Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

418 II. Herrschaftlicher Vergleich Witthum und Appanagia betreffend 48 
lung dieser Appanagien allesammt auf die Graffschafft Pyrmont, in perpetuum 
erwiesen, so ist doch beliebet worden, daß über die Zweytausend Rthir. so Herr 
Graff Christian Ludwigs Hoch Gräfl. Gnaden, laut $.8 in der Grafischafit 
Pyrmont angewiesen, und noch Tausend Rthlr. jährlich daraus entrichtet, und an 
Herrn Graff Josias ebenfals in daselbst gangbahrem Gelde gezahlet, demselben 
auch die übrige Ihm gebührende Tausend Reichsthaler aus der Meyerey Bülling- 
hausen an der Diemel; 
Dem Quintogenito aber Herrn Graff Friederich Wilhelm seine Fünf- 
zehenhundert Reichsthaler aus dem Amt Eisenberg und der Meyerey Gifflitz ge- 
reichet werden sollen, davon die Zahlung ohnmittelbahr an Dero Frau Mutter 
Hoch-Gräfliche Excell. als lange die Vormundschafft wehret, nach deren Endi- 
gung aber an Sie beyde Herren Appanagiatos selbst ohnabfällig zuthun, aller- 
massen die Beamte und Pfächter von' des Regierenden Herrn Graffen Hoch-Gräfl. 
Excell. nicht nur in tantum Ihrer Pflichten erlassen, sondern auch andern Theils 
sogleich in würckliche Eyds-Pflichten genommen werden, und sich desfals gebüh- 
rend reversiren sollen. 
XI. 
So viel aber Eilfftens der drey Hoch-Gräflichen Töchtere, Namentlich Chri- 
stinen Eleonoren Louisen, Sophien Wilhelminen, der zeitlichen Frau 
Abtissin des Stiffts Schacken, und der jüngsten Charlotten Florentinen 
respective Hochwürden und Hoch-Gräfl. Gn. Gn. Gn. Deputata betrifft, so wollen 
zwar selbige ratione pr&teriti mit denen bishero an jede bezahlten dreyhundert 
Reichsthaler, bis zu Ende des verflossenen Junii 1710ten Jahrs sich begnügen 
lassen, es ist aber darneben verglichen und abgeredet worden, darzu sich auch 
des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. verbindlich gemacht, Denenselben und 
Jeder ins besondere, vom 1. Julii a. c. an jährlichen, und so lange Sie ohnver- 
heyrathet bleiben, auch ausser des Regierenden Herrn Taffel leben, dreyhundert 
und fünffzig Reichsthaler richtig abführen zu lassen, wie dann die Assignatio- 
nes in Krafft dieses, an den Rentmeister Drosten vom Eisenberge gegeben, und 
derselbe oder dessen Nachfolgere gleich bey denen Appanagiis geschiehet, so 
fort und jedesmahlen verpflichtet werden sollen. 
XU. 
Da aber Zwölfftens sich begeben solte, daß die denen sämmtlichen Herren 
Appanagiatis so wohl als denen Hoch-Gräflichen Töchtern eingethane Renthen 
(massen deswegen Mißwachses, Hagelschlags und andern Unglücks-Fällen bey 
Pfächtern, Verarmung der Debenten und andern Unterthanen, auch Beamten 
selbsten sich leicht und öffters begiebet) nicht vollkommen eingiengen, sondern 
ein- oder anders, das seye so gering als es wolle, ohne der Herren Appanagia- 
torum offenbahres Verschulden aus- und zurück bliebe, so soll Ihnen dieses nicht 
schädlich seyn, sondern sothaner Abgang mit andern paratesten Revenüen er- 
setzt werden, also, daß auf den Fall derer Herren Appanagiatorum einer, oder 
die Gräfl. Töchter zu dem Aus-Stand nicht gelangen könten, und directe oder 
indirecte daran gehindert, oder die prompte Hülffe auf geziemende Interpella- 
tion und Anzeige verzögert würde, Sie alsdann befugt seyn sollen, sich eigenes
	        
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