33 Einleitung. 33
Erfahrung nach, dass auch das dem Aeltesten zustehende Direktorium nicht ge-
nüge und dass deshalb nichts übrig bleibe, als Einführung der folgerichtigen
Primogenitur. Durch dieses Testament wurde festgestellt, dass jedesmal der
älteste Sohn, und wenn dieser keine männlichen Erben haben sollte, sodann der
nachfolgende Sohn alleiniger Erbe und Nachfolger in der Regierung sein sollte.
Der zweite Sohn sollte jährlich 8000 Rthlr., der dritte 5000 und die übrigen je
4000 Rthir. Apanage erhalten. Die kaiserliche Bestätigung dieses Hausgesetzes
erfolgte am 6. Febr. 1688. Dieses Hausgesetz wurde bis zum Ausgange der go-
thaischen Linie streng beobachtet und dadurch jede weitere Landestheilung ver-
mieden. Auf Friedrich I. folgte sein erstgeborner Sohn Friedrich II. 1691—1732.
Nach letztwilliger Verfügung seines Vaters vom 22. April 1685 übernahmen die
Herzöge Bernhard von Meiningen und Heinrich von Römhild die Obervormund-
schaft. Am 12. Sept. 1693 ertheilte ihm K. Leopold I. die veniam aetatis.
Einige Jahre später 1697 erklärte der Kaiser des Herzogs Söhne
und alle Nachkommen vom Mannsstamme desselben mit dem voll-
endeten 18‘:" Jahre für mündig und regierungsfähig (Beck, Regenten-
gesch. S. 358). Unter ihm vergrösserte sich das gothaische Land nicht unbe-
deutend. Infolge eines Vertrages mit den Grafen von Reuss (am 15. Mai 1695)
entsagten diese gegen eine Summe von 16,000 Gulden ihrem Wiedereinlösungs-
rechte auf die Herrschaft Oberkranichfeld und traten sie an das gothaische
Haus erbeigenthümlich ab. Ferner brachte er das Amt Borna pfandweise an
sich (Beck a.a. O. S. 373). Wesentlich vergrösserte sich aber das Land durch
Erbschaft innerhalb des Gesammthauses Sachsen-Gotha. Der kinderlose Albrecht
zu Koburg starb am 6. Aug. 1699. Dies gab Veranlassung zu mehrjährigen
Streitigkeiten über die Vertheilung des Fürstenthums Koburg. Der Streit wurde
noch verwickelter, als am 28. April 1707 Herzog Christian zu Eisenberg und
am 13. Mai 1710 Herzog Heinrich zu Römhild starben, ohne Kinder zu hinter-
lassen. Durch die vielen Klagen und Beschwerden, welche in dieser Angelegen-
heit an den Kaiser gelangten, sah sich derselbe genöthigt 1711 alle Gewaltthä-
tigkeiten zu verbieten und auf die baldige rechtliche Entscheidung des Streites
zu verweisen. Diese erfolgte am 25. April 1714, und obgleich Meiningen sich
nicht fügen wollte, so wurde sie doch im J. 1725 vom Kaiser aufs neue bestä-
tigt. Herzog Friedrich erklärte sich damit zufrieden und verzichtete auf seine
Ansprüche auf Koburg und Römhild zu Gunsten des Herzogs Johann Ernst zu
Saalfeld, welchem er auch alle Hoheitsrechte gegen ein Geldäquivalent überliess.
Die Ausmittelung der ganzen Erbschaftsmasse wurde nach den alten Portions-
anschlägen vom J. 1572, welche jedoch zuvor einer Revision unterworfen worden
waren, vorgenommen. Meiningen bekam als Zuwachs die Aemter Sonneberg
und Neuhaus und zwei Drittheile vom Amte Römhild; Saalfeld Stadt und Amt
Koburg sammt Rodach, Neustadt an der Heide und Gestungshausen, Kloster
Münchroda, ein Drittheill vom Amte Römhild und fünf Zwölftheile vom Amte
Themar; Hildburghausen das Amt Behrungen, die Echterschen Lehen, das
Amt Sonnefeld; Gotha das ganze Fürstenthum Eisenberg und sieben Zwölftheile
III. 3. 3