Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

412 II. Herrschaftlicher Vergleich Witthum und Appanagia betreffend 42 
Hochgräffl. Gnaden als Secundo genito und dessen in seinem Appanagio succe- 
direnden Nachkommen dergestalt entrichtet werden sollen, daß Er gleichwie das 
Primogenitur-Statut an hand giebet, die in denen dreyen Dorfischafften Bergheim, 
Königshagen und Welden eingehende Geld-Gefälle zu zwey hundert fünffzehen 
Rthl. auf Abschlag obenstehender zwey tausend Rthl. selbst erheben, so dann die 
rückständige siebenzehen hundert achtzig fünff Rthl. auß dem Amt Waldeck und 
der Meyerey Waldeck durch den Beamten quartaliter empfangen möge. 
Was nun die andere Helffte derer zwey tausend Rthl. anlanget, haben des 
Herrn Secundo geniti Hochgräffl. Gnaden sich gutwillig dahin verstanden, und 
vor sich und alle in Dero Deputat succedirende Nachkommen obligiret, Jährlich 
in solutum anzunehmen ein hundert Mütte Korn, jedes Mütte, es mag der ge- 
meine Preyß so hoch steigen, oder fallen, als er will, zu drey Rthl. Ein hundert 
Mütte Gersten zu drey Rthl. Ein hundert Mütte Hafer, jedes zu ein und ein 
halben Rthl. zu sammen sieben hundert fünfzig Rthl. außmachend, also und der- 
gestalt, daß Hochwohlgedachten Herrn Secundo geniti Hochgräffl. Gnaden sothane 
Früchte Nahmentlich zu Bergheim, Königshagen und Welden, so dann Affholdern 
und Cleinern auß denen Zehenden und andern Gefällen, nach Ausweise der dies- 
fals ausgehändigter Specification selbsten erheben lassen mögen, die Ihro auch 
durch die Debenten oder Landfuhren nacher Bergheim geliefert werden sollen, 
zu welchem Ende und damit obige Geld- und Frucht-Gefälle umdo richtiger zu 
Handen kommen, und der Herr Secundo genitus nicht nötig habe, andern in die 
Hände zu sehen, haben des regierenden Herrn Grafien, Herrn Friederich An- 
thon Ulrichs Hochgräffl. Excellence verwilliget, daß so fort nach adjustirtem 
Recess die Beamte des Amts Waldeck und Wildungen, Pfächter und Unterthanen 
obberührter Oerter, als woselbsten die Gefälle eingehen, nicht nur so viel die 
Liefferung und respective erforderliche executive Beytreibung dieser Renten be- 
trifft, und nur in tantum ihrer Pflichten erlassen, da hingegen dem Herrn Se- 
cundo genito dieselbe angewiesen, und mit anderweit also limitirten Eyds-Pflichten 
verbindlich gemacht, sondern auch die Greben und Unterthanen derer drey Dorff- 
schafften wegen der, wie hierunter beschrieben, zu exerciren habender Civil- und 
Criminal-Jurisdiction behörig angewiesen, und die Zulängliche Vorstellung be- 
würcket werden sollen. 
Nächst diesem übergeben des regierenden Herrn Graffen Hochgräffl. Excel- 
lenee Dero Herrn Bruders des Secundo geniti Hochgräffl. Gnaden, und nehmen 
diese in Abschlag der Jährlichen vier tausend Rthl. die Meyerey Bergheim in 
solutum an, in dem stande, wie sie der jetzige Meyer inne hat und benutzet, 
samt aller Zubehör an Länderey, Wiesewachs, Garten (worunter der Lust-Garten, 
doch ohne denselben in einige aestimation zu ziehen, mit begriffen) Inventario, 
welches aber in ein aestimatum zu bringen, und dagegen ein Liefler-Schein aus- 
zuhändigen, Viehe-Trifft, Diensten, freyer Mast- und Holtzung, Recht und Ge- 
rechtigkeiten, wie sie der jetzige Meyer inne hat und benutzet, welcher wegen 
allen fals des Herrn Primogeniti Hochgräfil. Excellence die ohne dem ex natura 
rei schuldige Gewehrschafft zu leisten willig sind, vor und um - - - 
Ferners und dieweil des Herrn Secundo geniti Hochgräfflichen Gnaden zu
	        
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