu hof- 
fen seyn werde; Als declariren und erklären Uns vor Unsere Person hiemit und 
an statt derer zweyen Successoren oder Regenten, so vermög obangeregtem Pacti 
reciproci und darin confirmirten Erb-Statuti certo eventu in der Graffschafft 
Waldeck verordnet gewesen, für das künfftige nur einer und zwar pro nunc der 
Primogenitus Unsers geliebten Sohnes Graffen Henrich Wolrads Lbd. samt 
dessen Successoren nach Art und Eigenschafft des Primogenitur-Rechtens, wie 
dasselbe in zu nechst bemeldtem Pacto und Erb-Statut mit mehrerm erläutert, 
und von Fällen zu Fällen extendiret ist, mit Exclusion seiner übrigen, jetzig- 
oder nach dem Willen GOttes etwa fürters zu hoffenen sämtlichen Gebrüderen 
in Land und Leuten cum dependentibus, succediren und erben solle, und zwar 
eben auf die Arth und Maaß, wie es sonsten wegen derer zweyen regierenden 
Herren verordnet gewesen, wobey es also allerdings verbleibet. 
Nächstdeme, ob zwar in dem öffters bedeutetem Pacto, da noch die Succes- 
sion auf zwey destiniret war, wohlbedächtlich geordnet und versehen ist, daß 
einem Ultragenito, oder nachgebohrnem Sohn an statt Appanagii oder jährlichen 
Deputats mehr nicht denn ein tausend Rthl. gereichet werden sollen; Bey wel- 
chem determinirten Quanto Wir es auch, so viel Unser jetziges Antheil von 
Land und Leuten betrifft, nochmahls lediglich bewenden lassen; So sind Wir doch 
Unsers Orts (wie wohl in dem übrigen ohne alles Nachtheil des mehrbesagten 
Pacti reciproci,) nach numehro verändertem Modo succedendi von zweyen Re- 
genten auf einen bewogen worden, zu verordnen; Gleich Wir auch hiemit sta- 
tuiret und verordnet haben wollen, daß woferne der in dem Pacto exprimirte 
Consolidations-Fall der gantzen Graffschafft Waldeck, samt der Grafischafft Pyr- 
mont über kurtz oder lang sich zutragen, und deme folglich einer von Unsern 
geliebten Söhnen vi Juris primogenitur®& in solchen consolidirten Landen alleine 
succediren mögte, selbiger gehalten solle seyn, alsdann das Deputat derer Ein- 
tausend Rthl. mit noch fünffhundert Rthl. zu erhöhen: Zu welcher Resolution 
Wir Uns durch nachgesetzte Ursachen fürnehmlich veranlasset befinden, indeme 
Wir pro (Imo) gäntzlich vermuthen, und Uns fast versichern, daß so wohl Un- 
serer Gemahlin Lbd. als auch Dero Befreundte vom Hauß Nassau um so viel 
weniger Ursach (falß sie sonst der Raison folgen wollen) haben oder finden wer- 
den, wegen Unserer geliebten Söhne anderer Ehe, diese so nützliche Verordnunge 
des primogenitur-Rechtens zu dis approbiren, Alldieweilen Wir bey Unserer höch- 
sten Wahrheit, auch auf diejenige Vätterliche Treue, so Wir Unsern leiblichen 
lieben Kindern schuldig sind, versichern können, daß nach jetziger Zeit, und des 
Landes Zustand, dieses das aller äusserste seye, was der succedirende Primoge- 
nitus salvo scopo principali dießfalß thun könne. Wie Wir dann kein Bedencken 
tragen, auch Uns darzu allbereits erbietig haben gemacht, ob wohlgedacht Un- 
serer Gemahlin Lbd. durch vertraute Leute von Unserm Cammer-Etat des Endes 
verlässige Nachricht alle Stunde geben zu lassen.
	        
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