Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

408 I. Pactum primogeniturae waldeccense vom 19. Juli 1695 38 
UNd Uns nun darauf Er obernannter Christian Ludwig Graff zu Waldeck 
gleichfalß nachmiahlen unterthänigst angeruffen und gebethen, Wir nunmehro nach 
eingelangten ausführlichem Bericht über Seiner Länder Einkünfften und Ursachen 
der gesuchten Primogenitur, auch Überlegung der dabey sich befindenden Um- 
ständen seinem vorigem Petito zu deferiren, mithin Unsere Kayserliche Confir- 
mation über sothanes in der Grafischafft Waldeck und Pyrmont eingeführtes Recht 
der Erst-Gebuhrt zu dessen mehrerer Bekräfftigung deren hierin verordneten Cura- 
toren selbst eigenen Gutbefinden nach zu ertheilen Gnädigst geruhen wollen. Und 
Wir dann in reiffer dieser Sachen Berathschlagung so wohl Uns und dem Heili- 
gen Römischen Reich vorträglich und ersprießlich zu seyn, als auch, daß es dem 
Gräfflichem Geschlecht von Waldeck zum Aufnehmen und Nutzen gereiche, wenn 
das Jus Primogenitur& in ermelten Graffschafften Waldeck und Pyrmont einge- 
führet werden, Gnädigst ermessen und betrachtet, dabenebens auch angesehen die 
vielfältige angenehme Güte und getreue Dienste so wohl ihre vor deme als auch 
die beede respective Fürst und Graff zu Waldeck Unsere Vorfahren, Uns und 
dem Reich ofit und vielmahl williglich gethan und erwiesen haben. Er Graff 
Christian Ludwig auch noch sich fernerhin darzu unterthänigst erbietet, auch 
wohl thun kan mag und soll: Und haben darum aus jetzt angeführten, wie auch 
ausserdeme Unser Kayserlich Gemüth bewegenden Ursachen, mit wohlbedachtem 
Muth, gutem Rath, und rechtem Wissen, als jetzt regierender Römischer Kayser, 
nicht allein ob inserirtes Pactum, samt dessen Extension und darüber hernach 
ertheilten Erklährungen in allem ihren Inhalt-Mein- und Begreiffungen confir- 
miret und bestätiget, sondern auch hiermit Gnädigst bewilliget und verordnet, 
daß ins künfftig zu jederzeit nur ein eintziger regierender Landes Herr, und 
Grafli in denen Grafischafften Waldeck und Pyrmont mit aller Hoheit, Nutzungen 
und Zugehör seyn, und nach dem Recht der Erst-Geburth zu Deroselben Re- 
gierung, und der davon dependirenden Rechten und Gerechtigkeiten admittiret 
und zugelassen werden solle. Thun das confirmiren, bekräfftigen und bestätigen 
vor inserirtes Pactum samt dessen Extension und denen noch ferner darüber er- 
theilten Erklährungen, bewilligen und verordnen auch, daß darinnen aufgerichtete 
Recht der Erst-Geburth vor Uns und Unsere Nachkommen am Reich, Römischer 
Kaysere und Könige von Römischer Kayserlicher Macht, Vollkommenheit, Hoheit, 
Würde und Gültigkeit in Krafft dieses Brieffes als solches am beständigsten und 
kräfftigsten beschehen soll, kan oder mag, dergestalten und also, daß nach sein, 
des Graffen Christian Ludwigs zu Waldeck, als nunmehro nachdem ohne 
Lehns-Erben erfolgten Todes-Fall obbesagten Fürstens zu Waldeck cosolidirten 
Graffschafften Waldeck und Pyrmont alleinigen regierenden Landes Herrn und 
Graffen tödlichen Abgang desselben jetziger Primogenitus Graff Anton Ulrich 
allein succediren, und, sothane Graffschafften, wie Sie, Er, Graf Christian Lud- 
wig besitzet, und dieselbe vi superioritatis einem Landes-Herrn zukommen, samt 
aller darzugehöriger Hoheit, Rechten und Regalien jure Primogenitur® in Besitz 
nehmen, inne haben, dieselbe administriren und in allen Sachen verwalten, nach 
dessen Absterben aber sein des Primogeniti ältester Sohn, und nachdemselben 
selbigen primogeniti Sohns-Sohn, oder wann von demselben keine Männliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.