Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

414 H. Herrschaftlicher Vergleich Witthum und Appanagia betreffend 44 
keit, wie sie immer wolle, auch das objectum litis, oder das in lite befangene 
Quantum so groß als es immer wolle, des Herrn Secundo geniti Cognition und 
Dijudicatur in erster Instanz, welche Er dann entweder durch eigene Diener, 
oder andere besonders darzu committirte Rechts- Verständige vornehmen lassen 
mag, unter einigerley Vorwand, auch ohne Eintrag derer Land-Gerichten ent- 
zogen, oder an ein anders Judicium gebracht werden möge, es seye dann, daß 
die Partheyen über den Rechts-Spruch erster Instanz sich zu beschweren ver- 
meinten, welchenfals die Appellation in Sachen, die den Werth von dreyssig 
Rthirn. übertreffen, jedoch nicht an ‘die Land -Cantzeley, sondern eintzig und 
allein an das Hof-Gerichte gestattet wird. Ubrigens bleibet der Regierung, Land- 
Cantzeley und Consistorio frey, die Unterthanen in bemelten Dörffern immediate 
zu Zeugen -Verhör, und in allen anderen Fällen, so nicht zum Exercitio der ce- 
dirten Jurisdiction über gemeldete Einwohner gehören, zu citiren, die Consistorial- 
Sachen bleiben dem Consistorio, dahin aber Huren- und Ehebruchs-Sachen und 
andere delicta carnalia nicht gehören. Im übrigen und quoad Criminalia negotia, 
nachdem durch des Herrn Secundo geniti Bediente oder darzu specialiter com- 
mittirten, ohne daß ausser dem Herrn Secundo genito sonst jemand einige di- 
rection dabey zu praetendiren habe, der Process in den Stand gebracht, daß die 
Sache zum Urtheil reiff geworden, so sollen von denselben die Acta auf eine ohn- 
partheyische Juristen-Facultät verschicket werden, und das eingelangte Urtheil 
des Herrn Secundo geniti Hoch-Gräfl. Gnaden vollstrecken, auch des Endes in 
der Gemarckung eines dieser dreyen Dörfler die nöthige Gerichts-Stelle bereiten 
zu lassen, befugt seyn, gestalten auch vorhero mit Hegung des peinlichen Gerichts, 
und anderer Solennium, wie bey übrigen mit der Criminal-Jurisdiction versehenen 
Waldeckis. Adelichen Gerichten es zu halten ist. 
Wäre es aber Sache, daß in ein oder andern Criminal-Fällen die Leib- oder 
Lebens-Straffe nicht statt hätte, sondern eine Geld-Busse von der Juristen-Facultät 
erkannt, oder von des Regierenden Herrn Hoch-Gräfl. Excell. der Maleficant be- 
gnadiget würde, so soll solchenfals die Geld-Busse, oder was sonsten pro aggra- 
tiatione dietirt und gegeben wird, es belauffe sich so hoch als es immer wolle, 
dem Herrn Secundo genito verbleiben und heimfallen; Gleichwie auch dem Re- 
gierenden Herrn in besagten dreyen Dorfischaffiten die Territorial-Hoheit und Su- 
periorität mit allen davon dependirenden Juribus, in specie Jagd- und Bau- 
Dienste, Land-Fuhren etc. (jedoch daß die hierunter reservirte Meyerey-Dienste 
durch deren Uberhäuffung nicht gehindert, oder auf unrechte Zeit verschoben 
werden, mithin der Ackerbau Noth leide) und dazu gehörigen Amts-Zwang, als 
welchen ratione obgedachter Dienste und Jurium, ausser denen obvermelten dem 
Herrn Secundo genito zukommenden Befugsamen, die Beamte zu Waldeck und 
Wildungen in besagten Dörffern nothwendig behalten müssen, per expressum vor- 
behalten wird, und der Herr Secundo genitus den geringsten Eingriff nicht zu- 
fügen, noch von denen Unterthanen einige Dienste (ausser nothwendig zum Haus 
erforderlichen Bau-Frohnden, welche die Beamte auf vorherige Anzeige zwar be- 
stellen, fals sie aber säumig, von dem Herrn Secundo genito die Bestellung selbst 
verfüget werden solle, und zur Meyerey gehörigen Feld-Diensten) oder ichtwas,
	        
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