Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

45 vom 22. Aug. 1710. 415 
ausser was Ihm in dem Statuto Primogeniturae und in diesem Recess zugestanden, 
praetendiren will, also versiehet sich der Herr Secundo genitus hingegen zu Dero 
Herrn Brudern, daß unter dem Vorwand solcher Lands-Obrigkeit Ihro so wenig 
die Civil- als Criminal-Jurisdiction wiederrechtlich inutil gemacht, sondern die ab 
jener so wohl, als dieser fallende fructus und utilia unversehrt behalten, und an 
statt eines gegen oblauts cedirte zwey hundert und funfizig Rthler, und zu exer- 
cirung der Jurisdiction erfoderte Kosten, verhoffenden Genusses oder Ersetzung 
nicht schaden, und das Nachsehen gelassen werde, welches auch des Herrn Primo- 
geniti Hoch-Gräfl. Excell. also verbindlich zugesaget, und anbey versprochen, da- 
ferne es geschehen solte, daß die Verbrechere, welche in denen dreyen Dorff- 
schafften oder deren Gerechtigkeit und Gemarckung delinquirt, flüchtig würden, 
und sich anderswohin in Dero Landen begeben hätten, solche ohne Schwierigkeit 
an den Ort der begangenen Missethat auf vorgängige Requisition zu remittiren 
und verabfolgen zu lassen. 
Im übrigen gleichwie der Herr Secundo genitus die Jurisdiction & dato des 
Recessus zu exerciren hat, also bleiben alle Frevel und strafbahre Fälle von 
vorigen Zeiten dem Regierenden Landes - Herrn reserviret. | 
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Soll auch denen Land- oder March-Bedienten ernstlich auferleget werden, 
daß bey vorfallenden Durchzügen und Einquartirungen, auch allen andern Be- 
gebenheiten eine rechtschaffene mögliche Gleichheit zwischen diesen dreyen und 
andern des Waldeckisch- und Wildungischen Amts-Dorfischafften gehalten, und 
jene vor anderen nicht beschwehret, getrücket, und dardurch zu ihren praestandis 
untüchtig gemacht werden. Die Repartition wird auch allemahl an den Herrn Se- 
cundo genitum geschickt. 
IV. 
Das Haus zu Bergheim anlangend, haben sich viertens des Herrn Primo- 
geniti Hoch-Gräfl. Excell. nochmahlen verbindlich gemacht, und gelobet, dasselbe 
zu einer bequemen und einem Grafen von Waldeck geziemenden standes-mässigen 
Wohnung dergestalt fordersamst zu richten, aptiren, und mit denen nöthigen 
Officinen, als Brau- Back- Wasch-Haus und Pferde-Ställen, so viel deren nicht 
schon vorhanden, nothdürfftigen versehen zu lassen, daß solches längstens inner- 
halb zwey Jahren gantz fertig seye, und bewohnet werden könne, der künfftigen 
Reparation halber aber bleibet es bey denen gemeinen Rechten. 
V. 
Nechst deme und zum Fünfften bleibet es schlechterdings der Jagd und 
Fischerey halber bey der in Anno 1695. den 30. Septembr. durch Weyland Herrn 
Graff Christian Ludwigs Excell. Hochsel. Andenckens gemachter Verordnung, 
und cediret der Regierende Herr dessen Herrn Bruder und Secundo genito, auch 
dessen im Deputat succedirenden Nachkommen die Jagd nebenst der Folge nach 
Jagens-Gebrauch in bemelten Oertern zwar privative, jedoch mit dem Vorbehalt, 
daß, wo die Landes-Herrschafft selbst im Jagen begriffen, und aus denen nechst 
angräntzenden Forsten ein starck Rudel Schweine überstreichen würde, dem Lan- 
des-Herrn frey stehen soll, dieselbe mit dem Jagd-Zeug, nebst des Endes zu 
IIL 3. (4) 97
	        
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