418 II. Herrschaftlicher Vergleich Witthum und Appanagia betreffend 48
lung dieser Appanagien allesammt auf die Graffschafft Pyrmont, in perpetuum
erwiesen, so ist doch beliebet worden, daß über die Zweytausend Rthir. so Herr
Graff Christian Ludwigs Hoch Gräfl. Gnaden, laut $.8 in der Grafischafit
Pyrmont angewiesen, und noch Tausend Rthlr. jährlich daraus entrichtet, und an
Herrn Graff Josias ebenfals in daselbst gangbahrem Gelde gezahlet, demselben
auch die übrige Ihm gebührende Tausend Reichsthaler aus der Meyerey Bülling-
hausen an der Diemel;
Dem Quintogenito aber Herrn Graff Friederich Wilhelm seine Fünf-
zehenhundert Reichsthaler aus dem Amt Eisenberg und der Meyerey Gifflitz ge-
reichet werden sollen, davon die Zahlung ohnmittelbahr an Dero Frau Mutter
Hoch-Gräfliche Excell. als lange die Vormundschafft wehret, nach deren Endi-
gung aber an Sie beyde Herren Appanagiatos selbst ohnabfällig zuthun, aller-
massen die Beamte und Pfächter von' des Regierenden Herrn Graffen Hoch-Gräfl.
Excell. nicht nur in tantum Ihrer Pflichten erlassen, sondern auch andern Theils
sogleich in würckliche Eyds-Pflichten genommen werden, und sich desfals gebüh-
rend reversiren sollen.
XI.
So viel aber Eilfftens der drey Hoch-Gräflichen Töchtere, Namentlich Chri-
stinen Eleonoren Louisen, Sophien Wilhelminen, der zeitlichen Frau
Abtissin des Stiffts Schacken, und der jüngsten Charlotten Florentinen
respective Hochwürden und Hoch-Gräfl. Gn. Gn. Gn. Deputata betrifft, so wollen
zwar selbige ratione pr&teriti mit denen bishero an jede bezahlten dreyhundert
Reichsthaler, bis zu Ende des verflossenen Junii 1710ten Jahrs sich begnügen
lassen, es ist aber darneben verglichen und abgeredet worden, darzu sich auch
des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. verbindlich gemacht, Denenselben und
Jeder ins besondere, vom 1. Julii a. c. an jährlichen, und so lange Sie ohnver-
heyrathet bleiben, auch ausser des Regierenden Herrn Taffel leben, dreyhundert
und fünffzig Reichsthaler richtig abführen zu lassen, wie dann die Assignatio-
nes in Krafft dieses, an den Rentmeister Drosten vom Eisenberge gegeben, und
derselbe oder dessen Nachfolgere gleich bey denen Appanagiis geschiehet, so
fort und jedesmahlen verpflichtet werden sollen.
XU.
Da aber Zwölfftens sich begeben solte, daß die denen sämmtlichen Herren
Appanagiatis so wohl als denen Hoch-Gräflichen Töchtern eingethane Renthen
(massen deswegen Mißwachses, Hagelschlags und andern Unglücks-Fällen bey
Pfächtern, Verarmung der Debenten und andern Unterthanen, auch Beamten
selbsten sich leicht und öffters begiebet) nicht vollkommen eingiengen, sondern
ein- oder anders, das seye so gering als es wolle, ohne der Herren Appanagia-
torum offenbahres Verschulden aus- und zurück bliebe, so soll Ihnen dieses nicht
schädlich seyn, sondern sothaner Abgang mit andern paratesten Revenüen er-
setzt werden, also, daß auf den Fall derer Herren Appanagiatorum einer, oder
die Gräfl. Töchter zu dem Aus-Stand nicht gelangen könten, und directe oder
indirecte daran gehindert, oder die prompte Hülffe auf geziemende Interpella-
tion und Anzeige verzögert würde, Sie alsdann befugt seyn sollen, sich eigenes