408 I. Pactum primogeniturae waldeccense vom 19. Juli 1695 38
UNd Uns nun darauf Er obernannter Christian Ludwig Graff zu Waldeck
gleichfalß nachmiahlen unterthänigst angeruffen und gebethen, Wir nunmehro nach
eingelangten ausführlichem Bericht über Seiner Länder Einkünfften und Ursachen
der gesuchten Primogenitur, auch Überlegung der dabey sich befindenden Um-
ständen seinem vorigem Petito zu deferiren, mithin Unsere Kayserliche Confir-
mation über sothanes in der Grafischafft Waldeck und Pyrmont eingeführtes Recht
der Erst-Gebuhrt zu dessen mehrerer Bekräfftigung deren hierin verordneten Cura-
toren selbst eigenen Gutbefinden nach zu ertheilen Gnädigst geruhen wollen. Und
Wir dann in reiffer dieser Sachen Berathschlagung so wohl Uns und dem Heili-
gen Römischen Reich vorträglich und ersprießlich zu seyn, als auch, daß es dem
Gräfflichem Geschlecht von Waldeck zum Aufnehmen und Nutzen gereiche, wenn
das Jus Primogenitur& in ermelten Graffschafften Waldeck und Pyrmont einge-
führet werden, Gnädigst ermessen und betrachtet, dabenebens auch angesehen die
vielfältige angenehme Güte und getreue Dienste so wohl ihre vor deme als auch
die beede respective Fürst und Graff zu Waldeck Unsere Vorfahren, Uns und
dem Reich ofit und vielmahl williglich gethan und erwiesen haben. Er Graff
Christian Ludwig auch noch sich fernerhin darzu unterthänigst erbietet, auch
wohl thun kan mag und soll: Und haben darum aus jetzt angeführten, wie auch
ausserdeme Unser Kayserlich Gemüth bewegenden Ursachen, mit wohlbedachtem
Muth, gutem Rath, und rechtem Wissen, als jetzt regierender Römischer Kayser,
nicht allein ob inserirtes Pactum, samt dessen Extension und darüber hernach
ertheilten Erklährungen in allem ihren Inhalt-Mein- und Begreiffungen confir-
miret und bestätiget, sondern auch hiermit Gnädigst bewilliget und verordnet,
daß ins künfftig zu jederzeit nur ein eintziger regierender Landes Herr, und
Grafli in denen Grafischafften Waldeck und Pyrmont mit aller Hoheit, Nutzungen
und Zugehör seyn, und nach dem Recht der Erst-Geburth zu Deroselben Re-
gierung, und der davon dependirenden Rechten und Gerechtigkeiten admittiret
und zugelassen werden solle. Thun das confirmiren, bekräfftigen und bestätigen
vor inserirtes Pactum samt dessen Extension und denen noch ferner darüber er-
theilten Erklährungen, bewilligen und verordnen auch, daß darinnen aufgerichtete
Recht der Erst-Geburth vor Uns und Unsere Nachkommen am Reich, Römischer
Kaysere und Könige von Römischer Kayserlicher Macht, Vollkommenheit, Hoheit,
Würde und Gültigkeit in Krafft dieses Brieffes als solches am beständigsten und
kräfftigsten beschehen soll, kan oder mag, dergestalten und also, daß nach sein,
des Graffen Christian Ludwigs zu Waldeck, als nunmehro nachdem ohne
Lehns-Erben erfolgten Todes-Fall obbesagten Fürstens zu Waldeck cosolidirten
Graffschafften Waldeck und Pyrmont alleinigen regierenden Landes Herrn und
Graffen tödlichen Abgang desselben jetziger Primogenitus Graff Anton Ulrich
allein succediren, und, sothane Graffschafften, wie Sie, Er, Graf Christian Lud-
wig besitzet, und dieselbe vi superioritatis einem Landes-Herrn zukommen, samt
aller darzugehöriger Hoheit, Rechten und Regalien jure Primogenitur® in Besitz
nehmen, inne haben, dieselbe administriren und in allen Sachen verwalten, nach
dessen Absterben aber sein des Primogeniti ältester Sohn, und nachdemselben
selbigen primogeniti Sohns-Sohn, oder wann von demselben keine Männliche