Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

51 vom 22. Aug. 1710. 421 
XVII. 
Es werden aber zum Achtzehenden unter vorberührter Cess- und Renun- 
ciation weder der Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. ins Haus eingebrachter Dos, 
noch auch das zu Verbesserung des Witthums und dem Herrn Secundogenito 
und dessen Nachfolger, vi Pacti Primogenitur&® zu Nutz mit-reichende Capital 
keines weges begriffen, sondern es bleiben diese Posten, massen des Herrn Se- 
cundogeniti, Herrn Grafi Henrich Georgs Hoch-Gräfl. Gn. in den Eventual- 
Genuß des ermelten occasione Primogenitur& auf Sie extendirten Capitalis der 
Sechstausend Rthir. hiermit würcklich verwiesen und eingesetzt werden. 
RX. 
Die Hoff-Schulden endlich und vors Neunzehende anlangend, ist ohnwieder- 
rufflich und ohne einige Reservation verabredet, daß der Frau Wittib Hoch- 
Gräfl. Excell. deren die mindeste fürohin nicht heim gewiesen, sondern dieselbe 
davon allerdings befreyet, und ohnangefochten bleiben; des Herrn Primogeniti 
Hoch-Gräfl. Excell. aber solche zu übernehmen gehalten und schuldig seyn sol- 
len, nicht weniger zu dessen do mehrerer Sicherheit, daß diesem nachgelebet 
werde, mit Zahlung der Creditorum sogleich den Anfang machen, beynebst dar- 
mit der Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. auch hierunter des Anlauffens überho- 
ben bleiben mögen, von Dero Renth-Cammer die zuverlässige Nachricht den 
Glaubigern ertheilen wollen. 
IX 
Es sind auch hiermit alle in verflossener Zeit gemachte Pra&tensiones und 
Gegen-Pr&tensiones gäntzlich cassiret und abgethan, also daß keiner derer Hoch- 
Gräfl. Interessenten Theile gegen den andern desfals in futurum die geringste 
Ansprache zu machen habe, sondern vielmehr diesen Vergleich in allen seinen 
Clausulen stet, und fest halten, und allerseits hohe Theile Sich respective Elter- 
und Kindlich, Brüder- und Schwesterlich unter einander betragen, und in einer 
dem gesammten Hoch-Gräfl. Haus nöthigen- und zu dessen Aufnehmen mit ge- 
reichender Einträchtigkeit leben, auch einer dem andern die im Primogenitur- 
Statut und diesem Recess zugelegte und bestattigte Appanagia, Deputaten und 
Utilien gerne gönnen, und Deroselben davon im geringsten nicht verkürtzen las- 
sen will, allermassen des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. nachgebohrne 
Herren Brüder und Schwester gegen Dieselbe alle gebührende und schuldige 
Liebe, Ehre und Respect, treu und aufrichtig hegen, und so ferner fortsetzen, 
dagegen ob Hochgedachten Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. auch die Freund- 
Brüderliche Liebe in Beforderung Dero Bestes, und daß Sie Dero Herren Gebrü- 
der als Agnaten des Hauses consideriren, nicht weniger erweisen wollen. 
Zu do mehrer Stet- und Festhaltung dessen allen, Sämtliche Hohe Par- 
theyen nicht nur allen und jeden so Geist- als Weltlichen Rechts-Behelffen, Ex- 
ceptionibus und Beneficiis Juris, die seyen bereits vorhanden, oder werden noch 
ins künfftige erdacht, in genere und in specie, gleich als wären Dieselbe von 
Stück zu Stück da hier eingetragen, insonderheit aber der Ausrede, vis, ls#sio- 
nis enormis, vel ultra dimidium doli Minderjährigkeit und daher fliessenden Re- 
stitution in integrum, Prims instantix, Austregarum, Utilitatis public, und so
	        
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