Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

39 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 409 
Leibes-Lehns-Erben vorhanden, alsdann des Primogeniti zweyter Sohn, und also 
fortan, so lang ermeldten Graffen Anthon Ulrichs Männliche Linie währet, 
in infinitum, nach Derselben gäntzlichen Abgang aber, Sein, des Grafien Ul- 
richs nächster Bruder August Graff zu Waldeck, und nach Dessen Abgang 
Desselben Aeltester Sohn, und also fort jederzeit der Aelteste und Erstgebohrne 
der nächsten Männlichen Linie zu einziger Administration und unzertheilten Lan- 
des -Regierung und Succession an beeden Grafischafften Waldeck und Pyrmont, 
denen darzu gehörigen Land- und Leuten, wie auch allen davon dependirenden 
Regalien, Rechten und Gerechtigkeiten, wie sie jetzo mehrbemeldter Graii Chri- 
stian Ludwig innen hat, verstattet und zugelassen werden sollen. Jedoch mit 
diesen ausdrücklichen Bedingnissen und der absonderlichen Bescheidenheit, dal 
der jetzige Primogenitus, Graff Anthon Ulrich und dessen Nachfolgere in die- 
sem Primogenitur-Recht, jederzeit in ob inserirten Erklährungen ausgeworfiene 
Appanagia denen Ultragenitis richtig abstatten, auch dem Secundo genito und 
nach desselben Absterben, dessen Primogenito und sofort, nach dem Recht der 
Erst-Geburt folgenden Descendenten, über das gewöhnliche Appanagium die vor- 
hin berührte zwey tausend Rthl. samt dem Genuß des Wittumlichen Capitals per 
sechs tausend Rthl. und den Besitz des Hauses zu Bergheim, mit denen nahe 
dabey gelegenen Hoch- und Nieder-Jagden in denen Waldungen und Flor-Marckun- 
gen, zu gedachtem Bergheim, Königs-Hagen und Welden, und dann der Fischerey 
in der Eder von dem Dorff Mehlen an bis nach Anreff respective verabfolgen, 
bezahlen und überlassen, auch zu dem, daß erwehnter Secundo genitus oder dessen 
also in dem Besitz zu Bergheim nachfolgende Successores nicht allein die ordi- 
nari Einkünfften und Renthen selbiger Orten, nemlich zu offgedachtem Bergheim, 
Königshagen und Welden, in Anschlag des verordneten Deputats einnehmen und 
geniessen, sondern auch die Niedere Civil-Jurisdiction alda exerciren können und 
mögen, gestatten und zugeben; Dieses alles aber weder Uns und dem Reich an 
Unserer Obrigkeit und Lehnschafft noch sonst jemanden an seinen Rechten und 
Gerechtigkeiten unprsjudicirlich und unnachtheilig seyn soll. Und gebieten darauf 
allen und jeden Unsern und des Reichs Churfürsten, Fürsten, Geist- und Welt- 
lichen Richtern, besonders aber denen Cammer-Richtern und Urthelsprechern 
Unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts, auch allen Unsern und des Heil. Reichs 
Hoff- und andern, wie auch austräglichen und compromittirenden Richtern, Prs- 
laten, Graffen, Freyherrn, Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vice Domben, 
Voigten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheisen, Bürger-Meistern, Richtern, 
Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonsten allen andern Unsern und des Reichs 
Unterthanen, in was Ehr, Würde, Stand oder Wesen die seynd, hiermit ernstlich 
und wollen, daß sie obbesagten Graffen Anthon Ulrich, als hierinn in denen 
Graffischafften Waldeck und Pyrmont nach dessen Vatters, Graffen Christian 
Ludwig zu Waldeck, in GOttes Händen stehenden Hintritt, verordneten Succes- 
sorem Primogenitum, alle dessen Männliche Leibes -I,ehns-Erben Deren Erbens- 
Erben und Nachkommen für und für wie obstehet, an dieser Unser Kayserlicher 
Verordnung und Confirmation des Juris-primogenitur& in denen Grafischafften 
Waldeck und Pyrmont, und was denenselben anhängt, nicht irren, nicht hindern,
	        
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