Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

420 II. Herrschaftlicher Vergleich Witthum und Appanagia betreffend 50 
gium nach Proportion, was Ihro am ersten Fall abgehen, geniessen mögen, wo 
sich aber solcher Fälle mehrerer ereigneten, bleibt es desfalls bey der im Pri- 
mogenitur-Statut befindlichen Vätterlichen Verordnung, vom 30. Septembr. Anni 
1695. und behalten sich die Herren Appanagiati Ihr darinnen gegründetes und 
habendes Recht also bevor, daß Ihnen der halbe Anfall, die andere Hälfft hin- 
gegen dem Herrn Primogenito zu gute komme. 
XVo. 
So viel im übrigen und vors Siebenzehende der Wittibten Frau Gräfin Hoch- 
Gräfl. Excell. en particulier betreffende Posten angehet, so übergeben Sie die 
Ausbauunge und Reparation des Witthumlichen Hauses, Dero Herrn Sohns, 
Herrn Graff Friederich Anthon Ulrichs Hoch-Gräfl. Excell. Discretion, mit 
Vorbehalt jedoch aller jetzo und künfftig vorfallender nöthiger Reparirung, de- 
nen Ehe-Pacten und Rechten gemäß, so dann überlassen und cediren Dieselbe 
alle an des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. und Dero Renth-Cammer ha- 
bende Anforderung und vorgeschossene Gelder, zusammt der Morgen-Gabe, Nah- 
mentlich auf der Meyerey Netza, Acht-tausend Gulden, auf der Meyerey Wetter- 
burg, Zwölff Tausend Sechshundert Dreyssig vier Gulden Zehen Mrg. Morgen- 
Gabs-Gelder Zwey Tausend Gulden; Vor die Renth-Cammer vorgeschossene Zwey 
Tausend zweyhundert zwantzig Gulden, noch Fünffzehenhundert Gulden, item an 
restirenden Deputat-Geldern Vierzehenhundert Eilff Gulden Ein und zwantzig 
Mgr. Summa Sieben und Zwantzig Tausend Siebenhundert Sechzig Sechs Gul- 
den Sieben Mgr. und begeben sich deren in Maaß unn Weise, als das am kräf- 
tigsten geschehen mag, verbinden sich auch die desfals im Besitz habende Meye- 
rey Wetterburg und Netza, nebst denen darauf hafftenden Verschreibungen, als- 
dann abzutretten und auszulieffern, wann vorhero des Herrn Primogeniti Hoch- 
Gräfl. Excell. binnen fünff Monathen nach geschlossenem unn unterschriebenem 
Vergleich, dargegen baar und in einer unzertheilten Summe, Ein und zwantzig 
Tausend Gulden, und zwar darunter Sechs Tausend Gulden an guten Branden- 
burgisch- und Lüneburgischen zwey-drittel Stücken werden auszahlen, und in 
der Hoch-Gräfl. Frau Wittib Gewahrsam lieffern lassen, worzu sich auch des 
Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. anheischig gemacht, bis dahin aber reser- 
viret sich der Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. per expressum alle Dero Forde- 
rungen, auch Hypothequen und Meyereyen, deren Genuß und Pensiones ohnver- 
kürtzet, und daß Sie alsdann weiter nicht an gethanen Nachlaß verbunden seyn 
wollen, bis zur würcklichen Ablage, dabey man einig worden, daß ersterenfals 
die Pfächtere in denen abtrettenden Meyereyen, bey ihrer Pfachtung bis zum 
Verlauff der drey Wandel-Jahre ruhig gelassen, und was sie an Melioration recht- 
mässig zu fordern haben möchten, des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. 
übernehmen, und jene an Dieselbe sich halten, der Hoch-Gräfl. Frau Wittib, 
Hoch-Gräfl. Excell. aber alles an Dieselbe desfals machenden Anspruchs frey und 
ohnangefochten bleiben, allenfalls aber von dem Herrn Cessionario indemnisiret 
werden, dagegen auch der Meyer zu Bergheim nicht weniger in seinem Bestand 
bis zu Ende der Wandel-Jahre, nur daß der Herr Secundogenitus das Pfacht- 
Geld immittelst erhebe, gelassen werden soll.
	        
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