29 mit kaiserlioher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 399
ohne Deputats-fähige Erben, mit Todt abgienge, alsdann die Hälffte von solchen
erledigten Deputat-Geldern, an den regierenden Herrn zurück, die andere Halb-
scheid aber an die übrige Appanagiaten, so viel deren annoch im Leben seyn
werden pro rata cujusque, jure appanagii, fallen solle: Wären aber keine Deputat-
Herren mehr im Leben, so verbliebe alles dem Succedirenden Primogenito, ohne
allein da der Verstorbene Töchter verliesse, denen denn nach Anleitung des
Pacti reciproci, für so viel ihre verordnete Aliment-Gelder betragen, davon (so
lange die Alimenta zu prestiren sind) die Nothdurfft entrichtet und zu Handen
gestellet werden müste. Damit auch bey denen Bedienten des regierenden Herrn,
der Respect gegen die Appanagiaten, als gebohrne Grafen und Herren vom Hause,
desto besser conserviret bleibe, und überdas man sich deren, bey begebenden
Fällen um so mehr versichert wisse, will von nöthen seyn, dass dieselbe in ihren
Pflichten sich dazu eventualiter verbunden machen. Welches denn bey so ge-
stalten Dingen dem regierenden Herrn kein Bedencken verursachen kan. Und
auf daß die Deputat-Herren des Ihrigen zu rechter Zeit habhafft werden, noch
gemüssiget seyn mögen, dem Regierenden allemahl darum in die Hände zu sehen,
lassen Wir es zwar nach wie vor bey deme, wessen Wir Uns dießfalß Unserseits
in dem Pacto reciproco, ibi 8. ferner und Achtens etc. allschon erkläret, jedoch
mit dem Zusatz, daß in Casum consolidationis, wovon hieroben gemeldet, die
sämtlichen Deputata auf die Renten der Graffschafft Pyrmont, für so viel dieselbe
darzu anreichen, hiemit ein vor allemahl in perpetuum eventualiter würcklich
überwiesen und assigniret seyn, die dasige Beambten auch jedesmahl bey An-
tretung Ihrer Bedienung mit Geheiß und Befehl des regierenden Herrn sich Eyd-
lic hverpflichten und reserviren sollen, solche Deputat- Gelder vor allen Dingen,
und ehe sie ihrem Herrn den geringsten Heller von denen Pyrmontischen Renten
oder Gefällen folgen lassen, an diejenigen Appanagiaten des Hauses Waldeck,
denen sie angewiesen seynd, zu zahlen und auszurichten.
Was dann letztlich die Action und an dem Kayserlichen Cammer - Gericht
contra Ost-Frießland rechtschwebenden Process belanget, verbleibet es zwar noch-
mahls dabey, daß dieselbe zu nechst angeregter massen in Casum consolidationis
und darauf gesetzter Deputats-Erhöhung dem succedirenden Primogenito einig
und allein verbleibe; Wofern es aber (welches in Gottes Händen stehet) zu die-
sem Fall nicht gerathen thäte, verordnen Wir Unsers Theils und wollen, daß
diejenige Halbscheid, so davon Uns oder Unserer Linie solchen Falls zukommen
wird, wiederum zum halben Theil an den succedirenden, zum andern halben Theil
aber denen Deputat-Herren insgesamt pro rata virili zuwachsen und anfallen solle.
Bey diesem allen aber, hat und behält es die ohnveränderte Meinung, daß
das offtgerührte Pactum reciprocum, oder auch demselben einverleibtes Erb-Statut,
dadurch quoad essentialia in dem wenigsten nicht aufgehoben, annuliret oder ge-
schwächet seyn, sondern vielmehr quoad cstera dispositionis capita omnia ac
singula (ausserhalb alleine deme, so durch diese Verbesserungs-Puncta declariret,
oder geändert wird,) in seinen völligen Kräfften und Vigor verbleiben, auch von
Unsern Successoren und Nachkommen samt und sonders, nebens denen jetzo ge-
dachten Verbesserungs- Puncten also unverbrüchlich und heiliglich, gleich eine
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